2.1 Unterkriterium "Diversität der Sport- und Fitnessangebote" (max. 314 Punkte):
Hierbei fließt der Umfang des Sport- und Fitnessangebotes in eigenen stationären Einrichtungen und/oder in den stationären Einrichtungen von Verbundpartnerinnen und Verbundpartnern in räumlicher und inhaltlicher Sicht, der bei der Angebotsabgabe für den Zeitpunkt des Vertragsbeginns nachweisbar rechtlich gesichert (z.B. durch vertragliche Regelungen) nutzbar ist, anhand der vom Bieter ausgefüllten Vordrucke "Eigenerklärung zur Abdeckung und zum Angebotsumfang für die Basis-Individualvertragsvariation" und "Eigenerklärung zur Abdeckung und zum Angebotsumfang für die Premium-Individualvertragsvariation" in die Bewertung ein.
Die Bewertung der niedersachsenweiten Abdeckung erfolgt auf Grundlage der Verfügbarkeit von Sport- und Fitnessangeboten in insgesamt 46 vorgegebenen Gebietskörperschaften. Die Punktevergabe erfolgt gebietskörperschaftsscharf nach einem transparenten Bewertungsschema sowohl für die angebotene Basis-Individualvertragsvariation als für die angebotene Premium-Individualvertragsvariation unter Berücksichtigung des Umfangs und der Vielfalt der angebotenen Leistungen. Für die Gebietskörperschaften der Gebietskategorie A, B und C, in denen ei-ne überdurchschnittlich hohe Zahl an Beschäftigten des Landes tätig ist, werden als Mindestanforderung ein bereits bei der Angebotsabgabe für den Zeitpunkt des Vertragsbeginns nachweisbar rechtlich gesichert (z.B. durch vertragliche Regelungen) nutzbares zwingend vorzuhaltendes Mindestangebot sowie eine erhöhte Gewichtung des darüber hinausgehenden Angebotsumfangs vorgenommen, um deren besondere Bedeutung für die Zielgruppe sachgerecht abzubilden.
Die bewertungsrelevante Gesamtpunktzahl je Gebietskörperschaft ergibt sich aus der Summe von Grund- und Zusatzpunkten. Die Gesamtbewertung erfolgt durch Addition der über alle Gebietskörperschaften erzielten Punkte.
Sofern Bieter ausschließlich eine Premium-Individualvertragsvariation anbieten, die eine unbeschränkte Nutzung der darin enthaltenen Sport- und Fitnessangebote ermöglicht, erfolgt die Punktevergabe für Grund- und Zusatzpunkte nur anhand der Abdeckung in dieser Premium-Individualvertragsvariation, wobei die erzielten Punkte pro Gebietskörperschaft verdoppelt werden.
2.1.1 Sport- und Fitnessangebote in den Gebietskörperschaften der Gebietskategorien A, B und C (18 Gebiete, max. 216 Punkte):
In den als Gebietskörperschaften der Gebietskategorie A, B und C (vgl. Ziff. 3.1 der Leistungsbeschreibung - Fachlicher Teil (Teil B) sowie Vordrucke "Eigenerklärung zur Abdeckung und zum Angebotsumfang für die Basis-Individualvertragsvariation" und "Eigenerklärung zur Abdeckung und zum Angebotsumfang für die Premium-Individualvertragsvariation") aufgeführten insgesamt 18 Gebietskörperschaften muss sowohl in der anzubietenden Basis-Individualvertragsvariation als auch in der anzubietenden Premium-Individualvertragsvariation bereits bei der Angebotsabgabe ein für den Zeitpunkt des Vertragsbeginns nachweisbar rechtlich gesichert (z.B. durch vertragliche Regelungen) nutzbares Angebot an Sport- und Fitnessangeboten in eigenen stationären Einrichtungen oder in stationären Einrichtungen von Verbundpartnerinnen oder Verbundpartnern vorhanden sein, das jeweils die in Ziff. 4 bis 4.3 der Leistungsbeschreibung - Fachlicher Teil (Teil B) für die jeweilige Gebietskategorie vorgegebenen Mindestanforderungen erfüllen muss.
Eine Vergabe von Grundpunkten für die Einhaltung der vorgegebenen Mindestanforderungen erfolgt nicht. Werden bei der Angebotsabgabe die jeweils vorgegebenen Mindestanforderungen in einer der Gebietskörperschaften der Gebietskategorien A, B und C nicht für den Zeit-punkt des Vertragsbeginns nachweisbar rechtlich gesichert (z.B. durch vertragliche Regelungen) eingehalten, wird das Angebot von der Wertung ausgeschlossen.
Für über die jeweiligen Mindestanforderungen in den Gebietskategorie A, B und C hinausgehenden Angebote werden jeweils getrennt für die anzubietende Basis- und die anzubietende Premium-Individualvertragsvariation Zusatzpunkte vergeben. Die Vergabe der Zusatzpunkte erfolgt gestaffelt entsprechend der Anzahl der über die vorgegebenen Mindeststandards hinaus-gehenden Angebote in den Bereichen zusätzliche Fitnessstudios, zusätzliche Frei- und/oder Hallenbäder sowie Zusatzangebote (wie Yoga-Studios, Boulderhallen, etc.). Hinsichtlich der Ausgestaltung der dabei vorgegebenen Staffelung wird auf die Bewertungsmatrix verwiesen.
2.1.2 Sport und Fitnessangebote in den Gebietskörperschaften der Gebietskategorie D (28 Gebiete, max. 98 Punkte):
Bei den verbleibenden 28 Gebietskörperschaften der Gebietskategorie D erfolgt die Bewertung ebenfalls auf Grundlage einer gebietskörperschaftsbezogenen Punktevergabe, jeweils gesondert für die angebotene Basis-Individualvertragsvariation sowie für die Premium-Individualvertragsvariation. Voraussetzung für die Berücksichtigung ist die vollständige Erfüllung der jeweils in Ziff. 4, Ziff. 4.1., Ziff. 4.2 dd) sowie Ziff. 4.3 der Leistungsbeschreibung - Fachlicher Teil (Teil B) vorgegebenen Mindestanforderungen für die Gebietskategorie D in der jeweiligen Gebietskörperschaft. Angebote, die diese Anforderungen nicht erfüllen, können keine Punkte erhalten, werden jedoch nicht ausgeschlossen.
Dabei werden zunächst jeweils Grundpunkte für eine bereits bei der Angebotsabgabe für den Zeitpunkt des Vertragsbeginns nachweisbar rechtlich gesichert (z.B. durch vertragliche Regelungen) nutzbare Einhaltung der Mindestanforderungen vergeben. Zusätzlich werden Zusatzpunkte für über die Mindestanforderungen hinausgehende Leistungen vergeben. Die Bewertung erfolgt stufenweise anhand der in der Bewertungsmatrix festgelegten Ausprägungen. Maßgeblich sind insbesondere zusätzliche Fitnessstudios, zusätzliche Hallen- oder Freibäder sowie Zusatzangebote (wie Yoga-Studios, Boulderhallen, etc.).
Konkrete Informationen zur Bewertung sind der Bewertungsmatrix zu entnehmen.