Angabe zur Beschränkung der Zahl der Bewerber, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden:
Geplante Mindestzahl: 3
Höchstzahl: 5
Objektive Kriterien für die Auswahl der begrenzten Zahl von Bewerbern:
Alle Bewerber, die einen Teilnahmeantrag fristgerecht eingereicht haben und die formellen sowie Mindestkriterien/- anforderungen erfüllen, sind für die Wertung zugelassen. Der Auftraggeber wählt anhand der erteilten Auskünfte unter den Bewerbern, die nicht ausgeschlossen wurden und die, die genannten Anforderungen erfüllen, diejenigen aus, die er zur Verhandlung auffordert. Die Auswahl erfolgt anhand der für die Leistungsbereiche gem. § 34 HOAI 2021 eingereichten Projekte aus der Leistungsübersicht in den Kriterien:
1) Projekte aus dem Bereich Bildungsbauten (Neubau/Erweiterungsbau/Sanierung) und den bearbeiteten Lph 2-8 (8 abgeschlossen) gem. § 34 HOAI 2021 und mind. 2.000 qm BGF.
0 Projekte = 0 Pkt., 1 Projekt = 1 Pkt., 2 Projekte = 2 Pkt, 3 und mehr Projekte = 3 Pkt.
2) Projekte aus dem Bereich Bildungsbauten (Neubau/Erweiterungsbau/Sanierung) mit mind. 3 Mio.
EUR brutto Baukosten KG 300/400 und vergleichbarem Leistungsbild: Lph 2-8 (8 abgeschlossen) gem.
§ 34 HOAI 2021.
0 Projekte = 0 Pkt., 1 Projekt = 1 Pkt., 2 Projekte = 2 Pkt, 3 und mehr Projekte = 3 Pkt.
3) Projekte für einen öffentlichen Auftraggeber.
0 Projekte = 0 Pkt., 1 Projekt = 1 Pkt., 2 Projekte = 2 Pkt, 3 und mehr Projekte = 3 Pkt.
Insgesamt können 9 Punkte erreicht werden. Eine Referenz kann in mehreren Mindest- und/oder Auswahlkriterien gewertet werden
Zum optimalen Nachweis der Leistungsfähigkeit wird empfohlen, gegebenenfalls eine Bietergemeinschaft zu bilden. Der Auftraggeber beabsichtigt, mindestens 3 und höchstens 5 Bieter auszuwählen. Die Bewerber mit den höchsten Punktzahlen qualifizieren sich als
Teilnehmer für das Verhandlungsverfahren. Erfüllen mehrere Bewerber gleichermaßen die Anforderungen und ist die Bewerberzahl nach einer objektiven Auswahl entsprechend der zu Grunde gelegten Kriterien zu hoch, behält sich die Vergabestelle vor, gemäß § 75 (6) Vergabeverordnung (VgV) unter den verbliebenen Bewerbern zu losen oder die Auswahl zu erhöhen.