Der Neubau der Leibniz-Universität Hannover befindet sich in der "Nordstadt" Hannovers. An der Straße Im Moore, nach Osten, wird der Neubau fünfgeschossig ausgebildet. OK Attika + 19,32 (EFH = + 0.00 = 54,76 üNN). Zum Welfengarten, nach Westen, hin wird der Forschungsbau abgestuft. Der dreigeschossige Gebäudeflügel vermittelt einen Übergang zum Park. Die Geschossebenen orientieren sich am Bestand, sodass ein Unter- bzw. Sockelgeschoss und ein erhöhtes Erdgeschoss entsteht. Der Anschluss an den Bestand erfolgt durch einen Rücksprung innerhalb des Dachraumprofiles. Der neue Baukörper schließt im Norden "u"-förmig an das benachbarte Gebäude 1146 der Universität an. In der Mitte ergibt sich somit ein Innenhof für Belichtung zwischen Neubau und Bestand. Neben den damit einhergehenden Änderungen am Bestand umfasst die Baumaßnahme auch das 1. Obergeschoss des Gebäudes 1146. Dieses wird neu ausgebaut und funktional dem neuen Forum für Wissenschaftsreflexion verbunden. Siehe Luftbild in der Anlage zum LV. Im Zuge der Baumaßnahme werden Metallinnentüren ausgeschrieben.
Metallinnentüren gemäß Leistungsverzeichnis u. a. Stahlblechtüren Gebäude 1150, Alurohrrahmentüren inkl. Zarge; Alu-Rohrrahmentüren in Eckzarge Gebäude 1146, Ausbau und Entsorgung Bestandstüren, Stundenlohnarbeiten
Gemäß § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.Der Antrag ist unzulässig, soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt (§ 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB).Der Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB ebenfalls unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.Der Vergabenachprüfungsantrag ist ferner nach § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Der Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB schließlich dann unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Für die weiteren Voraussetzungen der Zulässigkeit wird auf §§ 160 und 161 GWB verwiesen.
Ein Nachprüfungsantrag bei der Nachprüfungsstelle gemäß § 21 VOB/A ist unzulässig, soweit:1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 16 Absatz 2 NTVergG bleibt unberührt,2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.