Die Organisation von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg und teilweise auch auf dem See- oder Landweg (in Kooperation mit den Verwaltungsvollzugsgruppen) erfolgt bei der LAB NI im Fachbereich Flugrückführung- und Koordination. Es werden Rückführungen, Abschiebungen und Zurückschiebungen ins europäische Ausland sowie weltweit geplant, gebucht und durchgeführt. Die Rechtsgrundlage hierfür ist das Aufenthaltsgesetz (AufenthG).
Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe benötigt die LAB NI verschiedene Dienstleistungen, die durch ein Reisebüro auszuführen sind. Um eine effiziente und wirtschaftliche Abwicklung, Organisation und Buchung von Reiseleistungen im Bereich der Rückführungsmaßnahmen sicherzustellen, ist eine kontinuierliche und fachkundige Unterstützung notwendig.
In den Jahren 2023 und 2024 (01.01. - 31.10.2024) wurden insgesamt 5.623 Rückführungsversuche (2023: 2.836; 2024: 2.787) unternommen, denen entsprechende Buchungsanfragen vorausgegangen sind. Bei ca. einem Drittel der Rückführungsversuche waren Hotelbuchungen für Begleitpersonen vorgesehen.
Die Landesaufnahmebehörde Niedersachsen ist darüber hinaus berechtigt, Flugbuchungen selbst über FAR (Frontex) vorzunehmen.
Nähere Einzelheiten zu Art und Umfang des Auftrags sind der Leistungsbeschreibung - Fachlicher Teil (Teil B) zu entnehmen
Vertragsbeginn ist voraussichtlich der 12.02.2026. Sollte der Zuschlag später erteilt werden, beginnt der Vertrag am Tag nach der Zuschlagserteilung. Es besteht eine erste Vertragslaufzeit bis zum 29.02.2028, sowie optional zwei einseitige Vertragsverlängerungen durch den Auftraggeber zu einmal 12 Monaten und einmal 11 Monaten. Der Vertrag verlängert sich gegebenenfalls stillschweigend, wenn er nicht vom Auftraggeber sechs Monate vor Ablauf der jeweils aktiven Vertragslaufzeit gekündigt wird und endet automatisch spätestens am 31. Januar 2030, ohne dass es einer Kündigung durch den Auftraggeber bedarf.
Der Zuschlag wird im Vergabefall auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Das wirtschaftlichste Angebot wird anhand der Bewertungsmatrix ermittelt. Bewertungskriterium ist zu 100% der Preis.
Sollten mehrere Angebote die gleiche gewichtete Gesamtsumme erreicht haben, entscheidet die niedrige Summe aus Position 1 und 2 des Angebotsvordrucks. Sollte auch diese Summe gleich sein, entscheidet das Losverfahren.
Gemäß den Vergabeunterlagen gelten die Zusätzlichen Vertragsbedingungen (ZVB) für die Ausführung von Lieferungen und Leistungen des Landes Niedersachsen.
Rechtsform bei der Gründung einer Bietergemeinschaft:Gesamtschuldnerisch haftend mit einem bevollmächtigten Vertreter.
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die für interessierte Unternehmen sowie Bewerber/Bieter und Bewerber-/Bietergemeinschaften bestehenden Rügeobliegenheiten und die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin.
§ 160 Abs. 3 GWB lautet:"Der Antrag ist unzulässig, soweit:1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt."Die Vergabestelle weist zudem ausdrücklich auf § 134 Abs. 1 und 2 GWB hin. § 134 Abs. 1 und 2 GWB lauten:(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an."§ 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB lautet:(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber [...](2) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist."