Verfahrensangaben

Planungsleistungen für den Rückbau und Neubau des Brückenbauwerks "Verdener Bergst...

VO: VgV Vergabeart: Offenes Verfahren Status: Veröffentlicht

Fristen

Fristen
02.02.2026
10.02.2026 11:00 Uhr

Adressen/Auftraggeber

Auftraggeber

Auftraggeber

Stadt Achim c/o Landkreis Verden - Zentrale Vergabestelle
03361-0-51
Lindhooper Straße 67
27283
Verden
Deutschland
DE93B
vergabestelle@landkreis-verden.de
+49 000

Angaben zum Auftraggeber

Kommunalbehörden
Allgemeine öffentliche Verwaltung

Gemeinsame Beschaffung

Beschaffungsdienstleister
Weitere Auskünfte
Rechtsbehelfsverfahren / Nachprüfungsverfahren

Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt

Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren

Vergabekammer Niedersachsen beim Nds. Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung
t:04131153308
Auf der Hude 2
21339
Lüneburg
Deutschland
DE935
vergabekammer@mw.niedersachsen.de
+49 4131153308

Zuständige Stelle für Schlichtungsverfahren

Auftragsgegenstand

Klassifikation des Auftrags
Dienstleistungen

CPV-Codes

71000000-8
71322300-4
Umfang der Beschaffung

Kurze Beschreibung

Gegenstand des Vergabeverfahrens sind die Planungsleistungen (Objektplanungsleistungen Ingenieurbauwerk und Tragwerksplanung) für den Rückbau und Neubau der Brücke "Verdener
Bergstraße" in Achim. Auftraggeberin ist die Stadt Achim. Berechtigte und Verpflichtete aus dem Vergabeverfahren ist ausschließlich die Stadt Achim.

Beschreibung der Beschaffung (Art und Umfang der Dienstleistung bzw. Angabe der Bedürfnisse und Anforderungen)

Planungsleistungen (Objektplanungsleistungen Ingenieurbauwerk und Tragwerksplanung) für den Rückbau und Neubau der Brücke "Verdener
Bergstraße" in Achim.

Umfang der Auftragsvergabe

EUR

Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems

Beginn / Ende
23.03.2026
21.03.2031
Erfüllungsort(e)

Erfüllungsort(e)

---
Achim
Deutschland
DE93B

Weitere Erfüllungsorte

Zuschlagskriterien

Zuschlagskriterien

---
Weitere Informationen

Angaben zu Mitteln der europäischen Union

Angaben zu KMU

Angaben zu Optionen

Zusätzliche Angaben

Verfahren

Verfahrensart

Verfahrensart

Offenes Verfahren

Angaben zum Verfahren

Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)

Besondere Methoden und Instrumente im Vergabeverfahren

Angaben zur Rahmenvereinbarung

Entfällt

Angaben zum dynamischen Beschaffungssystem

Entfällt

Angaben zur elektronischen Auktion

Angaben zur Wiederkehr von Aufträgen

Angaben zur Wiederkehr von Aufträgen

Strategische Auftragsvergabe

Strategische Auftragsvergabe

Gesetz über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge

Energieeffizienz-Richtlinie

Angaben zu elektronischen Arbeitsabläufen

Angaben zu elektronischen Arbeitsabläufen

Erforderlich
Auftragsunterlagen

Sprache der Auftragsunterlagen

Deutsch
Sonstiges / Weitere Angaben

Kommunikationskanal


https://vergabe.niedersachsen.de/Satellite/notice/CXS0YR2YTJ82VSHE

Einlegung von Rechtsbehelfen

Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB ist der Antrag auf Einleitung eines Vergabenachprüfungsverfahrens nur dann zulässig, soweit der Antragsteller den Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat.

Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren

Anwendbarkeit der Verordnung zu drittstaatlichen Subventionen

Zusätzliche Informationen

Es gelten die jeweils aktuellen Mehrwertsteuersätze zum Zeitpunkt der Leistungserbringung.

Etwaige eigene Vertragsbedingungen, wie eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen, haben keine Gültigkeit.

Sofern Sie ein bereits eingereichtes Angebot überarbeiten möchten, ziehen Sie dieses bitte zunächst über das Vergabeportal zurück und laden Sie anschließend ein neues, überarbeitetes Angebot über das Bietertool hoch. Auf diese Weise wird eine Doppelabgabe vermieden.

Angebote

Anforderungen an Angebote / Teilnahmeanträge

Übermittlung der Angebote / Teilnahmeanträge

Anforderungen an die Form bei elektronischer Übermittlung

Sprache(n), in der (denen) Angebote / Teilnahmeanträge eingereicht werden können

Deutsch

Varianten / Alternativangebote

Elektronische Kataloge

Nicht zulässig

Mehrere Angebote pro Bieter

Nicht zulässig
Verwaltungsangaben

Bindefrist

38
Tage

Bedingungen für die Öffnung der Angebote

Nachforderung

Eine Nachforderung von Erklärungen, Unterlagen und Nachweisen ist teilweise ausgeschlossen.

Der öffentliche Auftraggeber kann den Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen.

Bedingungen

Ausschlussgründe

Ort der Angabe der Ausschlussgründe

Auswahl der Ausschlussgründe

Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit kann ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.

Gem. § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB ist ein Unternehmen durch den Öffentlichen Auftraggeber zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme auszuschließen, wenn Kenntnis davon erlangt wurde, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 des § 123 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist, wegen einer Straftat nach § 129b StGB.

Gem. § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB ist ein Unternehmen durch den Öffentlichen Auftraggeber zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme auszuschließen, wenn Kenntnis davon erlangt wurde, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 des § 123 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist, wegen einer Straftat nach § 129a StGB.

Gem. § 123 Abs. 1 Nr. 2 und 3 GWB ist ein Unternehmen durch den Öffentlichen Auftraggeber zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme auszuschließen, wenn Kenntnis davon erlangt wurde, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 des § 123 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist, wegen einer Straftat nach § 89c StGB oder § 261 StGB oder wegen der Teilnahme an einer Tat nach § 89c der wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 StGB zu begehen.

Gem. § 123 Abs. 1 Nr. 4 und 5 GWB ist ein Unternehmen durch den Öffentlichen Auftraggeber zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme auszuschließen, wenn Kenntnis davon erlangt wurde, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 des § 123 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist, wegen einer Straftat nach § 263 StGB, soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden oder nach § 264 StGB, soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden.

Gem. § 123 Abs. 1 Nr. 6 bis 8 GWB ist ein Unternehmen durch den Öffentlichen Auftraggeber zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme auszuschließen, wenn Kenntnis davon erlangt wurde, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 des § 123 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist, wegen einer Straftat nach § 108e StGB oder den §§ 333 und 334 StGB, jeweils auch in Verbindung mit § 335a StGB.

Gem. § 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB ist ein Unternehmen durch den Öffentlichen Auftraggeber zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme auszuschließen, wenn Kenntnis davon erlangt wurde, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 des § 123 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist, wegen einer Straftat nach den §§ 232, 232a Abs. 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a StGB.

Gem. § 123 Abs. 4 Nr. 1 und 2 GWB ist ein Unternehmen durch den Öffentlichen Auftraggeber (zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens) von der Teilnahme auszuschließen, wenn das Unternehmen das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, oder auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachgewiesen werden kann.

Gem. § 123 Abs. 4 Nr. 1 und 2 GWB ist ein Unternehmen durch den Öffentlichen Auftraggeber (zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens) von der Teilnahme auszuschließen, wenn das Unternehmen das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, oder auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachgewiesen werden kann.

Gem. § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB kann ein Unternehmen (zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens) unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch den Öffentlichen Auftraggeber von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umweltrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.

Gem. § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB kann ein Unternehmen (zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens) unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch den Öffentlichen Auftraggeber von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende sozialrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.

Gem. § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB kann ein Unternehmen (zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens) unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch den Öffentlichen Auftraggeber von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.

