Bieter haben die Auftragsunterlagen unverzüglich auf Vollständigkeit sowie auf Unklarheiten zu überprüfen. Enthalten die Auftragsunterlagen nach Auffassung des Bieters Unklarheiten, so hat der Bieter unverzüglich und noch vor Abgabe des Angebotes die benannte Kontaktstelle in Textform darauf hinzuweisen. Nutzen Sie hierfür im jeweiligen Projektraum die Funktion "Kommunikation".
Das Angebot ist elektronisch in Textform gemäß § 126b BGB im jeweiligen Projektraum über die Funktion "Angebote" einzureichen.
Neben dem Angebotsschreiben (Stadt Emden) mit einer Angebotsendsumme sind als Bestandteil des Erstangebotes folgende Anlagen beizufügen:
- Honorarangebot für LOS 1 mit ausführlicher Erläuterung relevanter Preispositionen/Preisbestandteile
- Honorarangebot für LOS 2 mit ausführlicher Erläuterung relevanter Preispositionen/Preisbestandteile
- Eigenerklärung zur Eignung (freiberufliche Leistungen) oder Präqualifikationsnachweis
- Eigenerklärung zu Artikel 5k Absatz 1 der Verordnung EU 2022/1269 (Sanktionen)
- ggf. Erklärung einer Bewerbergemeinschaft
- ggf. Erklärung zu Unterauftragnehmer und Eignungsverleiher (Verzeichnis)
- ggf. Erklärung zu Unterauftragnehmer und Eignungsverleiher (Verpflichtung)
Nach Abgabe eines Erstangebotes besteht für den Auftraggeber die Möglichkeit, über Auftrags- und Leistungsinhalte bzw. über Ausführungs- und Vertragsbedingungen zu verhandeln, nicht verhandelbar sind jedoch die aufgestellten Mindestanforderungen und die Zuschlagskriterien! Nach jeder Verhandlung fordere ich Sie erneut zur Abgabe eines überarbeiteten Angebotes (Folgeangebot) auf. Die Frist zur Abgabe eines möglichen Folgeangebotes wird auf zehn Kalendertage festgelegt und gilt somit als einvernehmlich vereinbart, wenn dieser Regelung nicht bereits vor Abgabe des Erstangebotes schriftlich widersprochen wird. Dabei behält sich der Auftraggeber aber jederzeit das Recht vor, bereits ein Erst- oder Folgeangebot zu bezuschlagen, ohne überhaupt in (weitere) Verhandlungen eintreten zu müssen, d.h. dass es sich bei jedem Angebot um ein sogenanntes "finales Angebot" handeln kann (Zuschlagsvorbehalt)!