Im Rahmen des Neubau eines Radweges an der L 460 zwischen Schulenburg und der B 3 ist eine umfassende faunistische Kartierung durchzuführen. Zusätzlich sind die Biotoptypen im Untersuchungsgebiet zu erfassen. Die Ergebnisse der Untersuchungen sind in einem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag zusammenzustellen und fachlich zu erläutern.
Die Biotoptypenkartierung ist flächendeckend nach dem niedersächsischen Kartierschlüssel (DRACHENFELS 2021) im Maßstab 1:1.000 durchzuführen.Die Biotoptypen sind bis auf die Ebene der Untereinheiten zu bestimmen. Bei Bedarf sind Nebencodes sowie bedeutsame Zusatzmerkmale zu erfassen. Die Bewertung der Biotoptypen erfolgt nach DRACHENFELS (2018). Die erfassten Biotoptypen sind in Text und Karte darzustellen.Darüber hinaus sind geschützte Biotope sowie Lebensraumtypen des Anhangs I der FFH-Richtlinie (LRT) zu erfassen. Der Bereich des geplanten Baufeldes ist auf gefährdete Farn- und Blütenpflanzen gemäß Roter Liste einschließlich Arten der Vorwarnliste sowie auf Pflanzenarten der Anhänge II und IV der FFH-Richtlinie zu untersuchen. Entsprechende Vorkommen sind in Text und Karte darzustellen.Im Rahmen der faunistischen Untersuchungen sind insbesondere Brut- und Rastvögel, potenzielle Fledermausquartiere sowie Amphibienlaichgewässer aufgrund potenzieller Wanderbeziehungen zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist das Untersuchungsgebiet auf Vorkommen des Feldhamsters zu untersuchen.Das Gutachten "Leistungsbeschreibung für faunistische Untersuchungen im Zusammenhang mit landschaftsplanerischen Fachbeiträgen und Artenschutzbeitrag", Schlussbericht 2014 (FE 02.332/2011/LRB, Hrsg. BMVI), ist als fachliche Grundlage für die faunistischen Leistungen heranzuziehen. Der Begriff "Methodenblätter" bezieht sich auf die in diesem Gutachten enthaltenen Methodenblätter.Da der finale Verlauf des Radweges noch nicht abschließend festgelegt ist, wird der Planungsraum vorsorglich erweitert gefasst. Das Untersuchungsgebiet umfasst einen beidseitigen Korridor entlang der Landesstraße 460 mit einer Breite von ca. 50 m.
Der geplante Radweg soll eine Breite von 2,50 m erhalten und straßenbegleitend hinter der vorhandenen Baumreihe und dem Entwässerungsgraben verlaufen. Zur Seitenwahl und dem Anschluss in Schulenburg wurden vier mögliche Varianten erarbeitet. Dabei ist jeweils in zwei Varianten eine Radwegführung auf der Nordseite der L 460 und in zwei Varianten eine Radwegführung auf der Südseite der L 460 vorgesehen.
- Da der finale Verlauf des Radweges zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht abschließend festgelegt ist, sind die faunistischen Untersuchungen so durchzuführen, dass alle vier Varianten des geplanten Trassenverlaufs berücksichtigt werden.Die Kartierungen sowie die fachlichen Bewertungen sind variantenbezogen aufzubereiten. Für jede Variante ist eine eigenständige fachliche Bewertung der faunistischen Belange vorzunehmen.Das Untersuchungsgebiet wird daher auf beiden Seiten der Landstraße L 460 entlang des ca. 3 km langen Planungsabschnitts erweitert und umfasst insgesamt ca. 40 ha.
- Vor dem Betreten privater Flächen sind Rücksprachen mit dem AG zu halten und ggf. öffentliche Vorankündigungen der Arbeiten durch den AG abzuwarten bzw. nach Abstimmung mit dem AG selbstständig Kontakt mit betroffenen Dritten aufzunehmen.