Gem. § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB kann ein Unternehmen (zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens) unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch den Öffentlichen Auftraggeber von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist.

Gem. § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB kann ein Unternehmen (zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens) unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch den Öffentlichen Auftraggeber von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.

Gem. § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB kann ein Unternehmen (zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens) unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch den Öffentlichen Auftraggeber von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 6e EU Absatz 3 / § 123 Abs. 3 GWB sind entsprechend anzuwenden.

Gem. § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB kann ein Unternehmen (zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens) unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch den Öffentlichen Auftraggeber von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.

Gem. § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB kann ein Unternehmen (zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens) unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch den Öffentlichen Auftraggeber von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 6e EU Absatz 3 / § 123 Abs. 3 GWB sind entsprechend anzuwenden.

Gem. § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB kann ein Unternehmen (zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens) unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch den Öffentlichen Auftraggeber von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken.

Gem. § 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB kann ein Unternehmen (zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens) unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch den Öffentlichen Auftraggeber von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann.

Gem. § 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB kann ein Unternehmen (zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens) unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch den Öffentlichen Auftraggeber von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann.

Gem. § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB kann ein Unternehmen (zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens) unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch den Öffentlichen Auftraggeber von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat.

Gem. § 124 Abs. 1 Nr. 8 und 9 GWB kann ein Unternehmen (zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens) unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch den Öffentlichen Auftraggeber von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen, Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln oder das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.

Teilnahmebedingungen

Eignungskriterien / Ausschreibungsbedingungen

Eignungskriterium

Referenzen zu bestimmten Dienstleistungen

Referenzen zu den beruflichen Qualifikationen bzw. Unternehmensreferenzen (Mit dem Angebot; Keine oder anderweitige Formerfordernis): Die Bieter legen im Rahmen der Darlegung für die technische und berufliche Leistungsfähigkeit für jede berufliche Qualifikation mind. vergleichbare 1 Referenz vor. In Bezug auf den "eingesetzten Fachplaner Objektplanungsleistungen Ingenieurbauwerke - Rückbau Brückenbauwerk" sowie den "eingesetzten Fachplaner "Objektplanungsleistungen Ingenieurbauwerke - Ersatzneubau Brückenbauwerk" ist jeweils zusätzlich auch mind. eine Unternehmensreferenz zu den gleichen Anforderungen einzureichen.
Die Referenzen müssen innerhalb der in den letzten 10 Jahren (ab dem 01.01.2015) erbrachte wesentliche Leistungen unter Angabe des Leistungszeitraums und des aktuellen Bearbeitungsstandes (§ 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV) beinhalten und abgeschlossen sein. Sie müssen vergleichbare Aufgabenstellung und Schwerpunkte beinhalten. Referenzen, die vor dem 01.01.2015 abgeschlossen waren, werden nicht berücksichtigt. Als abgeschlossen wird die Fertigstellung des Ingenieurbauwerks in betriebsfertigem Zustand verstanden.

Besonderheiten:
A)
Eingesetzter Fachplaner "Objektplanungsleistungen Ingenieurbauwerke - Rückbau Brückenbauwerk"
Bei der Referenz muss es sich um eine vergleichbare Leistung bei der Planung eines Ingenieurbauwerks zum Rückbau eines Brückenbauwerks mit einer Spannweite von mehr als 30 Metern im Bereich der Deutschen Bahn handeln. Die Referenz muss alle Leistungen der Leistungsphasen 1-7 beinhalten.

B)
Eingesetzter Fachplaner "Objektplanungsleistungen Ingenieurbauwerke - Ersatzneubau Brückenbauwerk"
Bei der Referenz muss es sich um eine vergleichbare Leistung bei der Planung eines Ingenieurbauwerks zum Ersatzneubau eines Brückenbauwerks mit einer Spannweite von mehr als 30 Metern im Be-reich der Deutschen Bahn handeln. Die Referenz muss alle Leistungsphasen beinhalten.

