Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der Rückfragenfrist gegenüber dem Auftraggeber zu anzuzeigen. Der geschätzte Auftragswert erreicht nicht den maßgeblichen EU-Schwellenwert. Die Veröffentlichung dieser Wettbewerbsbekanntmachung erfolgt vielmehr freiwillig, um ein höchstes Maß an Transparenz und Wettbewerb zu gewährleisten. Eine weitere Bedeutung, insbesondere eine Unterwerfung unter die oberhalb der EU-Schwellenwerte geltenden vergaberechtliche Regelungen und Rechtsschutzmöglichkeiten ist damit nicht verbunden. Die Vorschriften der Vergabekoordinierungsrichtlinie (2014/24/EU) bzw. des Vergaberechts nach GWB/VgV finden weder auf diesen Wettbewerb noch auf ein anschließend mögliches Vergabeverfahren Anwendung. Das Vergabeverfahren würde nach den Vorschriften der UVgO durchgeführt, daher kommt ein Nachprüfungsverfahren nach §§ 160 ff. GWB nicht in Betracht.