Einziges Zuschlagkriterium ist der Preis, wobei bei der Wertung der Angebote für dieselbetriebene Fahrzeugen die erwarteten Dieselkosten pauschal in Höhe von 1.000EUR/Monat (netto) auf den montalichen Angebotspreis (netto) aufgeschlagen werden, um sie mit den elektrisch betriebenen Kehrmaschinen vergleichbar zu machen.
Es handelt sich um eine besonders dringliche Beschaffung. DIe Informations- und Wartefrist gem. § 16 Abs. 1 NTVergG darf daher entfallen (§16 Abs. 3 NTVergG). Aus diesem Grund wird vor der beabsichtigeten Zuschlagserteilung keine Information an die unterlegenen Bieter versendet.