Dem LZN obliegt die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen für die unmittelbare niedersächsische Landesverwaltung (vgl. § 2 der Betriebsanweisung des LZN). Mit Zustimmung seiner Aufsichtsbehörde kann das LZN weitere Aufgaben für öffentlich-rechtliche Bedarfsträger innerhalb und außerhalb der niedersächsischen Landesverwaltung sowie für privatrechtliche Gesellschaften in vollständiger Eigentümerschaft der öffentlichen Hand übernehmen (vgl. § 3 Betriebsanweisung).In dieser Zuständigkeit umfasst der Auftrag den Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit einem oder mehreren Unternehmen (§ 21 VgV) über die Lieferung von Bürodreh- und Besucherstühlen.Die angebotenen Produkte sollen sich von dem bereits vorhandenen Sortiment/Modellen unterscheiden. Es sind daher Produkte anzubieten, deren Modelle über April/Mai 2026 hinausgehend NICHT in aktuellen Rah?menverträgen des Logistik Zentrum Niedersachsen stehen.Modelle der Rahmenverträge, die über April/Mai 2026 hinausgehend laufen und somit NICHT anzubieten sind:- Bürodrehstuhl F1, Hersteller Viasit- Besucherstühle F2, Hersteller Viasit- Bürodrehstuhl EVERYis1, Hersteller Interstuhl- Besucherstühle BUDDYis3, Hersteller Interstuhl- Bürodrehstühle AIMis1 mit 3D-Sitz/Technologie, Hersteller InterstuhlAbrufberechtigt sind alle Dienststellen der unmittelbaren und mittelbaren Landesverwaltung Niedersachsen inkl. der niedersächsischen Inseln, das Thüringer Ministerium für Inneres, Kommunales und Landesentwicklung inkl. nachgeordneter Bereiche; das Thüringer Ministerium für Justiz, Migration und Verbraucherschutz inkl. nachgeordneter Bereiche sowie die Stadt Celle, inkl. Home-Office-Arbeitsplätze aller Bedarfsträger.Nähere Einzelheiten zu Art und Umfang des Auftrags sind der Leistungsbeschreibung - Technischer Teil (Teil B) zu entnehmen.
Abrufberechtigt sind alle Dienststellen der unmittelbaren und mittelbaren Landesverwaltung Niedersachsen inkl. der niedersächsischen Inseln, das Thüringer Ministerium für Inneres, Kommunales und Landesentwicklung inkl. nachgeordneter Bereiche; das Thüringer Ministerium für Justiz, Migration und Verbraucherschutz inkl. nachgeordneter Bereiche sowie die Stadt Celle, inkl. Home-Office-Arbeitsplätze aller Bedarfsträger.
Kriterium Gewichtung Maximale zu erreichendePunktzahl1. Preis 35% - 350 Punkte2. Qualitätskriterien für Büroarbeitsplätze 15% - 150 Punkte3. Produktionsmanagement 15% - 150 Punkte4. Produkt- und unternehmensbezogene Kriterien für Nachhaltigkeit und Kreislaufwirtschaft25% - 250 Punkte5. Gewährleistung / Herstellergarantie 10% - 100 Punkte
Gemäß Vergabeunterlagen gelten die Zusätzlichen Vertragsbedingungen (ZVB) für die Ausführung von Lieferungen und Leistungen des Landes Niedersachsen.
Rechtsform bei der Gründung einer Bietergemeinschaft:Gesamtschuldnerisch haftend mit einem bevollmächtigten Vertreter.
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die für interessierte Unternehmen sowie Bewerber/Bieter und Bewerber-/Bietergemeinschaften bestehenden Rügeobliegenheiten und die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin.
§ 160 Abs. 3 GWB lautet:"Der Antrag ist unzulässig, soweit:1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt."Die Vergabestelle weist zudem ausdrücklich auf § 134 Abs. 1 und 2 GWB hin. § 134 Abs. 1 und 2 GWB lauten:(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an."§ 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB lautet:(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber [...](2) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist."