Die Medizinische Hochschule Hannover (MHH) beabsichtigt die zyklische Sicht- und Funktionsprüfung an Türen und Toren mit Feststellanlagen, elektrischen Türantrieben mit Feststellfunktion, Fluchtwegsicherungseinrichtungen und Brandschutzvorhängen auf dem MHH Gelände als Dienstleistungsvertrag an einen oder mehrere externe Dienstleister in fünf Losen zu vergeben.
Los 1 "Automatiktüren mit Feststellfunktion" - 272 AnlagenLos 2 "Feststellanlagen an Türen" - 499 AnlagenLos 3 "Fluchtweg - Terminals" - 56 AnlagenLos 4 "Brandschutztore mit Feststellanlage" - 62 AnlagenLos 5 "Brandschutzvorhänge" - 11 Anlagen
Die Leistung ist für einen störungsfreien Betrieb der technischen Anlagen sowie zur Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen erforderlich.
Ein Bieter kann ein Angebot für mehrere Lose abgeben. Die Zuschlagserteilung erfolgt je Los.Die ausgeschriebenen Leistungen sind in 5 Lose (Fachlose) aufgeteilt. Die Bieter können Ihr Angebot für alle fünf oder auch auf einzelne Lose abgeben. Es soll den potenziellen Bietern eine Möglichkeit gegeben werden, sich auf bestimmte Einzellose zu bewerben und somit am Vergabeverfahren teilzunehmen und einen größtmöglichen Wettbewerb zu erzielen.
Falls der Vertrag nicht mit einer dreimonatigen Frist zum Vertragsende gekündigt wird, verlängert er sich automatisch um ein weiteres Jahr.
Der Vertrag kann insgesamt nach zweijähriger Laufzeit noch maximal zweimal verlängert werden.
Die höchstmögliche Laufzeit kann sich somit auf insgesamt 4 Jahre belaufen
Die Bewertung der Wirtschaftlichkeit erfolgt nach den folgenden angeführten Zuschlagskriterien und Bewertungsparametern mit Bezug zum Auftragsgegenstand:
Wertungskriterien sind:
1) Qualifikation und Erfahrung des mit der Ausführung des Auftrags betrauten Personals: 20 %
2) Konzept für die Begehungen: 30 %
3) Preis 50 %
Zur Beschreibung der detaillierten Vorgehensweise bei der Prüfung und Bewertung der Angebote wird verwiesen auf das Dokument "VERGABEUNTERLAGEInformationen, Ablauf, Bedingungen und Bewertungskonzept Sicht- und Funktionsprüfung an Türen und Toren mit Feststellanlagen, elektrischen Türantrieben mit Feststellfunktion, Fluchtwegsicherungseinrichtungen und Brandschutzvorhängen auf dem Gelände der Medizinischen Hochschule Hannover (MHH).pdf "
Eine Besichtigung vor Ort, um sich ein Bild von den zu begehenden Anlagen und örtlichen Gegebenheiten zu machen, wird den beteiligten Bietern empfohlen.
vrs. Q4 2029
Anlage 5 - Förderung der Chancengleichheit und GleichstellungAnlage 1 - Eigenerklärung mit Angaben zur Einhaltung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
Die Vergabestelle weist darauf hin, dass ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens gemäß § 160Abs. 3 GWB nur zulässig ist, wenn.1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber unverzüglich gerügt hat,2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4. nicht mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Der Zuschlag wird nach Maßgabe des § 58 VgV auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt und nach folgenden Kriterien gemäß Bekanntmachung ermittelt: Wertungskriterien. Der Bieter mit dem höchsten Gesamtwert erhält den Zuschlag losbezogen. Die Wertungskriterien sind detailliert aus dem Dokument "Vergabeunterlage Info Ablauf Bedingungen Bewertungskonzept_10.02.26.pdf" zu entnehmen.
Nach Eingang der Angebote werden diese auf Vollständigkeit und Auskömmlichkeit geprüft. Die Bewertung der Angebote erfolgt losbezogen auf Basis der folgenden Zuschlagskriterien:
- Angebotspreis: 100 Punkte (Gewichtung 50%)- Qualifikation und Erfahrung des mit der Ausführung des Auftrags betrauten Personals: 100 Punkte (Gewichtung 20%)- Konzept für die Begehungen: 100 Punkte (Gewichtung 30%)
Bieter können damit maximal 100 Punkte pro Los erreichen. Der Bieter mit der höchsten Punktezahl je Los erhält den Zuschlag losbezogen.
