Gewertet werden für die Eignung nur Referenzen, die folgende Anforderungen an die allgemeine Vergleichbarkeit erfüllen:
a) Gegenstand der offenen Jugendarbeit umfasst mind. sozialräumliche, aufsuchende Jugendarbeit und die Führung eines Jugendtreffs.
b) Die Tätigkeit als Träger/in der offenen Jugendarbeit wurde über einen Zeitraum von mindestens 3 Jahren ausgeübt und dauert entweder noch an oder wurde nicht vor dem 01.04.2022 beendet.
c) In der offenen Jugendarbeit werden im Wesentlichen Kinder und Jugendliche im Alter von 12 bis 18 Jahren betreut.
Zum Nachweis der Eignung muss mindestens 1 Referenz nachgewiesen werden, die den Anforderungen an die allgemeine Vergleichbarkeit genügt.
Zur Nachweisführung genügen entsprechende Eigenerklärungen im Bewerbungsformular.
Für die Auswahlentscheidung aus allen geeigneten Bewerbern zur Aufforderung für die zweite Stufe werden folgende Referenzanforderungen abgefragt und bewertet:
1.1.: Erfüllung der Anforderungen an die allgemeine Vergleichbarkeit von Referenzen (Grundkriterium)
1.2 zusätzlich zum Grundkriterium 1.1: Die Referenz umfasst auch Kinder- und Jugendkulturarbeit (z.B. Angebote zu Musik, Kunst, Theater und Film).
1.3 zusätzlich zum Grundkriterium 1.1:Die Referenz wurde über einen Zeitraum von mehr als 3 Jahren ausgeübt.
Die Kriterien 1.1 bis 1.3 werden in Summe mit 75% bewertet. Die Einzelheiten der prozentualen Bewertung innerhalb der Kriterien ergeben sich aus der Auswahlmatrix.