Ziel dieser Vergabe ist die Akkreditierung von 190 (Teil) Studiengängen im Bündelverfahren.
Die Universität Osnabrück führt eine Akkreditierung von etwa 190 (Teil)Studiengängen in einem Bündelverfahren (18 Bündel - Lehramtsstudiengänge und fachwissenschaftliche Studienprogramme, die derzeit mit dem Akkreditierungsrat abgestimmt werden) sowie eine vorgelagerte Modellbetrachtung durch. Für alle Mehrfächer-Studiengänge der zur Akkreditierung anstehenden Studienprogramme läuft die Akkreditierung zum 30.09.2028 aus.
Definition der Dienstleistung: Durchführung der Begutachtungsverfahren zur Akkreditierung von Studiengängen in allen Fachrichtungen (Programmakkreditierung) auf Basis des Studienakkreditierungsstaatsvertrags vom 12.06.2017 und der Musterrechtsverordnung der Kultusministerkonferenz (KMK) vom 21.11.2024 sowie der Niedersächsischen Studienakkreditierungsverordnung vom 29.09.2025.
Für die Auswahlentscheidung zugunsten einer Agentur ist ein zweistufiges Verfahren vorgesehen.Stufe 1: Aus den eingegangenen Angeboten der Agenturen werden drei Agenturen nach den festgelegten Kriterien ausgewählt.Stufe 2: Die drei Agenturen werden zu einer Präsentation mit anschließender Diskussion eingeladen. Die Auswahl wird zu den festgelegten Kriterien vorgenommen.
Hier Beschreibung des Kriteriums der Stufe 1:Preis der (Re)Akkreditierungsverfahren
Hier Beschreibung des Kriteriums der Stufe 2:Preis der (Re)Akkreditierungsverfahren
Hier Beschreibung des Kriteriums der Stufe 1:Zeitplan (25%) - Die Agentur legt einen Zeitplan vor, der dem angestrebten Zeitplan der Universität entspricht.Transparente Kostenkalkulation (35%) - Die Agentur legt eine transparente Kostenkalkulation vor.
Hier Beschreibung des Kriteriums der Stufe 2:Verfahrenskonzepts sowie Gutachterauswahl und -schulung (40%) - Schlüssigkeit des Verfahrenskonzepts sowie qualitätsgesicherte Gutachterauswahl und -schulung
Projektverantwortliche Person (20%) - Die Agentur benennt eine projektverantwortliche Person, die das Verfahren über den gesamten Zeitraum betreut und die bereits Erfahrungen in der Durchführung von Akkreditierungsverfahren aufweist
Für die Auswahlentscheidung zugunsten einer Agentur ist ein zweistufiges Verfahren vorgesehen. Die drei besten Angebote entsprechend der Leistungsbeschreibung werden zu einer Präsentation ihres Gesamtverfahrens mit anschließender Diskussion eingeladen. Für die Präsentation ist der 24.03.2026 vorgesehen.Die Agentur erklärt sich mit der Abgabe eines Angebots zu einer kostenlosen Präsentation (Power-Point-Präsentation mit anschließender Diskussion in Osnabrück) ihres Gesamtverfahrens nach entsprechender Einladung (Stufe 2) einverstanden.
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen
Bieter haben Verstöße gegen Vergabevorschriften unter Beachtung der Regelungen in § 160 Abs. 3 GWB zu rügen.
Nach § 160 Abs. 3 GWB gilt:Der Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,2.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.