Mit dem Angebot ist ein Konzept für die Begehungen (Anlage 11 Konzept Sicherheitsbegehung) vorzulegen (s. Punkt 7 Dokument VergabeInfo).Diese Unterlage ist mit dem Angebot abzugeben und geht in die Bewertung der Angebote (Zuschlagskriterien) ein.
Auch die Anlage 10 "Qualifiaktion der Mitarbeiter" (s. Punkt 7 Dokument Vergabeinfo) geht in die Bewertung der Angebote (Zuschlagskriterien) ein.
Keine besonderen Bedingungen. Bei der Prüfung der eingehenden Angebote werden die Vorgaben gem. VgV § 56 ff. berücksichtigt.
Erfüllung der Bedingungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LKSG) und der Anforderungen gemäß NTVergG
Gem. §123 GWB Abs. 1 Nr. 1: § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland)
Öffentliche Auftraggeber schließen, gemäß §123 Abs. 1 Nr. 1 GWB ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 1.§ 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129?a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129?b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland).
Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 123 Abs. 1 Nr. 3 GWB: § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte)
§ 123 Zwingende Ausschlussgründe (1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: Abs. 1 Nr. 4.§ 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, Abs. 1 Nr. 5.§ 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
Gem. §123 GWB Abs. 1 Nr. 6 besteht ein Ausschlussgrund: § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen)
Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB: den §§ 232 232a Abs. 1-5, den 232b bis 232a des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung).
Gem. §123 Abs 4 GWB Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1.das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2.die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können.
Gem. § 124 GWB Abs. 1 Nr. 1 besteht ein fakultativer Ausslussgrund wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.
Gem. §124 GWB Abs.1 Nr. 2 besteht ein fakultativer Ausschlussgrund wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat
Gem. § 124 GWB Abs. 1 Nr. 2 besteht ein fakultativer Ausslussgrund wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.
zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB
Gem. § 124 GWB Abs. 1 Nr. 3 besteht ein fakultativer Ausslussgrund wenn das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
Gem. §124 GWB Abs.1 Nr. 4 besteht ein fakultativer Ausschlussgrund wenn der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken.
Gem. § 124 GWB Abs. 1 Nr. 5 besteht ein fakultativer Ausslussgrund wenn ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann,
Gem. § 124 GWB Abs. 1 Nr. 6 besteht ein fakultativer Ausschlussgrund wenn eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann
Gem. § 124 GWB Abs. 1 Nr. 7 besteht ein fakultativer Ausschlussgrund wenn das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat,
Gem. § 124 GWB Abs. 1 Nr. 8 und Nr. 9 besteht ein fakultativer Ausslussgrund wenn -das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln. -das Unternehmen a)versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b)versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c)fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.
Anlage 1 Eigenerklärung zur Eignung Drittunternehmen (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung): Eigenerklärung zur Eignung/Firmenauskunft
Anlage 3 Tariftreue- und Mindestentgelterklärung gem. §4 Abs. 1 u. 2 NTVergG Drittunternehmen (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung): Anlage 3 Tariftreue- und Mindestentgelterklärung gem. §4 Abs. 1 u. 2 NTVergG Drittunternehmen
Anlage 2 Referenzliste (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung): Eigenerklärung Referenzen
Anlage 3a Vorvertragliche Erklärung zu § 4 Abs. 1 NTVergG Drittunternehmen (Mit dem Angebot; Keine oder anderweitige Formerfordernis): Vorvertragliche Erklärung zu § 4 Abs. 1 NTVergG (Niedersächsisches Tariftreue- und Vergabegesetz) - Stand: 01.01.2020; Zusicherung der Einsichtnahme- und Kontrollrechte des Auftraggebers durch den Auftragnehmer
Anlage 4 Erklärung der Bewerber-/Bietergemeinschaft (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung):
Anlage 5 Verpflichtungserklärung von eingebundenen Drittunternehmen (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung):
Versicherungsnachweis Berufs- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung (Mit dem Angebot; Mittels Dritterklärung):
Fragebogen zur Eignungspruefung in der Angebotsphase (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung): Eigenerklärung zur Eignung
Eintragung in das Berufs- oder Handelsregister - Eintragung in das Berufs- oder Handelsregister ihres Sitzes /Wohnsitzes oder vergleichbares Register, soweit dies in dem Mitgliedstaat geführt wird.
