Rahmenvereinbarung über die Lieferung von blockbasierten Speicherlösungen (Los 1), sowie Speicherlösungen für Fileservices und Object Storage (Los 2)
Diese Rahmenvereinbarung dient als Grundlage für die Lieferung von Produkten aus Storage-Umfeld, des Systemservice der Hardware und Zubehör, der Standardsoftware sowie optionaler Leistungen wie systemnahe Dienstleistungen, Schulung, jeweils soweit mit Einzelauftrag benannt, beauftragt.
Zweimalige Möglichkeit für eine Verlängerung der Laufzeit um jeweils 12 Monate, maximale Laufzeit der Rahmenvereinbarung 72 Monate
Erfüllungsort ist Niedersachsen.
Erfüllungsort ist Hamburg.
Die Gewichtung / Rangfolge ist für das jeweilige Los festgelegt. Die Leistungspunkte wurden gemäß dem in der Vergabeunterlage beschriebenen Vorgehen für Los 1 ermittelt.
Der Preis wurde gemäß dem in der Vergabeunterlage beschriebenen Vorgehen für Los 1 ermittelt.
Der Preis wurde gemäß dem in der Vergabeunterlage beschriebenen Vorgehen für Los 2 ermittelt.
Bezugsberechtigt sind sämtliche Dienststellen der unmittelbaren niedersächsischen Landesverwaltung wel-che von § 1 Abs. 2, mit Ausnahme der unter Abs. 3 S.1 genannten, der Benutzungs- und Beschaffungsordnung für IT. Niedersachsen (Nds. MBl. 2014, 244) erfasst sind.Die Bezugsberechtigung kann einvernehmlich um Dienststellen der unmittelbaren Landesverwaltung, welche nicht unter Satz 1 fallen, erweitert werden. Der Auftragnehmer wird die Erweiterung nicht unbillig verweigern.
Des Weiteren sind folgende Stellen bezugsberechtigt:- Hochschule Hannover- MI, Abt.5 (Verfassungsschutz)- Niedersächsischer Landtag- Niedersächsischer Landesrechnungshof- Niedersächsische Landesforsten- Oldenburgisches Staatstheater- Stadt Aurich- Stadt Norden- Stiftung Nds. Gedenkstätten.Der Auftraggeber erhält das Recht, die auf der Basis der Rahmenvereinbarung erworbenen Komponenten an die bezugsberechtigten Dienststellen und Behörden in Niedersachsen weiter zu vertreiben.
Verpflichtung zur Einhaltung von Arbeits- und Sozialstandards in der öffentlichen Beschaffung
Die Unwirksamkeit eines öffentlichen Auftrages kann gemäß § 135 Abs. 2 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrages, jedoch nicht später als 6 Monate über den Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der europäischen Union.
Diese Rahmenvereinbarung dient als Grundlage für- den Kauf blockbasierter Speicherlösungen- den Erwerb neuer Systeme einschließlich Systemservice und Dienstleitungen- die Ablösung vorhandener Systeme einschließlich Systemservice und Dienstleitungen- die Erweiterungen vorhandener Systeme durch Überlassung von weiterer Hard- und Software einschließlich Systemservice und Dienstleistungen durch Einzelauftrag im Umfeld blockbasierter Speicherlösungen.
Die Leistungspunkte wurden gemäß dem in der Vergabeunterlage beschriebenen Vorgehen ermittelt.
Der Preis wurde gemäß dem in der Vergabeunterlage beschriebenen Vorgehen ermittelt.
Diese Rahmenvereinbarung dient als Grundlage für- den Kauf von Speicherlösungen für Fileservices und Object Storage des Herstellers NetApp- den Erwerb neuer Systeme einschließlich Systemservice und Dienstleitungen- die Ablösung vorhandener Systeme einschließlich Systemservice und Dienstleitungen- die Erweiterungen vorhandener Systeme durch Überlassung von weiterer Hard- und Software einschließlich Systemservice und Dienstleistungen durch Einzelauftrag im Umfeld von Speicherlösungen für Fileservices und Object Storage des Herstellers NetApp.