Der Bieter ist verpflichtet, eine Versicherung abzuschließen, die außer dem Betriebshaftungs-, Kraftfahrzeugbergungs- und dem Kraftfahrzeugtransportrisiko alle während der Verwahrung - einschließlich der durch unbefugte Benutzung oder Verlust des Fahrzeuges/Gegenstandes und der im Fahrzeug mitgeführten Gegenstände - entstehenden Schäden abzudecken hat. Das Bestehen einer entsprechenden Versicherung ist zum Zeitpunkt des Vertragsbeginns nachzuweisen.
Der Bieter ist ferner verpflichtet, eine Versicherung abzuschließen, die die erweiterte Betriebshaftpflicht- und Bergungs- und Abschlepp-Haftungsversicherung vorhält. Insbesondere beinhaltet diese Bergungs- und Abschlepp-Haftungsversicherung das Kraftfahrzeugtransportrisiko, welches weiterhin alle während der Verwahrung entstandenen Schäden nach Maßgabe der §§ 425, 428, 429 HGB abzudecken hat, einschließlich derjenigen, die durch unbefugte Benutzung oder Verlust des Fahrzeuges oder der mitgeführten Gegenstände entstanden sind.
Als ausreichend gilt eine erweiterte Betriebshaftpflichtversicherung, die Risiken aus Pannenhilfs-, Bergungs- und Abschlepparbeiten sowie Arbeiten auf fremden Grundstücken umfasst und eine Bergungs- und Ab-schlepp-Haftungsversicherung für den Auftragsbereich FA 3,49t mit einer Deckungssumme für Güter- und Folgeschäden in Höhe von mindestens 500.000,00 Euro pauschal sowie 20.000,00 Euro für Vermögensschäden aus Hakenlastschäden bzw. für den Auftragsbereich SchV Gr. I u. II je Schadensereignis mindestens 1 Mio. Euro pauschal sowie 20.000,00 Euro für Vermögensschäden aus Hakenlastschäden. Die entsprechende Bestätigung muss von der jeweiligen Versicherungsgesellschaft oder von einem Makler, nicht von einem Agenten, ausgestellt sein. Eine Umweltschadenhaftpflichtversicherung ist ebenso abzuschließen.
Der Versicherungsschutz ist nach Zuschlagserteilung nachzuweisen. Bei Angebotsabgabe reicht die Vorlage einer entsprechenden Eigenerklärung, die im Vordruck "Eigenerklärung zum Unternehmen, zum Personal, zum Versicherungsschutz und zum Fuhrpark" enthalten ist.
Im Übrigen wird hinsichtlich des Versicherungsschutzes auf 2.7 dieser Leistungsbeschreibung verwiesen.