C)
Eingesetzter Bauoberleiter inkl. örtlicher Bauüberwachung
Bei der Referenz muss es sich um eine vergleichbare Leistung bei der Bauoberleitung inkl. örtlichen Bauüberwachung zu einem Brückenbauwerk mit einer Spannweite von mehr als 30 Metern im Bereich der Deutschen Bahn handeln. Die Referenz muss alle Leistungen der Leistungsphase 8 beinhalten.

D)
Eingesetzter Tragwerksplaner
Bei der Referenz muss es sich um eine vergleichbare Leistung bei der Tragwerksplanung handeln. Die Referenz muss mind. die Leistungsphasen 2, 3 und 6 umfasst haben.

Die Referenzen werden inhaltlich zunächst hinsichtlich der Erfüllung der Mindestvoraussetzungen durch den Auftraggeber geprüft. Anschließend erfolgt eine weitergehende qualitative Bewertung entsprechend der Bewertungskriterien. Soweit die jeweilige/n Mindestreferenz/en die gestellten Mindestanforderungen nicht nachweist/nachweisen, ist das Angebot vom weiteren Verfahren auszuschließen. Die geforderte/n Mindestreferenz/en soll/en die Eignung der Bieter im Sinne der zu vergebenden Dienstleistung abbilden. Bei der Bewertung der Referenzen ist relevant, ob es sich um einen mit der Bauaufgabe vergleichbaren Schwierigkeitsgrad bei den Planungsanforderungen handelt, ob die Kosten- und Terminvorgaben des jeweiligen Auftraggebers eingehalten wurden und ob die gewünschten Funktionen, Nutzungsanforderungen und Qualitäten des jeweiligen Auftraggebers erfüllt worden sind.
Die Darstellung der Referenzen hat in deutscher Sprache zu erfolgen.

Mehrfachbewerbungen auch unterschiedlicher Niederlassungen eines Unternehmens führen zum Ausschluss aller Angebote aus dem Verfahren.

Werden mehr als die geforderten Referenzen eingereicht und sollte keine Rangfolge der Referenzen benannt werden, erfolgt die Auswahl nach Größe des Referenzobjekts. Die Einreichung zusätzlicher Referenzen (über die maximal geforderte Anzahl) hinaus ist möglich, schafft jedoch keinen Vorteil für die Bewerbung.

Die jeweilige Leistung muss dabei alle Leistungen der vorgegebenen Leistungsphasen umfasst haben.

Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Fertigstellung (spätester Stichtag 01.01.2025, frühester Stichtag 01.01.2015).

Eignungskriterium

Relevante Bildungs- und Berufsqualifikationen

Nachweis der geforderten Berufsqualifikation (Mit dem Angebot; Keine oder anderweitige Formerfordernis): Ein Nachweis der im Bekanntmachungstext geforderten Berufsqualifikation "Ingenieur oder Architekt" (im Sinne des § 75 Abs. 1, Abs. 2 VgV) ist beizulegen:

- für den eingesetzten Fachplaner Objektplanungsleistungen Ingenieurbauwerke - Rückbau Brückenbauwerk

- für den eingesetzten Fachplaner Objektplanungsleistungen Ingenieurbauwerke - Ersatzneubau Brückenbauwerk

- für den eingesetzten Bauoberleiter inkl. örtlicher Bauüberwachung - bei Brückenbauwerken

- für den eingesetzten Tragwerksplaner

Eignungskriterium

Berufliche Risikohaftpflichtversicherung

Nachweis der gültigen Berufshaftpflichtversicherung (Mit dem Angebot; Mittels Dritterklärung): Der Nachweis über eine Berufshaftpflichtversicherung ist dem Angebot (als Anlage) beizulegen. Dieser Bewerbung liegt gem. § 45 Abs. 1 bzw. 4 VgV bei

a)
der Nachweis einer Versicherungsgesellschaft, dass eine Berufshaftpflichtversicherung, welche den Bedingungen des Bekanntmachungstextes entspricht (3.000.000 EUR für Personenschäden und 3.000.000 EUR für sonstige Schäden) bereits ständig abgeschlossen ist.
oder

b)
die Erklärung eines Versicherungsunternehmens, dass im Auftragsfall, eine Berufshaftpflichtversicherung, welche den Bedingungen des Bekanntmachungstextes entspricht (3.000.000 EUR für Personenschäden und 3.000.000 EUR für sonstige Schäden) abgeschlossen wird.

