Da die aktuellen Verträge zum 30.11.2025 auslaufen, beabsichtigt die Medizinische Hochschule Hannover, die Parkraumbewirtschaftung (Los 1), die Sicherungs- und Informationsdienste (Los 2) sowie die Sicherheits- und Informationsdienste NIFE (Los 3) auszuschreiben.
Das Vertragsverhältnis ist befristet und beginnt am 01.12.2025 und endet am 30.11.2029. Die Laufzeit kann durch eine entsprechende einseitige Erklärung der MHH 1-Mal um weitere 24 Monate verlängert werden. Die Verträge enden damit spätestens zum 30.11.2031.
Die Teilnahme an einer Begehung ist Voraussetzung für die Abgabe eines Angebots. Die Begehungsbestätigung (Anlage 10) ist dem Angebot daher zwingend beizufügen. Die Begehungen finden ausschließlich im Zeitraum vom 10.06. bis zum 20.06.2025 statt. Bitte melden Sie sich zur Terminfindung bei unserer Fachabteilung IGM. (E-Mail: Wengler.Sten-Olav@mh-hannover.de; Tel.: 0511/532-2955).
vrs. 2.Q/2031
Bestandteile Leistungsbeschreibung, Vorgabe strategischer Ziele für Konzepterstellung
Erfüllung der Anforderungen aus dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), Anlage 3a Vorvertragliche Erklärung zu § 4 Abs. 1 NTVergG (Niedersächsisches Tariftreue- und Vergabegesetz) - Dienstleistungen, Anlage 4 Erklärung Ausbildungsbetrieb, Anlage 5 Erklärung Förderung der Chancengleichheit und Gleichstellung
Die Vergabestelle weist darauf hin, dass ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens gemäß § 160 Abs. 3 GWB nur zulässig ist, wenn. 1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber unverzüglich gerügt hat, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. nicht mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Die Teilnahme an einer Begehung ist Voraussetzung für die Abgabe eines Angebots. Die Begehungsbestätigung (Anlage 10) ist dem Angebot daher zwingend beizufügen. Die Begehungen finden ausschließlich im Zeitraum vom 10.06. bis zum 20.06.2025 statt. Bitte melden Sie sich zur Terminfindung bei unserer Fachabteilung IGM. (E-Mail: Wengler.Sten-Olav@mh-hannover.de; Tel.: 0511/532-2955). Der Zuschlag wird nach Maßgabe des § 58 VgV auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt und nach folgenden Kriterien gemäß Bekanntmachung ermittelt: (Max. 100 Punkte) Kriterium Preis (70%) Für die Ermittlung der Wertungspunktezahl der/des Bietenden wird folgende Formel herangezogen: ("Gesamtkosten des Bestbieters" )/("Gesamtkosten des Bieters") x maximale Wertungspunktzahl Kriterium Preis* Zugrunde gelegt werden die pauschalen Kosten ohne Umsatzsteuer *(Es sind maximal 70 Wertungspunkte möglich) Betriebs- und Bewirtschaftungskonzept (25%) Mögliche Gesamtpunktzahl: 25 Wertungspunkte. Gleichstellung (2,5%) Darstellung der Maßnahmen zur Gleichstellung von Frauen und Männern im Beruf bei dem Bieter (z. B. Angebot von Kinderbetreuung, familienfreundliche Arbeitszeiten, spezielle Fortbildungsmöglichkeiten etc.) (max. 2,5 Punkte): Ausbildungsbetrieb (2,5%) Darstellung des Ausbildungsbereichs des Bieters (z. B. Anzahl Auszubildende/Praktikanten, besondere Maßnahmen im Rahmen der Ausbildung, Fortbildung der Ausbilder_innen etc.) (max. 2,5 Punkte): Der Bieter mit der Höchstpunktzahl je Los wird für die Zuschlagserteilung vorgesehen
Wir behalten uns vor nur von Bietern der engeren Wahl fehlende Unterlagen / Vorlagen nachzufordern. Bei der Prüfung der eingehenden Angebote werden die Vorgaben gem. VgV § 56 ff. berücksichtigt.
