Der Auftraggeber (AG) plant in einem Projekt über einen Zeitraum von zwei vollständigen Messjahren den jährlichen CO2-Austausch sowie die H2O-Flussraten auf bis zu 4 Standorten mit Sandmischkultur im Feld auf einem Flurstück mit einer Fläche zwischen ca. 4 und 10 ha aus einem repräsentativen Quellbereich zu ermitteln.
Die zu vergebende Leistung umfasst die Beratung zu Orten und Messtechnik ebenso wie die Aufstellung, Betrieb, Systemservice bis zum Abbau sowie die Erhebung und Auswertung der gewonnenen Daten einschließlich der Berichterstattung.
Preis (Brutto) laut PreisblattDetaillierte Angaben zu den einzelnen Zuschlagskriterien sind Nr. 7.1 der Besonderen Hinweise zur Wertung sowie der beigefügten Anlage 1 Bewertungsmatrix zu entnehmen.
Detaillierte Angaben zu den einzelnen Zuschlagskriterien sind Nr. 7.1 der Besonderen Hinweise zur Wertung sowie der beigefügten Anlage 1 Bewertungsmatrix zu entnehmen.
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die für interessierte Unternehmen sowie Bewerber/Bieter und Bewerber-/Bietergemeinschaften bestehenden Rügeobliegenheiten und die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin. § 160 Abs. 3 GWB lautet: "Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt." Die Vergabestelle weist zudem ausdrücklich auf § 134 Abs. 1 und 2 GWB hin. § 134 Abs. 1 und 2 GWB lauten: (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an." § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB lautet: (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber [...] (2) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist."
Die Nachforderung von Unterlagen gem. § 56 Abs. 2 und 3 VgV steht im Ermessen des Auftraggebers. Die Bieter haben keinen Anspruch auf Nachforderung/Nachreichung von Unterlagen. Bewertungsrelevante Angaben/Unterlagen werden nicht nachgefordert (§56 Abs. 3 VgV).
Der Bieter hat anzugeben, welche Fachkräfte im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen, unabhängig davon, ob diese dem Unternehmen angehören oder nicht.Mindestens eine zur Leistungserbringung vorgesehene Person muss über einen, bezogen auf den Auftragsgegenstand, einschlägigen Masterabschluss verfügen. Mindestens eine weitere zur Projektbearbeitung lt. Bewertungsmatrix vorgesehene Person muss mindestens einen, bezogen auf den Auftragsgegenstand, einschlägigen Bachelorabschluss nachweisen. Die an Messstandorten eingesetzten Personen müssen mindestens das Sprachniveau Deutsch C1 nachweisen.
Der Auftragnehmer erklärt mit Angebotsabgabe, dass er über eine in Rahmen und Umfang marktübliche Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von je 1,5 Mio. EUR je Schadensfall für Personen und Sachschäden, oder eine vergleichbare Versicherung aus einem Mitgliedsstaat der EU verfügt. Der Nachweis (nicht beglaubigte Kopie) ist spätestens zwei Wochen nach Zuschlagserteilungvorzulegen.
Um die Eignung, d. h. das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gem. §§ 123, 124 GWB, die Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung, die wirtschaftliche und finanzielle sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit der Bieter beurteilen zu können, hat der Bieter die in dem in den Vergabeunterlagen enthaltenen Dokumenten "1.3 Besondere_Hinweise_zur_Wertung_und_Verfahrensvorgaben_(BHW)" und "3.4 Checkliste und Erklärung des Bieters zu den geforderten Nachweisen und Angaben" genannten Nachweise, Erklärungen und Angaben (Unterlagen) mit Angebotsabgabe vorzulegen. Im Falle einer Bietergemeinschaft sind die geforderten Angaben jeweils von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft sowie die den Vergabeunterlagen beigefügte "Eigenerklärung Bewerber--Bietergemeinschaft" vorzulegen.Der den Vergabeunterlagen beigefügte Vordruck "Eigenerklärung Russland-Sanktionen" ist gem. § 126b BGB zu zeichnen und dem Angebot beizufügen. Diese Erklärung ist vom Bieter/allen Mitgliedern von Bietergemeinschaften auszufüllen. Angebote von Bietern, die eine entsprechende Erklärung trotz entsprechender Aufforderung nicht abgeben, sind von der Wertung auszuschließen. Die Nachforderung von Unterlagen gem. § 56 Abs. 2 und 3 VgV steht im Ermessen des Auftraggebers. Die Bieter haben keinen Anspruch auf Nachforderung/ Nachreichung von Unterlagen.