Hinweis: Der Versicherungsnachweis darf nicht älter als sechs Monate sein gerechnet vom Tag der Bekanntmachung an und muss der Bewerbung beiliegen. Das Ausstellungsdatum muss aus dem Nachweis ersichtlich sein.

Eignungskriterium

Durchschnittlicher Jahresumsatz

Durchschnittlicher Gesamtumsatz des Unternehmens - Durchschnittlicher Gesamtumsatz des Unternehmens innerhalb der letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre.
Es ist ein Gesamtumsatz von durchschnittlich mindestens 100.000,00EUR nachzuweisen.

Eignungskriterium

Berufliche Risikohaftpflichtversicherung

Nachweis Berufshaftpflichtversicherung - Nachweis einer Versicherungsgesellschaft, dass eine Berufshaftpflichtversicherung, welche den Bedingungen - 3.000.000 EUR für Personenschäden und 3.000.000 EUR für sonstige Schäden - entspricht bereits ständig abgeschlossen ist oder die Erklärung eines Versicherungsunternehmens, dass im Auftragsfall, eine Berufshaftpflichtversicherung, welche den Bedingungen - 3.000.000 EUR für Personenschäden und 3.000.000 EUR für sonstige Schäden - abgeschlossen wird.

Der Versicherungsnachweis darf nicht älter als sechs Monate sein gerechnet vom Tag der Bekanntmachung an und muss der Bewerbung beiliegen. Das Ausstellungsdatum muss aus dem Nachweis ersichtlich sein.

Eignungskriterium

Versorgungssicherheit

Unabhängigkeit von Ausführungs- und Lieferinteressen - Erklärung Unabhängigkeit von Ausführungs- und Lieferinteressen

Eignungskriterium

Eintragung in ein relevantes Berufsregister

Nachweis über Eintragung in ein Berufs-/Handelsregister - Erklärung oder Nachweis über Eintragung in einem Berufs-/ Handelsregister oder Nachweis, dass auf andere Weise eine erlaubte Berufsausübung vorliegt.

Eignungskriterium

Referenzen zu bestimmten Dienstleistungen

Nachweis der Berufserfahrung/Referenzen - Eingesetzten Fachplaner "Objektplanungsleistungen Ingenieurbauwerke - Ersatzneubau Brückenbauwerk sowie Unternehmensreferenz - Nachweis der Berufserfahrung des eingesetzten Fachplaners "Objektplanungsleistungen Ingenieurbauwerke - Ersatzneubau Brückenbauwerk sowie Unternehmensreferenz

Die geforderte Berufserfahrung des vorgesehenen eingesetzten Fachplaners "Objektplanungsleistungen Ingenieurbauwerke - Ersatneubau Brückenbauwerk" von mind. 1 Projekt mit vergleichbaren Planungsanforderungen in den letzten 10 Jahren bei der Planung von Ingenieurbauwerken, konkret Rückbau eines Brückenbauwerks mit einer Spannweite von mehr als 30 Metern im Bereich der Deutschen Bahn, ist durch Vorlage von aussagekräftigen, abgeschlossenen Referenzen nachzuweisen. Es müssen alle Leistungen der LPH 1-7 erledigt worden sein. Zusätzlich ist mind. eine Referenz des ausführenden Büros zu den gleichen Anforderungen einzureichen.

Dieses Kriterium wird darüber hinaus bewertet, sofern die Mindestanforderungen erfüllt werden.