Erfüllung der Bedingungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LKSG) und der Anforderungen gemäß NTVergG
Gem. §123 GWB Abs. 1 Nr. 1: § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland)
Öffentliche Auftraggeber schließen, gemäß §123 Abs. 1 Nr. 1 GWB ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 1.§ 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129?a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129?b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland).
Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 123 Abs. 1 Nr. 3 GWB: § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte)
§ 123 Zwingende Ausschlussgründe (1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: Abs. 1 Nr. 4.§ 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, Abs. 1 Nr. 5.§ 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
Gem. §123 GWB Abs. 1 Nr. 6 besteht ein Ausschlussgrund: § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen)
Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB: den §§ 232 232a Abs. 1-5, den 232b bis 232a des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung).
Gem. §123 Abs 4 GWB Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1.das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2.die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können.
Gem. § 124 GWB Abs. 1 Nr. 1 besteht ein fakultativer Ausslussgrund wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.
Gem. §124 GWB Abs.1 Nr. 2 besteht ein fakultativer Ausschlussgrund wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat
Gem. § 124 GWB Abs. 1 Nr. 2 besteht ein fakultativer Ausslussgrund wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.
zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB
Gem. § 124 GWB Abs. 1 Nr. 3 besteht ein fakultativer Ausslussgrund wenn das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
Gem. §124 GWB Abs.1 Nr. 4 besteht ein fakultativer Ausschlussgrund wenn der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken.
Gem. § 124 GWB Abs. 1 Nr. 5 besteht ein fakultativer Ausslussgrund wenn ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann,
Gem. § 124 GWB Abs. 1 Nr. 6 besteht ein fakultativer Ausschlussgrund wenn eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann
Gem. § 124 GWB Abs. 1 Nr. 7 besteht ein fakultativer Ausschlussgrund wenn das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat,
Gem. § 124 GWB Abs. 1 Nr. 8 und Nr. 9 besteht ein fakultativer Ausslussgrund wenn -das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln. -das Unternehmen a)versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b)versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c)fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.
Anlage 2 Referenzliste (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung): Eigenerklärung Referenzen
Anlage 3a Vorvertragliche Erklärung zu § 4 Abs. 1 NTVergG (Mit dem Angebot; Keine oder anderweitige Formerfordernis): Vorvertragliche Erklärung zu § 4 Abs. 1 NTVergG (Niedersächsisches Tariftreue- und Vergabegesetz) - Stand: 01.01.2020; Zusicherung der Einsichtnahme- und Kontrollrechte des Auftraggebers durch den Auftragnehmer
CSX 59 - Eigenerklärung Informationen zum Bieter (eForms) (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung): CSX 59 - Eigenerklärung Informationen zum Bieter mit folgenden Angaben: - Nationale Identifikationsnummer- Angaben zur Größe des Wirtschaftsteilnehmers- Nationalität des Eigentümers
Eintragung in das Berufs- oder Handelsregister ihres Sitzes /Wohnsitzes oder vergleichbares Register, soweit dies in dem Mitgliedstaat geführt wird. - Eintragung in das Berufs- oder Handelsregister
1. Mir/Uns ist bekannt, dass Bewerber gemäß § 21 Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden sollen, die wegen eines Verstoßes nach § 23 AEntG mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind. Das Gleiche gilt auch schon vor Durchführung eines Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung besteht.2. Mir/Uns ist bekannt, dass Öffentliche Auftraggeber gemäß § 98c Aufenthaltsgesetz (AufenthG) einen Bewerber oder einen Bieter vom Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag ausschließen können, wenn dieser oder dessen nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigter nach § 404 Absatz 2 Nummer 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) mit einer Geldbuße von wenigstens Zweitausendfünfhundert Euro rechtskräftig belegt worden ist oder nach den §§ 10, 10a oder 11 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden ist.3. Mir/Uns ist bekannt, dass