Die Leibniz Universität Hannover ( LUH) plant auf einem rund 1 7.000m 2 großen Grundstück in Hannover - Marienwerder die Realisierung eines hochinstallierten Laborgebäudes für interdisziplinäre Forschung mit Schwerpunkt optische Technologien, v erbunden mit der fachübergreifenden Forschung und Entwicklung der Disziplinen Physik, Maschinenbau, Chemie, Elektrotechnik, Informatik und Mathematik.Der Forschungsneubau steht als eigenständiger Baukörper mit amorpher Bauform und 4 Obergeschossen auf dem neu erschlossenem Forschungscampus Marienwerder.Das Gebäude ist nicht unterkellert, sondern wird im Erdgeschoss teilweise in eine Erdhügellandschaft integriert. Im Zuge dieser Baumaßnahme werden Laborbauarbeiten ausgeschrieben.
Laborbau gemäß beigefügtem Leistungsverzeichnis u.a. Dezentrale Reinstgasversorgung, Labortechnische Anlagen, Planung und Dokumentation, Stundenlohnarbeiten.
Preiskriterium für "Niedrigster Preis (ohne Kriterien)"
Gemäß § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.Der Antrag ist unzulässig, soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt (§ 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB).Der Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB ebenfalls unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.Der Vergabenachprüfungsantrag ist ferner nach § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Der Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB schließlich dann unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Für die weiteren Voraussetzungen der Zulässigkeit wird auf §§ 160 und 161 GWB verwiesen.
Ein Nachprüfungsantrag bei der Nachprüfungsstelle gemäß § 21 VOB/A ist unzulässig, soweit:1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 16 Absatz 2 NTVergG bleibt unberührt,2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Die Nachforderungen zu diesem Verfahren werden durch ein von der Vergabestelle beauftragtes Ingenieur-/ Architekturbüro abgewickelt.
Es gelten die gesetzlichen Ausschlussvoraussetzungen nach §§ 123 bis 126 GWB.
Berufshaftpflichtversicherung (Mit dem Angebot; Mittels Dritterklärung): Wir bitten um die Abgabe eines Berufshaftpflichtnachweises mit dem Angebot.
Sachkundennachweis, Umsatz der letzten 3 Geschäftsjahre, Mitarbeiteranzahl der letzten 3 Geschäftsjahre, aufgegliedert nach Lohngruppen (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung): Einzureichende Nachweise/Unterlagen: Sachkundennachweis, Umsatz der letzten 3 Geschäftsjahre, Mitarbeiteranzahl der letzten 3 Geschäftsjahre, aufgegliedert nach Lohngruppen
Aktuelle Freistellungsbescheinigung des Finanzamts (Mit dem Angebot; Mittels Dritterklärung):
Keine