Für die NLStBV soll eine Vereinbarung zur Lieferung von Warnschutzkleidung (Warnschutzanzüge, Multifunktionsanzug sowie Kurzarm-Poloshirts und Langarm-Shirts) für die rund 1.550 Beschäftigten im Straßenbetriebs- und Straßenunterhaltungsdienst sowie ca. 100 Beschäftigten im Innendienst auf Leasingbasis vergeben werden. Im Auftrag sind die Waschungen (einschließlich Abholen und Bringen der Bekleidung zu den jeweiligen Standorten), das Reparieren, die Überprüfung der Warnschutzwirkung nach EN ISO 20471 sowie gegebenenfalls der Austausch des jeweiligen Kleidungsstückes enthalten. Die Warnschutzbekleidung nach EN ISO 20471 muss soweit vom Bieter angeboten und von der Vergabestelle bezuschlagt auch in weiblicher Passform zur Verfügung gestellt werden. Für die derzeit ca. 50 weiblichen Beschäftigten kann auch eine separate Ausstattungslinie angeboten werden.
Weiterhin umfasst der Auftrag die Reinigung und Reparatur der sich im Eigentum der NLStBV befindlichen Schutzbekleidung (verschiedenste Schutzbekleidungsteile unterschiedlicher Hersteller aus unterschiedlichen Materialien). Hierfür gibt es keine regelmäßigen Waschzyklen. Eine Bewertung des Zustands soll aber auch hier erfolgen. Diese Bekleidungsteile verbleiben aber auch zukünftig im Eigentum der NLStBV.
Nähere Einzelheiten zu Art und Umfang des Auftrags sind der Leistungsbeschreibung - Fachlicher Teil (Teil B) zu entnehmen.
Nähere Einzelheiten zu Art und Umfang des Auftrags sind der Leistungsbeschreibung - Fachlicher Teil (Teil B) zu entnehmen
Vertragsbeginn ist voraussichtlich der 01. Juli 2026. Sollte der Zuschlag später erfolgen, beginnt die Vertragslaufzeit an dem auf den Tag der Zuschlagserteilung folgenden Werktag. Es besteht eine erste Vertragslaufzeit von 24 Monaten sowie optional zwei einseitige Vertragsverlängerungen durch den Auftraggeber zu jeweils höchstens 12 weiteren Monaten. Der Vertrag verlängert sich stillschweigend jeweils um weitere 12 Monate, wenn er nicht vom Auftraggeber sechs Monate vor Ablauf des jeweiligen Vertragsjahres gekündigt wird und endet automatisch spätestens am 30. Juni 2030, ohne dass es einer Kündigung durch den Auftraggeber bedarf.
Erfüllungsort ist die jeweilige Straßenmeisterei bzw. der Stützpunkt der NLStBV und die regionalen und zentralen Geschäftsbereiche (s. Anlage 1 der Leistungsbeschreibung - Fachlicher Teil (Teil B)).
Die Punktevergabe zu diesem Zuschlagskriterium erfolgt auf Grundlage des angebotenen Preises (Gesamtsumme aus Pos 1 bis 4c des Angebotsvordruckes). Das Angebot mit der niedrigsten Gesamtsumme erhält 350 Punkte. Ausgehend hiervon erfolgt für die anderen Angebote ein Punktabzug von einem Prozent vom maximalen Punktewert je einem Prozent höherer Gesamtsumme.
Nähere Einzelheiten sind der Bewertungsmatrix zu entnehmen.
Unterkriterium 1:Die Punktevergabe zu diesem Zuschlagskriterium erfolgt auf Grundlage der eingereichten Musterbekleidung. Fehlen die Muster oder werden die Bekleidungsteile mit mangelhaft oder schlechter bewertet, führt dies zum Ausschluss des Angebotes. Die Bewertung erfolgt für jedes Kleidungsstück einzeln durch eine Jury aus drei Mitgliedern, bei denen jedes Jurymitglied unabhängig voneinander die Bewertungen vornimmt. Als Ergebnis wird ein Durchschnittswert (DW) für alle Bekleidungsteile ermittelt, welcher für die Bewertung maßgeblich ist. Die erreichte Gesamtpunktzahl wird kaufmännisch auf 2 Nachkommastellen gerundet.
Beispiel:Jurymitglied 1 vergibt für das Kurzarm-Poloshirt im Unterkriterium "Erster Eindruck+Optik" die Schulnote Gut/10 Punkte. Diese Punkte werden mit dem Faktor 9,9 multipliziert. Die Summe der Ergebnisse aller Einzelbewertungen der Jurymitglieder wird durch die Anzahl der Jurymitglieder und Anzahl der Bekleidungsteile dividiert und dieses Ergebnis ist maßgeblich für die Bewertung. Die Bewertung sämtlicher Bekleidungsteile erfolgt analog wie vor beschrieben.
Unterkriterium 2:Die Punktevergabe zu diesem Unterkriterium erfolgt auf Grundlage der eingereichten Musterbekleidung (Poloshirts und Langarm-Shirts). Fehlen die Muster oder werden diese im Durchschnitt mit 0 Punkten bewertet, führt dies zum Ausschluss des Angebotes. Die Bewertung erfolgt anhand des Bauwollanteils für das jeweilige Kleidungsstück. Die erreichte Gesamtpunktzahl wird kaufmännisch auf 2 Nachkommastellen gerundet.
Beispiel:Es werden im Unterkriterium "Baumwollanteil" für das Kurzarm-Poloshirt 90,75 Punkte und für das Langarm-Shirt 36,3 Punkte vergeben. Diese Punkte werden addiert und anschließend durch 2 dividiert. Der ermittelte Wert 63,525 wird kaufmännisch auf 63,53 gerundet. Der gerundete Wert stellt das Ergebnis dieser Bewertung für das genannte Unterkriterium dar.
Nähere Einzelheiten sind der Bewertungsmatrix zu entnehmen
Die Punktevergabe zu diesem Zuschlagskriterium erfolgt auf Grundlage der Angaben zur weiblichen Passform im Angebotsvordruck zu den jeweiligen Bekleidungsteilen.
Hinweis:Der Preis für die weibliche Passform darf den Preis für die männliche Passform / Unisex um maximal 30 % übersteigen. Bekleidungsteile in weiblicher Passform, welche diese Grenze überschreiten, erhalten im Rahmen der Angebotswertung 0 Punkte. Ein Ausschluss erfolgt nicht.
Die Punktevergabe zu diesem Zuschlagskriterium erfolgt auf Grundlage der eingereichten Eigenerklärung zur Nachhaltigkeit/zum Recycling. Fehlt die Eigenerklärung, erfolgt eine Bewertung mit 0 Punkten in diesem Zuschlagskriterium.
Ein Ausschluss erfolgt bei 0 Punkten nicht.
Gemäß Vergabeunterlagen gelten die Zusätzlichen Vertragsbedingungen (ZVB) für die Ausführung von Lieferungen und Leistungen des Landes Niedersachsen.
Rechtsform bei der Gründung einer Bietergemeinschaft:Gesamtschuldnerisch haftend mit einem bevollmächtigten Vertreter.
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die für interessierte Unternehmen sowie Bewerber/Bieter und Bewerber-/Bietergemeinschaften bestehenden Rügeobliegenheiten und die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin.
§ 160 Abs. 3 GWB lautet:"Der Antrag ist unzulässig, soweit:1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt."Die Vergabestelle weist zudem ausdrücklich auf § 134 Abs. 1 und 2 GWB hin. § 134 Abs. 1 und 2 GWB lauten:(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an."§ 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB lautet:(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber [...](2) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist."
Die Nachforderung von Unterlagen gem. § 56 Abs. 2 und 3 VgV steht im Ermessen des Auftraggebers. Die Bieter haben keinen Anspruch auf Nachforderung/Nachreichung von Unterlagen. Bewertungsrelevante Angaben / Unterlagen werden nicht nachgefordert (§ 56 Abs. 3 VgV).
Zum Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit (Fachkunde), hat der Bieter eine Referenzliste der wesentlichen, in den letzten drei Jahren erbrachten Leistungen, die mit der ausgeschriebenen Leistung in Art und Umfang vergleichbar sind, unter Angabe des Auftragswertes, des Auftragsumfangs, des Auftragszeitraums sowie des Auftraggebers inkl. Ansprechpartner und Telefonnummer vorzulegen. Eine entsprechende Tabelle ist in dem beigefügten Vordruck "Angaben zur Firma und zum Firmenprofil" enthalten.
Zur Feststellung der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit hat der Bieter in dem Vordruck "Angaben zur Firma und zum Firmenprofil" - sofern möglich - auch Angaben hinsichtlich der Bonität des Unternehmens (insbesondere der Geschäftskontenführung, der finanziellen Gesamtverhältnisse, des Vorliegens von Beanstandungen in der Geschäftsbeziehung zum Kreditinstitut, des Eingehens von erfüllbaren Verpflichtungen und der Zahlung von fälligen Rechnungen) und - sofern entsprechende Angaben verfügbar sind - des Umsatzes (Umsatz bezüglich der Leistungsart, die Gegenstand der Vergabe ist sowie Gesamtumsatz) der letzten drei abgeschlossenen Jahre zu machen.
Können die vorstehenden Angaben aufgrund einer Neugründung des Unternehmens oder aus einem anderen berechtigten Grund noch nicht (vollständig) getätigt werden, hat der Bieter zum Nachweis seiner Bonität mit Angebotsabgabe eine entsprechende Erklärung seines Kreditinstituts vorzulegen.
Des Weiteren hat der Bieter (mit den Angebotsunterlagen) eine Eigenerklärung abzugeben, dass er über eine gültige Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 3.000.000,00 EUR pauschal für Personen- und/oder Sachschäden, sowie mindestens 100.000,00 EUR für Vermögensschäden verfügt. Eine entsprechende Erklärung ist den Vergabeunterlagen beigefügt. Der Nachweis (nicht beglaubigte Kopie) ist spätestens zwei Wochen nach Zuschlagserteilung vorzulegen.
-Erfüllung Ziffer 4.2 der Verwaltungsvorschriften zur Nachhaltigen Beschaffung (VV-NB)-Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B), Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB), Vergabeunterlagen, bei Skontogewährung 14 Tage Zahlungsziel, die Vergabeunterlagen sehen im Falle der Überschreitung von Ausführungsfristen Vertragsstrafen vor.-Es besteht ein Zuschlagsverbot gem. Art. 5k der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (Sanktions-Verordnung) über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands.-Erklärung zur Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen sowie Sozial- und Umweltstandards (siehe Vordruck "Eigenerklärung zur NKernVO") sowie soziale Anforderungen gem. § 11 NTVergG (siehe Vergabeunterlagen)- Möglichkeit der industriellen Reinigung gem. DIN EN 15797- Öko Tex Standard 100, Produktklasse II oder III für die angebotenen Bekleidungsstücke