Öffentliche Auftraggeber gemäß § 21 SchwarzArbG einen Bewerber oder Bieter bis zu einer Dauer von drei Jahren ausschließen sollen, wenn dieser oder dessen nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigte nach § 8 Absatz 1 Nummer 2, §§ 10 bis 11 SchwarzArbG, § 4044. Absatz 1 oder 2 Nummer 3 SGB III, §§ 15, 15a, 16 Absatz 1 Nummer 1, 1c, 1d, 1f oder 2 des Arbeitnehmerüberlassungs-gesetzes (AÜG) oder § 266a Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuches (StGB) zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als neunzig Tagessätzen verurteilt oder mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden ist. Das Gleiche gilt auch schon vor Durchführung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung nach Satz 1 besteht.5. Mir/Uns ist bekannt, dass Bewerber gemäß § 19 Mindestlohngesetz (MiLoG) von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden sollen, die wegen eines Verstoßes nach § 21 MiLoG mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind. - Eigenerklärung AentG/ AufenthG/ SchwarzArbG/ MiLoG
Eigenerklärung Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten - Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)Am 1. Januar 2023 ist das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) in Kraft getreten. Ab dem 1. Januar 2024 müssen auch Unternehmen mit über 1.000 Beschäftigten die Vorgaben des LkSG erfüllen. Das LkSG verpflichtet diese Unternehmen, in Ihren Lieferketten menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten.Die MHH unterliegt den gesetzlichen Verpflichtungen des LkSG. Dies umfasst auch die sich aus § 6 Abs. 4 LkSG ergebende Pflicht, angemessene Präventionsmaßnahmen bezüglich ihrer Lieferanten zu ergreifen. Die folgende Eigenerklärung stellt dabei eine risikobasierte Maßnahme dar, um dieser gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen. Das Einholen der Eigenerklärung erfolgt also unabhängig davon, ob die (potenziellen) Vertragspartner*innen selbst Verpflichtete nach dem LkSG sind, sondern basiert auf der individuellen Risikobewertung der Geschäftsbeziehung. Alle Angaben in dieser Eigenerklärung werden ausschließlich zum Zweck des Nachweises von Präventionsmaßnahmen verwendet und nicht an Dritte weitergegeben.1. Wir haben Kenntnis davon genommen, dass die MHH den Verpflichtungen des Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten vom 16.07.2021 (LkSG) unterliegt.2. Wir stimmen der Durchführung von angemessenen risikobasierten Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Menschenrechtsstrategie durch die MHH und / oder die von der MHH mit der Durchführung der o.g. Kontrollen beauftragten Unternehmen / Institutionen zu.3. Uns ist bekannt, dass Unternehmen von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen Selbstreinigung nach § 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen von Vergabeverfahren ausgeschlossen werden sollen, die- wegen eines rechtskräftig festgestellten Verstoßes nach § 24 Absatz 1 LkSG mit einer Geldbuße von wenigstens 175.000 EUR,- wegen eines rechtskräftig festgestellten Verstoßes nach § 24 Absatz 2 Satz 2 LkSG in Verbindung mit § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 LkSG mit einer Geldbuße von wenigstens 1.500.000 EUR,- wegen eines rechtskräftig festgestellten Verstoßes nach § 24 Absatz 2 Satz 2 LkSG in Verbindung mit § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 LkSG mit einer Geldbuße von wenigstens 2.000.000 EUR,- wegen eines rechtskräftig festgestellten Verstoßes nach des § 24 Absatz 3 LkSG mit einer Geldbuße von wenigstens 0,35 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes4. Mir/Uns ist bekannt, dass Unternehmen von der Teilnahme an einem Verfahren über die Vergabe eines Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrags bis zur nachgewiesenen Selbstreinigung nach § 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ausgeschlossen werden sollen, die wegen eines rechtskräftig festgestellten Verstoßes nach § 24 Absatz 1 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) mit einer Geldbuße nach Maßgabe von § 22 Absatz 2 LkSG belegt worden sind. 5. Ich/Wir erkläre(n) hiermit, - dass keine Strafen oder Geldbußen für die vorgenannten Tatbestände oder nach vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gegen mein/unser Unternehmen oder eine Person verhängt worden sind, deren Verhalten meinem/unserem Unternehmen zuzurechnen ist,- dass keine zuvor genannten Gründe vorliegen, die einen Ausschluss meines/unseres Unternehmens von der Teilnahme am Vergabeverfahren rechtfertigen könnten.6. Sofern wir selbst Verpflichtete nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) sind, erklären wir hiermit, dass keine Geldbußen in der vorgenannten Höhe für die vorgenannten Tatbestände oder nach vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gegen mein/unser Unternehmen oder eine Person verhängt worden sind, deren Verhalten meinem/unserem Unternehmen zuzurechnen ist.7. Sofern wir nicht selbst Verpflichtete nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) sind, erklären wir hiermit, dass durch mein/unser Unternehmen oder einer Person, deren Verhalten meinem/unserem Unternehmen zuzurechnen ist, keine rechtskräftigen Verurteilungen aufgrund von Verstößen gegen die jeweils geltenden Gesetze zum Schutz von Menschenrechten und zum Schutz der Umwelt in den letzten 5 Jahren bekannt sind. - Eigenerklärung Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten - Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)
Nachweis einer Haftpflichtversicherung mit folgenden Mindestdeckungssummen: 2,5 Mio. EUR für Personen- und Sachschäden, jeweils 2-fach maximiert je Versicherungsjahr 1 Mio. EUR für Vermögensschäden, jeweils 2-fach maximiert je VersicherungsjahrSofern der Nachweis nicht bereits mit dem Angebot in der geforderten Höhe erbracht werden kann, reicht zunächst die schriftliche Zusage bzw. Eigenerklärung des Bieters, dass im Auftragsfall eine Versicherung in der geforderten Höhe erfolgt. Die Versicherungsbestätigung ist nach Zuschlagserteilung innerhalb einer Woche dem Auftraggeber unaufgefordert vorzulegen.
Seitens des Bieters sind folgende Angaben zu machen:Versichert bei/Angabe des VersicherersAngabe der Versicherungs-Nr.Deckungssumme Personen- und Sachschäden:Deckungssumme Vermögensschäden: - Angaben zur Betriebs-/Berufshaftpflichtversicherungsdeckung
Diese Erklärung bezieht sich nur auf Leistungen zur Auftragsausführung, welche innerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.
Hiermit verpflichte ich mich/verpflichten wir uns, bei der Ausführung der auf der Grundlage dieses Vergabeverfahrens zu erbringenden Bau- oder Dienstleistungen
1. meinen/unseren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne des § 22 Mindestlohngesetz (MiLoG) vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), in der jeweils geltenden Fassung, mindestens ein Mindestentgelt nach den Vorgaben des Mindestlohngesetzes (ab 01.01.2024: 12,41 Euro/ ab 01.01.2025: 12,82 Euro) zu zahlen und
2. meinen/unseren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die von Regelungen nach § 1 Abs. 3 MiLoG erfasst werden, mindestens ein Mindestentgelt nach den Vorgaben dieser Regelungen zu zahlen. Diese können sich ergeben aus:> den Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG)> den Regelungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG)> den auf Grundlage des AEntG oder AÜG erlassenen Rechtsverordnungen sowie> aus einem auf der Grundlage von § 5 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag im Sinne von § 4 Absatz 1 Nummer 1 sowie §§ 5 und 6 Absatz 2 des AEntG(Stand: 01.Januar 2024) - Erklärung zu § 4 Abs. 1 NTVergG (Niedersächsisches Tariftreue- und Vergabegesetz)
Verweis auf die Allgemeinen Auftrag- und Zahlungsbedingungen der Medizinischen Hochschule Hannover
Gesamtschuldnerisch haftend mit bevollmächtigtem Vertreter
keine
Da die aktuellen Verträge zum 30.11.2025 auslaufen, beabsichtigt die Medizinische Hochschule Hannover, die Parkraumbewirtschaftung (Los 1) auszuschreiben. Der AN übt das Hausrecht auf dem Gelände und in den Gebäuden des AG aus. Innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs ist der AN für die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung sowie die Durchsetzung der Hausordnung verantwortlich. Die MHH beabsichtigt in den nächsten Jahren ihre Parkraumbewirtschaftung technologisch zu erneuern und mit Hilfe eines digitalen Systems komfortabler und zukunftsorientierter zu gestalten. Des Weiteren sind auf dem MHH-Campus durch bereits begonnene und in Vorbereitung befindliche Baumaßnahmen größere Veränderungen zu erwarten, die ebenfalls Einfluss auf den ruhenden Verkehr haben werden. Ein neues Parkmanagementsystem wird voraussichtlich auf Sensorik basierende Techniken aufbauen sowie möglichst ticket- und bargeldlos auskommen sowie mit flexiblen Bezahlmöglichkeiten ausgestattet werden. Die Systemumstellung soll zudem zu einem ressourcenschonenden und nachhaltigen Betrieb der Parkraumbewirtschaftung beitrage und die Nutzerfreundlichkeit verbessern. Im Zuge dieser Umstellung werden voraussichtlich innerhalb der Vertragslaufzeit Parkierungsdienstleistungen entfallen oder durch neue Dienstleistungen ersetzt werden.