Eignungskriterium

Referenzen zu bestimmten Dienstleistungen

Nachweis der Berufserfahrung des eingesetzten Bauoberleiters inkl. örtlicher Bauüberwachung - Nachweis der Berufserfahrung des eingesetzten Bauoberleiters inkl. örtlicher Bauüberwachung

Die geforderte Berufserfahrung des vorgesehenen eingesetzten Bauoberleiters inkl. örtlicher Bauüberwachung von mind. 1 Projekt mit vergleichbaren Planungsanforderungen in den letzten 10 Jahren bei der Planung von Brückenbauwerken mit einer Spannweite von mehr als 30 Metern im Bereich der Deutschen Bahn, ist durch Vorlage von aussagekräftigen, abgeschlossenen Referenzen nachzuweisen. Es müssen alle Leistungen der LPH 8 erledigt worden sein.

Dieses Kriterium wird darüber hinaus bewertet, sofern die Mindestanforderungen erfüllt werden.

Eignungskriterium

Referenzen zu bestimmten Dienstleistungen

Nachweis der Berufserfahrung des eingesetzten Tragwerkplaners - Nachweis der Berufserfahrung des eingesetzten Tragwerkplaners

Die geforderte Berufserfahrung des vorgesehenen eingesetzten Tragwerkplaners von mind. 1 Projekt mit vergleichbaren Planungsanforderungen in den letzten 10 Jahren ist durch Vorlage von aussagekräftigen, abgeschlossenen Referenzen nachzuweisen. Die Leistung muss mind. die Leistungsphasen 2, 3 und 6 umfasst haben.

Dieses Kriterium wird darüber hinaus bewertet, sofern die Mindestanforderungen erfüllt werden.

Eignungskriterium

Relevante Bildungs- und Berufsqualifikationen

Nachweis der Berufsqualifikation der vorgesehenen, eingesetzten Personen i. S. d. § 75 Abs. 1, 2 VgV - Nachweis der Berufsqualifikation der vorgesehenen, eingesetzten Personen i. S. d. § 75 Abs. 1, 2 VgV:

- Eingesetzter Fachplaner Objektplanungsleistungen Ingenieurbauwerke - Rückbau Brückenbauwerk (als Anlage einzureichen)
- Eingesetzter Fachplaner Objektplanungsleistungen Ingenieurbauwerke - Ersatzneubau Brückenbauwerk (als Anlage einzureichen)
- Eingesetzter Bauoberleiter inkl. örtlicher Bauüberwachung bei Brückenbauwerken (als Anlage einzureichen)
- Eingesetzter Tragwerksplaner (als Anlage einzureichen)

Eignungskriterium

Referenzen zu bestimmten Dienstleistungen

Nachweis der Berufserfahrung/Referenzen - Eingesetzten Fachplaner "Objektplanungsleistungen Ingenieurbauwerke - Rückbau Brückenbauwerk sowie Unternehmensreferenz - Nachweis der Berufserfahrung des eingesetzten Fachplaners "Objektplanungsleistungen Ingenieurbauwerke - Rückbau Brückenbauwerk sowie Unternehmensreferenz

Die geforderte Berufserfahrung des vorgesehenen eingesetzten Fachplaners "Objektplanungsleistungen Ingenieurbauwerke - Rückbau Brückenbauwerk" von mind. 1 Projekt mit vergleichbaren Planungsanforderungen in den letzten 10 Jahren bei der Planung von Ingenieurbauwerken, konkret Rückbau eines Brückenbauwerks mit einer Spannweite von mehr als 30 Metern im Bereich der Deutschen Bahn, ist durch Vorlage von aussagekräftigen, abgeschlossenen Referenzen nachzuweisen. Es müssen alle Leistungen der LPH 1-7 erledigt worden sein. Zusätzlich ist mind. eine Referenz des ausführenden Büros zu den gleichen Anforderungen einzureichen.

Dieses Kriterium wird darüber hinaus bewertet, sofern die Mindestanforderungen erfüllt werden.

Finanzierung

Rechtsform des Bieters

Bedingungen für den Auftrag

Bedingungen für den Auftrag

Besondere Bedingungen für die Ausführung des Auftrags sind nicht erforderlich.

Angaben zu geschützten Beschäftigungsverhältnissen

Nein

Angaben zur reservierten Teilnahme

Angaben zur beruflichen Qualifikation

Nicht erforderlich

Angaben zur Sicherheitsüberprüfung