Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Geschäftsbereich Aurich, beabsichtigt den Ersatzneubau des Brückenbauwerks im Zuge der Bundesstraße B436 über den Nordgeorgsfehnkanal in Wiesmoor.Das Bauwerk befindet sich bei km 9,429 der B436. Es handelt sich um ein bedeutendes Verkehrsbauwerk im Zuge der Bundesstraße mit regionaler Verbindungsfunktion.Die Notwendigkeit des Ersatzneubaus ergibt sich aus dem Bauwerkszustand, den Ergebnissen der Bauwerksprüfungen nach DIN 1076 und insbesondere den Untersuchungen im Zusammenhang mit Spannungsrisskorrosion. Das Bauwerk besitzt kein Ankündigungsverhalten. Im Bauwerksbuch ist der Ersatzneubau ausdrücklich vorgesehen.
Grundlage der Vergabe ist die "Vergabeverordnung" (VgV) in Verbindung mit dem "Handbuch für die Vergabe und Ausführung von freiberuflichen Leistungen im Straßen- und Brückenbau" (HVA F-StB), Ausgabe März 2022. Die Ingenieurleistungen werden nach der "Honorarordnung für Architekten und Ingenieure" (HOAI), Ausgabe Januar 2021, vergeben. Grundlage für die Abwicklung der Ingenieurleistungen im Teil 3 Objektplanung der HOAI sind die §§ 43 (Leistungsbild Ingenieurbauwerke) und im Teil 4 Fachplanung die §§ 51 (Leistungsbild Tragwerksplanung).Als Leistungen gemäß HVA F-StB, 2022-03, Abschnitt 1.5 sind zu erbringen:- Objektplanungen Ingenieurbauwerke (HOAI Teil 3, Abschnitt 3)- Fachplanungen Tragwerksplanung (HOAI Teil 4, Abschnitt 1)- Rückbauplanung in der Objektplanung Ingenieurbauwerke- Rückbauplanung in der Fachplanung Tragwerksplanung- Besondere Leistungen der Objektplanung Ingenieurbauwerke- Besondere Leistungen der Fachplanung Tragwerksplanung
VerkehrsanlageSiehe Leistungsbeschreibung Verkehrsanlage (Anlage 1.7)
Für die Angebotswertung wird der Preis (in EUR) wie folgt in eine Punkteskala von 0 bis 5 Punkten normiert:- 5 Punkte erhält das Angebot mit dem niedrigsten Preis.- 0 Punkte erhält ein fiktives Angebot mit dem 2-fachen des niedrigsten Preises. Alle Angebote mit darüber liegenden Preisen erhalten ebenfalls 0 Punkte.Die Punktermittlung für die dazwischen liegenden Preise erfolgt über eine lineare Interpolation mit bis zu zwei Stellen nach dem Komma.
- Es werden nur Referenzprojekte gewertet, die zwischen dem 01.01.2016 und dem Einreichen des Angebotes abgeschlossen wurden.- Insgesamt werden maximal 6 Referenzprojekte gewertet (jeweils 3 für den Bewerber und 3 für die Projektleitung).- Es werden nur Referenzen gewertet, die die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) der Objektplanung Ingenieurbauwerke und der Fachplanung Tragwerksplanung für ein Brückenbauwerk (Neubau oder Ersatzneubau) beinhalten.- Mindestens eine Referenz (sowohl für Bewerber als auch Projektleiter) muss die Planung einer Straßenbrücke beinhalten.
Berechnung der Punkte:Jede Referenz wird separat bewertet.Jede Referenz kann maximal = 12 Punkte erhalten. Die maximal erreichbare Punktzahl beträgt sowohl für Bewerber als auch für Projektleitung jeweils 36 Punkte (3 Referenzen á 12 Punkte). Die Bewertungen der Referenzen von Bewerber und Projektleitung werden addiert.Nach Bewertung wird der Korrekturfaktor 5/72 eingesetzt, um keine Verzerrung gegenüber dem Wertungskriterium 1 Preis zu erzeugen
Bewertung s. Bewertungsmatrix Wertungskriterien in Anlage 2.2
Auf die Unzulässigkeit eines Nachprüfungsantrages nach Ablauf der Frist des § 160 Absatz 2 Nummer 4 GWB (15 Tage nach Eingang des Nichtabhilfebescheids auf eine Rüge) wird hingewiesen.
