Der Auftragnehmer soll für die Landesaufnahmebehörde Niedersachsen als Dienstleister für den Standort Grenzdurchgangslager Friedland mit einer Unterbringungskapazität von derzeit 950 Plätzen die in der Leistungsbeschreibung - Fachlicher Teil (Teil B) beschriebene "Dienstleistungen im Bereich der Textilreinigung Haus- und Objektwäsche sowie Arbeitskleidung" übernehmen.
Der Standort GDL Friedland liegt verkehrstechnisch gut angebunden an der Autobahn A38.
Vertragsbeginn ist voraussichtlich der 30. März 2026. Sollte der Zuschlag später erfolgen, beginnt die Ver-tragslaufzeit an dem auf den Tag der Zuschlagserteilung folgenden Werktag. Es besteht eine erste Vertragslaufzeit von 24 Monaten und einem Tag sowie optional drei einseitige Ver-tragsverlängerungen durch den Auftraggeber zu einmal höchstens 24 und zweimal höchstens 12 weite-ren Monaten. Der Vertrag verlängert sich jeweils stillschweigend, wenn er nicht vom Auftraggeber sechs Monate vor dem jeweiligen Ablauf gekündigt wird.
Der Vertrag endet spätestens am 31.03.2032, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Zuschlagskriterium ist zu 100 % der Preis.
Der Zuschlag wird im Vergabefall jeweils auf das Angebot mit dem niedrigsten Gesamtpreis (brutto) er-teilt. Der Gesamtpreis (brutto) berechnet sich durch Addition der Einzelpositionen des Teilbereiches 1 bis 5)Bei Preisgleichheit wird der Zuschlag auf den Bieter mit dem niedrigsten Preis aus Position 6 erteilt. Liegt auch hier Gleichheit vor, entscheidet das Los.
Im Übrigen wird bezüglich der Prüfung und Wertung der Angebote auf §§ 56, 57 und 60 VgV verwiesen.
Der Zuschlag erfolgt voraussichtlich bis zum 06. März 2026. Bis zu diesem Zeitpunkt bleiben die Bieter an ihr Angebot gebunden.
Gemäß den Vergabeunterlagen gelten die Zusätzlichen Vertragsbedingungen (ZVB) für die Ausführung von Lieferungen und Leistungen des Landes Niedersachsen.
Rechtsform bei der Gründung einer Bietergemeinschaft:Gesamtschuldnerisch haftend mit einem bevollmächtigten Vertreter.
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die für interessierte Unternehmen sowie Bewerber/Bieter und Bewerber-/Bietergemeinschaften bestehenden Rügeobliegenheiten und die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin.
§ 160 Abs. 3 GWB lautet:"Der Antrag ist unzulässig, soweit:1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt."Die Vergabestelle weist zudem ausdrücklich auf § 134 Abs. 1 und 2 GWB hin. § 134 Abs. 1 und 2 GWB lauten:(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an."§ 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB lautet:(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber [...](2) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist."