Büromöbelbedarf der Stadt Osnabrück 10.02.2026 - 09.02.2028 (optional 2x 1 Jahr Verlängerung)
Tische, Schränke, Zubehör
optional 2x 1 Jahr Verlängerung
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB).Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, wenn der Zuschlag erfolgt ist, bevor die Vergabekammerden Auftraggeber über den Antrag auf Nachprüfung informiert hat (§§ 168 Abs. 2 Satz 1, 169 Abs.1GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 15 Kalendertage nach Absendung der Bieterinformation nach§134 Abs. 1 GWB. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße 10 Kalendertage nach Kenntnis gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB).
Fragen oder Hinweise der Bieter zu den Vergabeunterlagen oder zum Vergabeverfahren sind im Vergabeportal bis zum 12.12.2025 zu stellen. Bitte nur diesen Kommunikationsweg nutzen! Auskunftsersuchen, die nicht bis zu o.g. Termin vorliegen, werden nicht beantwortet.
Die Auftraggeberin behält sich vor, unvollständige, unrichtige, inhaltlich unzureichende und inhaltlich unvollständige Angebote auszuschließen. Er behält sich vor, Bietern, die derart fehlerhafte Angebote vorgelegt haben, eine Korrektur zu ermöglichen. Auf eine solche Korrektur besteht kein Anspruch. Wenn die Nachfrage um Korrektur erfolgt, hat der Bieter innerhalb der vorgegebenen Frist wie nachgefragt zu korrigieren. Die Auftraggeberin behält sich weiter vor, Bieter, die nicht bzw. nicht vollständig bzw. nicht fristgemäß korrigiert haben, ggf. nochmals die Chance auf eine Korrektur zu geben. Ebenso ist es denkbar, dass die Auftraggeberin bei einer misslungenen Korrektur den Ausschluss des Bieters entscheidet. Gegebenenfalls führt die Auftraggeberin ein Aufklärungsgespräch mit Bietern, insbesondere über deren Konzepte oder die Zusammensetzung der Preise. Es besteht kein Anspruch auf nochmalige Korrektur oder ein Aufklärungsgespräch. All die vorbezeichneten Regeln stehen unter dem Vorbehalt gesetzlicher Vorgaben, d.h. zwingende Ausschlussgründe gemäß § 57 VgV werden nicht eingeschränkt.
Umsatz der letzten drei Kalenderjahre (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung): Übersicht der Umsätze der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre
siehe Vergabeunterlagen