Die Ausschluss- und Wertungskriterien sind Anlage 2 Angebotswertung und Anlage 8 Wertungsmatrix zu entnehmen.
Der Zuschlag erfolgt auf dasjenige Angebot, das sich unter Berücksichtigung aller Umstände in der Angebotswertung als das wirtschaftlichste Angebot darstellt, d.h. dasjenige Angebot, das unter Berücksichtigung der festgelegten Kriterien das beste Preis-Leistungsverhältnis für die Auftraggeber bietet (§ 127 Abs. 1 Satz 2 GWB; § 58 Abs. 2 Satz 1 VgV).
Zuschlagskriterium ist nicht ausschließlich der Preis, sondern daneben auch die Qualität der an-gebotenen Leistung. Zum Vergleich der Angebote findet das Verfahren "Leistung durch Preis" Anwendung. Dazu werden für jeden Bieter seine Leistungspunkte aus der Qualitätswertung durch den angebotenen Preis dividiert, mit 1000 multipliziert und auf zwei Stellen hinter dem Komma kaufmännisch gerundet.
Das Zuschlagskriterium Leistung unterteilt sich in die Kriterien Erfüllungsgrad Lastenheft, Erfahrung des Projektleiters und Konzept zur Auftragsdurchführung. Die im jeweiligen Kriterium erreichten Punkte werden addiert.
Folgende maximale Punktzahlen werden für die leistungsbezogenen Kriterien vergeben:
Erfüllungsgrad Lastenheft: max. 750 Leistungspunkte
Erfahrung des Projektteams: max. 125 Leistungspunkte
Konzept zur Auftragsdurchführung: max. 125 Leistungspunkte
Das Angebot mit der höchsten Punktzahl aus dem Verfahren "Leistung durch Preis" erhält den Zuschlag.
Sollten mehrere Angebote die gleiche Punktzahl erlangen, so erhält das Angebot mit dem günstigeren Preis den Zuschlag.
Für die Wertung ist Anlage 4 zwingend auszufüllen und mit dem Angebot einzureichen.
Fehlende wertungsrelevante Angaben werden nicht nachgefordert.
Sich ergebende Bieterfragen sind ausschließlich schriftlich über den Vergabemarktplatz Niedersachsen an die Zentrale Vergabestelle zu richten.
Informationen über die Überprüfungsfristen:
Soweit Ihrer Rüge nicht abgeholfen wurde, ist gegen diese Entscheidung ein Antrag auf Nachprüfung durch die Vergabekammer beim Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, Regierungsvertretung Lüneburg, auf der Hude 2, 21339 Lüneburg, zulässig. Der Antrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB). Nach § 161 GWB ist der Antrag schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen, unverzüglich zu begründen und soll ein bestimmtes Begehren enthalten (§ 161 GWB).