Zu Los 1 (Parkraumbewirtschaftung) ist mindestens 1 Referenz anzugeben, die mit dem jeweiligen Auftragsgegenstand pro Los vergleichbar ist. Es ist möglich, eine Referenz für mehrere Lose anzugeben. Mit Abgabe eines Angebotes erklärt sich der Bieter/ Bewerber mit der Prüfung bzw. Kontaktaufnahme vorgelegter Referenzen einverstanden. Die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen obliegt dem Bieter / Bewerber. Gefordert wird die Abgabe von Referenzen mit einem Liefer-/Leistungszeitraum aus den letzten 5 Jahren. Sollten Sie mehr Referenzen einreichen wollen, sind die Vordrucke unten zu kopieren. - Referenz Los 1 (Parkraumbewirtschaftung)
Da die aktuellen Verträge zum 30.11.2025 auslaufen, beabsichtigt die Medizinische Hochschule Hannover, die Sicherheits- und Informationsdienste (Los 2) auszuschreiben. Der AN übt das Hausrecht auf dem Gelände und in den Gebäuden des AG aus. Innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs ist der AN für die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung sowie die Durchsetzung der Hausordnung verantwortlich.
Zu Los 2 (Sicherheits- und Informationsdienste) sind mindestens 2 Referenzen anzugeben, die mit dem jeweiligen Auftragsgegenstand pro Los vergleichbar sind. Es ist möglich, eine Referenz für mehrere Lose anzugeben. Mit Abgabe eines Angebotes erklärt sich der Bieter/ Bewerber mit der Prüfung bzw. Kontaktaufnahme vorgelegter Referenzen einverstanden. Die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen obliegt dem Bieter / Bewerber. Gefordert wird die Abgabe von Referenzen mit einem Liefer-/Leistungszeitraum aus den letzten 5 Jahren. Sollten Sie mehr Referenzen einreichen wollen, sind die Vordrucke unten zu kopieren. - Referenzen Los 2 (Sicherheits- und Informationsdienste
Da die aktuellen Verträge zum 30.11.2025 auslaufen, beabsichtigt die Medizinische Hochschule Hannover, die Sicherheits- und Informationsdienste NIFE (Los 3) auszuschreiben. Der AN übt das Hausrecht auf dem Gelände und in den Gebäuden des AG aus. Innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs ist der AN für die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung sowie die Durchsetzung der Hausordnung verantwortlich.
Zu Los 3 (Sicherheits- und Informationsdienste NIFE) sind mindestens 2 Referenzen anzugeben, die mit dem jeweiligen Auftragsgegenstand pro Los vergleichbar sind. Es ist möglich, eine Referenz für mehrere Lose anzugeben. Mit Abgabe eines Angebotes erklärt sich der Bieter/ Bewerber mit der Prüfung bzw. Kontaktaufnahme vorgelegter Referenzen einverstanden. Die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen obliegt dem Bieter / Bewerber. Gefordert wird die Abgabe von Referenzen mit einem Liefer-/Leistungszeitraum aus den letzten 5 Jahren. - Referenzen Los 3 (Sicherheits- und Informationsdienste NIFE)