Eigenerklärung AentG/ AufenthG/ SchwarzArbG/ MiLoG - 1. Mir/Uns ist bekannt, dass Bewerber gemäß § 21 Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden sollen, die wegen eines Verstoßes nach § 23 AEntG mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind. Das Gleiche gilt auch schon vor Durchführung eines Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung besteht.2. Mir/Uns ist bekannt, dass Öffentliche Auftraggeber gemäß § 98c Aufenthaltsgesetz (AufenthG) einen Bewerber oder einen Bieter vom Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag ausschließen können, wenn dieser oder dessen nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigter nach § 404 Absatz 2 Nummer 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) mit einer Geldbuße von wenigstens Zweitausendfünfhundert Euro rechtskräftig belegt worden ist oder nach den §§ 10, 10a oder 11 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden ist.3. Mir/Uns ist bekannt, dass Öffentliche Auftraggeber gemäß § 21 SchwarzArbG einen Bewerber oder Bieter bis zu einer Dauer von drei Jahren ausschließen sollen, wenn dieser oder dessen nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigte nach § 8 Absatz 1 Nummer 2, §§ 10 bis 11 SchwarzArbG, § 4044. Absatz 1 oder 2 Nummer 3 SGB III, §§ 15, 15a, 16 Absatz 1 Nummer 1, 1c, 1d, 1f oder 2 des Arbeitnehmerüberlassungs-gesetzes (AÜG) oder § 266a Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuches (StGB) zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als neunzig Tagessätzen verurteilt oder mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden ist. Das Gleiche gilt auch schon vor Durchführung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung nach Satz 1 besteht.5. Mir/Uns ist bekannt, dass Bewerber gemäß § 19 Mindestlohngesetz (MiLoG) von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden sollen, die wegen eines Verstoßes nach § 21 MiLoG mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind.
Eigenerklärung Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten - Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) - Eigenerklärung Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten - Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)Am 1. Januar 2023 ist das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) in Kraft getreten. Ab dem 1. Januar 2024 müssen auch Unternehmen mit über 1.000 Beschäftigten die Vorgaben des LkSG erfüllen. Das LkSG verpflichtet diese Unternehmen, in Ihren Lieferketten menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten.Die MHH unterliegt den gesetzlichen Verpflichtungen des LkSG. Dies umfasst auch die sich aus § 6 Abs. 4 LkSG ergebende Pflicht, angemessene Präventionsmaßnahmen bezüglich ihrer Lieferanten zu ergreifen. Die folgende Eigenerklärung stellt dabei eine risikobasierte Maßnahme dar, um dieser gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen. Das Einholen der Eigenerklärung erfolgt also unabhängig davon, ob die (potenziellen) Vertragspartner*innen selbst Verpflichtete nach dem LkSG sind, sondern basiert auf der individuellen Risikobewertung der Geschäftsbeziehung. Alle Angaben in dieser Eigenerklärung werden ausschließlich zum Zweck des Nachweises von Präventionsmaßnahmen verwendet und nicht an Dritte weitergegeben.1. Wir haben Kenntnis davon genommen, dass die MHH den Verpflichtungen des Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten vom 16.07.2021 (LkSG) unterliegt.2. Wir stimmen der Durchführung von angemessenen risikobasierten Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Menschenrechtsstrategie durch die MHH und / oder die von der MHH mit der Durchführung der o.g. Kontrollen beauftragten Unternehmen / Institutionen zu.3. Uns ist bekannt, dass Unternehmen von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen Selbstreinigung nach § 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen von Vergabeverfahren ausgeschlossen werden sollen, die- wegen eines rechtskräftig festgestellten Verstoßes nach § 24 Absatz 1 LkSG mit einer Geldbuße von wenigstens 175.000 EUR,- wegen eines rechtskräftig festgestellten Verstoßes nach § 24 Absatz 2 Satz 2 LkSG in Verbindung mit § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 LkSG mit einer Geldbuße von wenigstens 1.500.000 EUR,- wegen eines rechtskräftig festgestellten Verstoßes nach § 24 Absatz 2 Satz 2 LkSG in Verbindung mit § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 LkSG mit einer Geldbuße von wenigstens 2.000.000 EUR,- wegen eines rechtskräftig festgestellten Verstoßes nach des § 24 Absatz 3 LkSG mit einer Geldbuße von wenigstens 0,35 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes4. Mir/Uns ist bekannt, dass Unternehmen von der Teilnahme an einem Verfahren über die Vergabe eines Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrags bis zur nachgewiesenen Selbstreinigung nach § 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ausgeschlossen werden sollen, die wegen eines rechtskräftig festgestellten Verstoßes nach § 24 Absatz 1 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) mit einer Geldbuße nach Maßgabe von § 22 Absatz 2 LkSG belegt worden sind. 5. Ich/Wir erkläre(n) hiermit, - dass keine Strafen oder Geldbußen für die vorgenannten Tatbestände oder nach vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gegen mein/unser Unternehmen oder eine Person verhängt worden sind, deren Verhalten meinem/unserem Unternehmen zuzurechnen ist,- dass keine zuvor genannten Gründe vorliegen, die einen Ausschluss meines/unseres Unternehmens von der Teilnahme am Vergabeverfahren rechtfertigen könnten.6. Sofern wir selbst Verpflichtete nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) sind, erklären wir hiermit, dass keine Geldbußen in der vorgenannten Höhe für die vorgenannten Tatbestände oder nach vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gegen mein/unser Unternehmen oder eine Person verhängt worden sind, deren Verhalten meinem/unserem Unternehmen zuzurechnen ist.7. Sofern wir nicht selbst Verpflichtete nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) sind, erklären wir hiermit, dass durch mein/unser Unternehmen oder einer Person, deren Verhalten meinem/unserem Unternehmen zuzurechnen ist, keine rechtskräftigen Verurteilungen aufgrund von Verstößen gegen die jeweils geltenden Gesetze zum Schutz von Menschenrechten und zum Schutz der Umwelt in den letzten 5 Jahren bekannt sind.
Referenzen für Sicht- und Funktionsprüfung an Türen und Toren mit Feststellanlagen, elektrischen Türantrieben mit Feststellfunktion, Fluchtwegsicherungseinrichtungen und Brandschutzvorhängen - Die Anlage 2 Referenzliste ist ausgefüllt einzureichen. Geforderte Mindeststandards (Nichterfüllung führt zum Ausschluss):
Um eine Patientengefährdung auszuschließen und den speziellen Anforderungen einer medizinischen Einrichtung gerecht zu werden, wird die Erfahrung der Firma in der Krankenhaustechnik gefordert. Bei der Angabe der Referenzen sind die spezifischen Belange einer medizinischen Einrichtung wie Arbeiten in den OP-Bereichen, Intensivstationen oder in S1 bis S3 Laboren zu berücksichtigen.
Es sind mindestens 3 Referenzen für die Sicht- und Funktionsprüfung an Türen und Toren mit Feststellanlagen, elektrischen Türantrieben mit Feststellfunktion, Fluchtwegsicherungseinrichtungen und Brandschutzvorhängen in vergleichbarer Art zu benennen. Davon mindestens 1 Referenz im Klinik-, Pharma-, Universitätskliniken- oder Forschungsbereichen aus den vergangenen fünf Jahren anzugeben.
Mit Abgabe eines Angebotes erklärt sich der Bieter/ Bewerber mit der Prüfung bzw. Kontaktaufnahme vorgelegter Referenzen einverstanden.
Angabe über die Anzahl der gewerblichen Mitarbeiter des Bieters im Bereich des Ausschreibungsgegenstands im Jahr 2025 - Das sich für den Zuschlag qualifizierende Unternehmen muss durchschnittlich mindestens 4 Mitarbeiter (mit geeigneter Qualifikation) pro Jahr in den letzten 3 Jahren beschäftigt haben. Nichterfüllung dieses Kriteriums führt zum Ausschluss vom weiteren Vergabeverfahren (Jahr 2025)
Angabe über die Anzahl der gewerblichen Mitarbeiter des Bieters im Bereich des Ausschreibungsgegenstands im Jahr 2024 - Das sich für den Zuschlag qualifizierende Unternehmen muss durchschnittlich mindestens 4 Mitarbeiter (mit geeigneter Qualifikation) pro Jahr in den letzten 3 Jahren beschäftigt haben. Nichterfüllung dieses Kriteriums führt zum Ausschluss vom weiteren Vergabeverfahren (Jahr 2024)
Angabe über die Anzahl der gewerblichen Mitarbeiter des Bieters im Bereich des Ausschreibungsgegenstands im Jahr 2023 - Das sich für den Zuschlag qualifizierende Unternehmen muss durchschnittlich mindestens 4 Mitarbeiter (mit geeigneter Qualifikation) pro Jahr in den letzten 3 Jahren beschäftigt haben. Nichterfüllung dieses Kriteriums führt zum Ausschluss vom weiteren Vergabeverfahren (Jahr 2023)
Los 1-5 - Mindestanzahl von vorzuhaltenden gewerblichen Mitarbeitern im Bereich Türprüfungen am Campus der MHH - Um die Ausführung der Arbeiten kontinuierlich an den diversen Objekten der MHH im Ablauf und Qualität sicherzustellen, sodass es zu keinen gravierenden Einschränkungen der Nutzer innerhalb ihrer Arbeitsprozesse kommt, ist die Mindestanzahl der für den Campus der MHH vorzuhaltenden gewerblichen Mitarbeitern in Abhängigkeit von den zu bezuschlagenden Losen wie folgt sicherzustellen:
Los 1: 1 VollkraftLos 2: 1 VollkraftLos 3: Eine dauerhafte Präsenz für die Erbringung der Leistung ist nicht zwingend notwendig.Los 4: Eine dauerhafte Präsenz für die Erbringung der Leistung ist nicht zwingend notwendig.Los 5: Eine dauerhafte Präsenz für die Erbringung der Leistung ist nicht zwingend notwendig.
Spitzen-/Stillstandzeiten innerhalb der Leistungserbringung sollen mit dieser Vorgabe vermieden werden. Ein kontinuierlicher Abarbeitungsablauf ist mit festem Personalstamm sicherzustellen.
Die Gesamtanzahl vorzuhaltender gewerblicher Mitarbeiter im Bereich Sicht- und Funktionsprüfung an Türen und Toren mit Feststellanlagen, elektrischen Türantrieben mit Feststellfunktion, Fluchtwegsicherungseinrichtungen und Brandschutzvorhängen auf dem Gelände der MHH ergibt sich aus der Aufsummierung der zu bezuschlagenden Lose. Für Los 3 bis 5 ist dann eine VK anzusetzen. Hieraus ergibt sich bei einem Gebot auf alle 5 Lose die vorzuhaltende VK-Stärke von 3 Vollkräften. Nichterfüllung dieses Kriteriums führt zum Ausschluss vom weiteren Vergabeverfahren.
Los 3-5 - Mindestanzahl von vorzuhaltenden gewerblichen Mitarbeitern im Bereich Türprüfungen am Campus der MHH - Um die Ausführung der Arbeiten kontinuierlich an den diversen Objekten der MHH im Ablauf und Qualität sicherzustellen, sodass es zu keinen gravierenden Einschränkungen der Nutzer innerhalb ihrer Arbeitsprozesse kommt, ist die Mindestanzahl der für den Campus der MHH vorzuhaltenden gewerblichen Mitarbeitern in Abhängigkeit von den zu bezuschlagenden Losen wie folgt sicherzustellen:
Los 3: Eine dauerhafte Präsenz für die Erbringung der Leistung ist nicht zwingend notwendig.Los 4: Eine dauerhafte Präsenz für die Erbringung der Leistung ist nicht zwingend notwendig.
Los 5: Eine dauerhafte Präsenz für die Erbringung der Leistung ist nicht zwingend notwendig.
Falls man sich auf drei Lose bewirbt (Los 3 + Los 4 + Los 5) ist dann eine VK anzusetzen.
Nichterfüllung dieses Kriteriums führt zum Ausschluss vom weiteren Vergabeverfahren.
Angaben zur Betriebs-/Berufshaftpflichtversicherungsdeckung - Nachweis einer Haftpflichtversicherung mit folgenden Mindestdeckungssummen: 5,0 Mio. EUR für Personen- und Sachschäden, jeweils 2-fach maximiert je Versicherungsjahr 5,0 Mio. EUR für Vermögensschäden, jeweils 2-fach maximiert je VersicherungsjahrSofern der Nachweis nicht bereits mit dem Angebot in der geforderten Höhe erbracht werden kann, reicht zunächst die schriftliche Zusage bzw. Eigenerklärung des Bieters, dass im Auftragsfall eine Versicherung in der geforderten Höhe erfolgt. Die Versicherungsbestätigung ist nach Zuschlagserteilung innerhalb einer Woche dem Auftraggeber unaufgefordert vorzulegen.
