Für den Fall, dass in ursächlichem Zusammenhang mit den Rattenbekämpfungsmaßnahmen Dritten ein Schaden entsteht, verpflichtet sich der Auftragnehmer, den Auftraggeber von allen Schadenersatzansprüchen gegenüber diesen Dritten freizustellen. Das gleiche gilt für Umweltschäden sowie Schadensfälle, die aufgrund mangelnder Beachtung der Gebrauchsanweisung von Bekämpfungsmittel durch Mitarbeiter des Auftragnehmers im Rahmen der Rattenbekämpfungsmaßnahmen entstehen.
Zur Sicherung dieser Verpflichtung hat der Auftragnehmer eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen. Von der Versicherung müssen auch Schadensfälle erfasst werden, die nach Ende der Bekämpfungsmaßnahmen auftreten, aber noch ursächlich auf diese zurückzuführen sind. Als ausreichend wird eine Versicherung von mindestens 1.000.000, -- EUR für Personenschäden und 50.000, -- EUR für Sachschäden angesehen.