Sicherheitsdienstleistungen für das Gebäude M des Landkreises Harburg
VO: VgV Vergabeart:   Offenes Verfahren Status: Veröffentlicht

Kommunikation

Es liegen folgende Nachrichten der Vergabestelle vor.
Betreff: Weitere Bieterfrage und Antwort sowie Austausch der Leistungsbeschreibung Datum: 12.11.2025 - 12:18 Uhr

Nachricht:

Sehr geehrte Damen und Herren,

es ist eine weitere Bieterfrage eingegangen, welche ich Ihnen zur Kenntnis gebe:

Es ist nicht korrekt, dass der Tarifvertrag Hamburg gilt. Es gilt für das Sicherheitsgewerbe das sog. Erfüllungsort-Prinzip. Dies sagt aus, dass der Tarif zu zahlen ist, an welchem die eigentliche Tätigkeit ausgeführt wird, in diesem Fall wäre das für Winsen (Luhe) der Tarif des Landes Niedersachsen.
Jedoch möchten wir auch anmerken, dass ein Zuschlagskritierium "Preis" i.d.R. eine sogenannte Lohngleitklausel enthält. Es ist aktuell nicht kaufmännisch sicher zu sagen, ob es eine Erhöhung von rund 2% oder von 10% und mehr geben kann. Eine Branche, die bei öffentlichen Aufträgen mit Margen von im Schnitt 1-8% kalkulieren muss, ist auf eine Lohnanpassungsmöglichkeit angewiesen.
Des Weiteren verlangen Sie eine "Erklärung zu § 4 Abs. 1 NTVergG", auch hier sind Steigerungsraten bereits jetzt angekündigt. Wenn diese einkalkuliert werden, zahlen Sie bereits in 2026 einen erheblich höheren Preis, nämlich den von 2027. In Anbetracht dieser Tatsachen möchten wir Sie auffordern nochmals über eine Lohngleitklausel nachzudenken.

Der Auftraggeber antwortet hierauf wie folgt:

Die Leistungsbeschreibung wird angepasst. Es wurde folgende Regelung zur Anpassung der Vergütung wegen Tariferhöhung in die Leistungsbeschreibung unter Abschnitt II. Ziff. 5 b. aufgenommen:

Die Vergütung kann auf schriftlichen Antrag einer Vertragspartei angepasst werden, wenn und soweit sich die in einem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag festgesetzten Löhne der eingesetzten Beschäftigten ändern. Nicht erfasst sind Änderungen der tariflichen Löhne, die auf einer freiwilligen Erhöhung bzw. Anpassung beruhen. Einer Änderung nach Satz 1 steht es gleich, wenn der allgemeine Mindestlohn, nach den Vorgaben des Mindestlohngesetzes bzw. des Tariftreue- und Vergabegesetz Niedersachsen, steigt. Die Partei, die eine Anpassung beantragt, trägt die Darlegungslast für die Höhe der Anpassung. Die Anpassung der Vergütung erfolgt frühestens vier Wochen nach Antrag zum Folgemonat.

Die Anpassung der Vergütung erfolgt in der Weise, dass nur der Lohnkostenanteil der Vergütung um den Prozentsatz angepasst wird, um den sich auch der tarifliche Lohn nach Abs. 1 ändert. Die Vertragsparteien gehen davon aus, dass der Lohnkostenanteil 85 % beträgt.

Frühestmöglicher Termin für eine Anpassung nach Abs. 1 ist der 01.01.2027.

Die geänderte Leistungsbeschreibung mit Stand vom 12.11.2025 ist dieser Nachricht beigefügt und wurde ebenfalls in den Vergabeunterlagen ausgetauscht.

Wir bitten um Beachtung.

Freundliche Grüße
Zentrale Vergabestelle
Landkreis Harburg

Dateianhänge:

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Leistungsbeschreibung Sicherheitsdienst Geb_ude M_final_20251112.pdf 12.11.2025 331,2 KB
Betreff: Bieterfrage und Antwort Datum: 11.11.2025 - 12:14 Uhr

Nachricht:

Sehr geehrte Damen und Herren,

folgende Bieterfrage gebe ich Ihnen zur Kenntnis:

Da wir an den Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Hamburg gebunden sind und dieser zum Ende des Jahres gekündigt werden könnte und es zu Anfang 2026 einen neuen Lohntarifvertrag geben wird, müssten wir wissen, ob wir eine entsprechende Preisanpassung des Stundenverrechnungssatzes in den Jahren 2026 und 2027 vornehmen können.

Die Antwort des Auftraggebers auf diese Bieterfrage lautet wie folgt:

Eine Preisanpassung aufgrund eines Wechsels des Tarifvertrages ist während der Vertragslaufzeit nicht vorgesehen. Die im Preisblatt einzutragenden Einzelpreise sind entsprechend zu kalkulieren.

Freundliche Grüße
Zentrale Vergabestelle
Landkreis Harburg

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