Seitens des Bieters sind folgende Angaben zu machen:Versichert bei/Angabe des VersicherersAngabe der Versicherungs-Nr.Deckungssumme Personen- und Sachschäden:Deckungssumme Vermögensschäden:
Sprachniveau Deutsch gewerbliche Mitarbeiter - Alle Mitarbeiter des Auftragnehmers, die auf dem Campus der MHH eingesetzt werden, müssen die deutsche Sprache sicher in Wort aufgrund von Nutzernähe und Berührung zu klinischen Prozessen und Abläufen beherrschen.
Mindestanforderung:Die dafür maßgebliche Referenz ist das Sprachniveau B2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER). Das B2-Sprachniveau ist mit einem entsprechenden Zertifikat zu belegen (z.B. Zertifikat des Goethe-Instituts oder gleichwertig).
Ist die Muttersprache des eingesetzten Personals Deutsch, kann auf die Vorlage des oben genannten Zertifikates verzichtet werden.
Es wird seitens des Bieters garantiert, dass er die Nachweise eines B2-Sprachniveau-Zertifikats von auf dem Campus der MHH einzusetzender Mitarbeiter bei der Abgabe des Angebots erbringt und mit den restlichen Angebotsunterlagen abgibt.
Standort und Entfernung - Standort und Entfernung der MHH zum/r nächstgelegenen Servicestützpunkt, Niederlassung oder Hauptsitz.
Entfernung Standort nächstgelegene Niederlassung/ Servicestelle zur MHH
Mindestanforderung:Mindestanforderung ist eine Entfernung der nächstgelegenen Hauptsitz im Umkreis von maximal 200 km sowie zu der nächstgelegenen Niederlassung/ Servicestelle im Umkreis von maximal 75 km (Eignungskriterium).
Erklärung zu § 4 Abs. 1 NTVergG (Niedersächsisches Tariftreue- und Vergabegesetz) - Diese Erklärung bezieht sich nur auf Leistungen zur Auftragsausführung, welche innerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.
Hiermit verpflichte ich mich/verpflichten wir uns, bei der Ausführung der auf der Grundlage dieses Vergabeverfahrens zu erbringenden Bau- oder Dienstleistungen
1. meinen/unseren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne des § 22 Mindestlohngesetz (MiLoG) vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), in der jeweils geltenden Fassung, mindestens ein Mindestentgelt nach den Vorgaben des Mindestlohngesetzes (ab 01.01.2025: 12,82/ ab 01.01.2026: 13,90 Euro) zu zahlen und
2. meinen/unseren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die von Regelungen nach § 1 Abs. 3 MiLoG erfasst werden, mindestens ein Mindestentgelt nach den Vorgaben dieser Regelungen zu zahlen. Diese können sich ergeben aus:> den Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG)> den Regelungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG)> den auf Grundlage des AEntG oder AÜG erlassenen Rechtsverordnungen sowie> aus einem auf der Grundlage von § 5 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag im Sinne von § 4 Absatz 1 Nummer 1 sowie §§ 5 und 6 Absatz 2 des AEntG(Stand: 01.Januar 2024)
Verweis auf die Allgemeinen Auftrag- und Zahlungsbedingungen der Medizinischen Hochschule Hannover
nein
Los 1 - Mindestanzahl vorzuhaltender gewerblicher Mitarbeiter im Bereich Türprüfungen am Campus der MHH - Um die Ausführung der Arbeiten kontinuierlich an den diversen Objekten der MHH im Ablauf und Qualität sicherzustellen, sodass es zu keinen gravierenden Einschränkungen der Nutzer innerhalb ihrer Arbeitsprozesse kommt, ist die Mindestanzahl der für den Campus der MHH vorzuhaltenden gewerblichen Mitarbeitern in Abhängigkeit von den zu bezuschlagenden Losen wie folgt sicherzustellen:
Los 1: 1 Vollkraft
Los 2 - Mindestanzahl vorzuhaltender gewerblicher Mitarbeiter im Bereich Türprüfungen am Campus der MHH - Um die Ausführung der Arbeiten kontinuierlich an den diversen Objekten der MHH im Ablauf und Qualität sicherzustellen, sodass es zu keinen gravierenden Einschränkungen der Nutzer innerhalb ihrer Arbeitsprozesse kommt, ist die Mindestanzahl der für den Campus der MHH vorzuhaltenden gewerblichen Mitarbeitern in Abhängigkeit von den zu bezuschlagenden Losen wie folgt sicherzustellen:
Los 2: 1 Vollkraft