Auf die Präklusion gem. § 160. Abs. 3 Pkt. 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) wird ausdrücklich hingewiesen:
"Der Antrag ist unzulässig, soweit (...)
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind."
Auf die weiteren entsprechenden/ einschlägigen vergaberechtlichen Regelungen (GWB/VgV) wird ausdrücklich hingewiesen.
Allgemeiner Fristbeginn nach Übersendung der Entscheidung: Tag nach Zugang der Zuschlags- oder Ablehnungsentscheidung. Fristende: 10 Kalendertage nach Zugang (§ 134 Abs. 3 GWB).