Die Nachforderung von Unterlagen richtet sich nach § 56 VgV.
Es gelten die Ausschlussgründe nach § 123 (1) Nr. 1 bis 10 GWB und § 123 (4) GWB sowie § 124 (1) Nr. 2 GWB.
§ 44 VgV:Juristische Personen haben einen aktuellen Handelsregisterauszug bzw. eine gleichwertige Bescheinigung des Herkunftslandes, nicht älter als 12 Monate bezogen auf den Ablauf der Angebotsfrist, beizubringen.
§ 45 (4) Nr. 2 VgV:Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung.Nachweis, dass im Auftragsfall durch eine Haftpflichtversicherung eine Deckungssumme für Personenschäden in Höhe von 1.5 Mio. EUR und für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) in Höhe von 1 Mio. EUR gegeben ist.
§ 46 (3) Nr. 2 VgV:Leistungsfähigkeit der technischen Fachkräfte, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen, inkl. berufliche Befähigung.Der Bieter muss mindestens folgende Befähigung aufweisen:o Projektleitung: abgeschlossene Ausbildung als Bauingenieur oder vergleichbar und mindestens acht Jahre Berufserfahrungo Projektingenieur: abgeschlossene Ausbildung als Bauingenieur oder vergleichbar und mindestens drei Jahre Berufserfahrung
§ 46 (3) Nr. 1 VgV:Ausführung von Leistungen in den letzten drei Jahren, die mit der zu vergebenden Leistung ver-gleichbar sind.Der Bieter muss mindestens folgende Leistungen erbracht haben:- Es werden nur Referenzprojekte gewertet, die zwischen dem 01.01.2016 und dem Einrei-chen des Angebotes abgeschlossen wurden.- Insgesamt werden maximal 6 Referenzprojekte gewertet (jeweils 3 für den Bewerber und 3 für die Projektleitung).- Es werden nur Referenzen gewertet, die die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) der Ob-jektplanung Ingenieurbauwerke und der Fachplanung Tragwerksplanung für ein Brücken-bauwerk (Neubau oder Ersatzneubau) beinhalten.- Mindestens eine Referenz (sowohl für Bewerber als auch Projektleiter) muss die Planung einer Straßenbrücke beinhalten.
§ 46 (3) Nr. 6 VgV:Leistungsfähigkeit der Führungskräfte des Unternehmens, die die technische Leitung innehaben inkl. berufliche Befähigung.
Mindeststandard:- Abgeschlossene Ausbildung als Bauingenieur oder vergleichbar und mindestens 10 Jahre Berufserfahrung- Nachweis über die Berechtigung die Berufsbezeichnung Ingenieur zu tragen oder in Deutschland unter dieser Bezeichnung tätig zu werden
§ 46 (3) Nr. 8 VgV:Durchschnittliche jährliche Beschäftigungszahl des Unternehmens und die Zahl seiner Führungskräfte in den letzten drei Jahren.Mindestens 5 Ingenieure
§ 46 (3) Nr. 3 VgV:Maßnahmen des Bieters, zur Gewährleistung der Qualität und seiner Untersuchungsmöglichkeiten.Der Bieter muss über ein Qualitätsmanagementsystem verfügen
§ 46 (3) Nr. 10 VgV:Teil des Auftrages, der unter Umständen an Unterauftragnehmer vom Bieter vergeben werden sollen.Der Bieter ist nur dann geeignet, wenn die von ihm benannten Unterauftragnehmer den Mindeststandards für die übernommenen Leistungen genügen. Dies betrifft die zu § 46 (3) Nr. 1, 2 und 6 VgV genannten Mindeststandards.