Der Landkreis Diepholz plant den Bau eines Regenrückhaltebeckens und einer Behandlungsanlage gem. RiStWag zu bauen. Das Bauvorhaben wird südlich der Thouarstraße und östlich der Jahnschule auf dem vorhandenen Sportplatz errichtet. Das Regenrückhaltebecken ist mit einer Bauwerksdrainage,Böschungspflaster, einem Unterhaltungsweg und einem Ballfangzaun ausgestattet. Der Ablauf aus dem Regenrückhaltebecken wird über ein zu errichtendes Drosselbauwerk der südlich verlaufenden Lohne zugeführt. DieBehandlungsanlage gem. RiStWag ist in dem Regenrückhaltebecken integriert und stellt sich als abgedichteter Absetzraum mit einer schwimmenden Tauchwand sowie Böschungsabschlüssen dar. Die Abdichtung ist mit einer Auflastschüttung gegen das anstehende Grundwasser zu beschweren. Innerhalb der Thouarstraße ist die Oberflächenbefestigung aufzunehmen und ein neuer Regenwasserschacht auf den vorhandenen öffentlichen Kanal zu setzen. Der DN 600 Abzweig führt den Abfluss über den Sportplatz in Richtung des geplanten Regenrückhaltebeckens.
Der vorhandene Ballfangzaun bleibt als Einfassung erhalten und wird zusätzlich erweitert. Zum Befahren des Unterhaltungswegs mit Räumfahrzeugen ist ein Zugangstor in die geplante Zaunanlage zu integrieren. Der Unterhaltungsweg führt über eine Rampe bis auf die Sohle des Regenrückhaltebeckens.
Parallel zum Bau des Regenrückhaltebeckens wird die Jahnschule sowie der Schulhof neu gestaltet. Folglich sind verschiedene Arbeiten mit anderen Gewerken räumlich und zeitlich abzustimmen. Dazu ist es erforderlich, dass der AN über die Gesamtdauer des Bauvorhabens eine deutschsprachige Bauleitung stellt.
Das Bauvorhaben ist nördlich über die Thouarstraße zu beschicken. Die Baustelleneinrichtung bzw. etwaige Lagerflächen können nach Rücksprache mit dem Landkreis Diepholz auf dem Sportplatz umgesetzt werden.
Niedrigster Preis
Das Vergabeverfahren unterliegt der Nachprüfung in einem Nachprüfungsverfahren gemäß § 155 ff. GWB. Die zuständige Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein (§ 160 Abs. 1 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB unzulässig, soweit1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.§ 160 Abs. 3 Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nummer 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Landkreis DiepholzNiedersachsenstraße 2Büro A 11349356 Diepholz
Bei elektronischen Verfahren sind keine weiteren Personen zugelassen.
Bis auf das Leistungsverzeichnis werden alle Unterlagen nachgefordert. Sofern das Leistungsverzeichnis bei der Angebotsabgabe nicht mit eingereicht wird, führt dies aufgrund fehlender Preisangaben zum zwingenden Ausschluss.
siehe § 6e VOB/A EU
siehe Vergabeunterlagen