Neugestaltung der Neutorstraße - Am Delft, Emden / Straßen- und Tiefbauarbeiten (1. Bauabschnitt)
- ca.1.600 cbm Boden lösen und lagern- ca. 2.700 qm Geotxtil liefern und verlegen- ca.1.600 t Frostschutzschicht liefern und einbauen- ca.1.900 t Schottertragsicht liefern und einbauen- ca. 400 m Entwässerungsrinne aus Klinkerpflaster herstellen - ca. 2.000 qm Klinkerpflaster liefern und verlegen- ca. 640 qm Großpflaster (Granit) verlegen- ca. 20 Schachtabdeckungen setzen- ca. 55 Fahrradbügel liefern und setzen- ca. 3 hydraulische Poller liefern und einbauen- ca. 20 Bäume liefern und einpflanzen
100% Angebotsendsumme (Preis)
Städtebauliche Erneuerungsmaßnahme (Städtebauförderung):"Lebendige Zentren - Erhalt und Entwicklung der Stadt- und Ortskerne"
Offenes Verfahren gemäß § 3 Nr. 1 VOB/A-EU im Sinne des § 3b VOB/A-EU (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen)
Statthafte Rechtsbehelfe sind gemäß § 160 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) die Rüge beim öffentlichen Auftraggeber sowie der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der zuständigen Vergabekammer. Die Vergabekammer leitet gemäß § 160 Absatz 1 GWB ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist dazulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.Nach § 160 Absatz 3 GWB ist der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens unzulässig, soweit(1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichung des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,(2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,(3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,(4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Eine Rüge ist an die Stadt Emden zu richten. Die zuständige Stelle für ein Nachprüfungsverfahren ist die Vergabekammer Niedersachsen beim Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Bauen.
Bieter haben die Auftragsunterlagen unverzüglich auf Vollständigkeit sowie auf Unklarheiten zu überprüfen. Enthalten die Auftragsunterlagen nach Auffassung des Bieters Unklarheiten, so hat der Bieter unverzüglich und noch vor Abgabe des Angebotes die benannte Kontaktstelle in Textform darauf hinzuweisen. Nutzen Sie hierfür im jeweiligen Projektraum die Funktion "Kommunikation".
Das Angebot ist elektronisch in Textform gemäß § 126b BGB im jeweiligen Projektraum über die Funktion "Angebote" einzureichen.
HINWEIS:Mit zunehmender Nähe zum Abgabetermin trifft den Bieter eine erhöhte Gefahr, sein Angebot nicht rechtzeitig einreichen zu können. Setzen Sie sich rechtzeitig mit der Funktion "Angebote" sowie dem "Bietertool" auseinander. Sie haben bis zum Öffnungstermin jederzeit die Möglichkeit, ein bereits elektronisch eingereichtes Angebot zurückzuziehen und es elektronisch wieder neu einzureichen.
Weitere Informationen finden Sie auch unter: https://support.cosinex.de/unternehmen/