- Zu den ausgeschriebenen besonderen Leistungen zählen sämtliche Kartierarbeiten zur LBP-Erstellung. Diese umfassen neben einer Biotoptypen-Kartierung die Erfassung von Brut- und Rastvögeln sowie potentiellen Fledermausquartieren entlang der gesamten Baustrecke am innerörtlichen, trassennahen Baumbestand im Untersuchungsgebiet. Die Arbeiten sollen ab Februar 2027 beginnen.
L 460 zwischen Schulenburg und der B 3
Der Preis (in EUR, netto) wird ermittelt aus der Wertungssumme des Angebotes. Die Wertungssumme (in EUR, netto) wird ermittelt aus der nachgerechneten Angebotssumme. Für die Angebotswertung wird der Preis (in EUR, netto) wie folgt in eine Punkteskala von 0 bis 5 Punkten normiert:? 5 Punkte erhält das Angebot mit dem niedrigsten Preis.? 0 Punkte erhält ein fiktives Angebot mit dem 2,0-fachen des niedrigsten Preises.? Alle Angebote mit darüber liegenden Preisen erhalten ebenfalls 0 Punkte.? Die Punktermittlung für die dazwischen liegenden Preise erfolgt über eine lineare Interpolation mit bis zu drei Stellen nach dem Komma.
Auf die Unzulässigkeit eines Nachprüfungsantrages nach Ablauf der Frist des § 160 Absatz 2 Nummer 4 GWB (15 Tage nach Eingang des Nichtabhilfebescheids auf eine Rüge) wird hingewiesen.
Die Nachforderung von Unterlagen richtet sich nach § 56 VgV.
Es gelten die Ausschlussgründe nach § 123 (1) Nr. 1 bis 10 GWB und § 123 (4) GWB sowie § 124 (1) Nr. 2 GWB.
§ 44 VgV:Juristische Personen haben einen aktuellen Handelsregisterauszug bzw. eine gleichwertige Bescheinigung des Herkunftslandes, nicht älter als 12 Monate bezogen auf den Ablauf der Teilnahmefrist, beizubringen.
§ 45 (4) Nr. 2 VgV:Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung.Nachweis, dass im Auftragsfall durch eine Haftpflichtversicherung eine Deckungssumme für Personenschäden in Höhe von 1,5 Mio. EUR und für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) in Höhe von 1 Mio. EUR gegeben ist.
§ 46 (3) Nr. 2 VgV:Leistungsfähigkeit der technischen Fachkräfte, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen, inkl. berufliche Befähigung.Als Mindestanforderung gilt der erfolgreiche Abschluss eines Hochschul- oder Fachhochschulstudiums (Diplom, Bachelor oder Master) in einem einschlägigen Fachgebiet, insbesondere:Landschaftsplanung/Landschaftsarchitektur, Umweltwissenschaften, Geographie, Biologieoder eines vergleichbaren Studiengangs mit fachlichem Schwerpunkt im Bereich Naturschutz, Landschaftsplanung, Ökologie oder Umweltplanung. Der Nachweis ist durch Vorlage geeigneter Unterlagen (z. B. Abschlusszeugnis) zu führen.
§ 46 (3) Nr. 1 VgV:Ausführung von Leistungen in den letzten drei Jahren, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind.Der Bieter muss mindestens folgende Leistungen erbracht haben:Einmalige Erstellung von faunistischer Leistung und einer Biotoptypenkartierung einschließlich der Erarbeitung eines artenschutzfachlichen Beitrags bzw. Artenschutzfachbeitrags
§ 46 (3) Nr. 6 VgV:Leistungsfähigkeit der Führungskräfte des Unternehmens, die die technische Leitung innehaben inkl. berufliche Befähigung.Der Bieter muss mindestens folgende Befähigung aufweisen:2 Referenzen für die Erstellung einer faunistischen Leistung und Biotoptypenkartierung mit Artenschutzfachbeitrag für einen Untersuchungsraum von mindestens 20 ha.
§ 46 (3) Nr. 3 VgV:Maßnahmen des Bieters, zur Gewährleistung der Qualität und seiner Untersuchungsmöglichkeiten.Der Bieter muss ein Qualitätsmanagementsystem vorweisen.
§ 46 (3) Nr. 10 VgV:Teil des Auftrages, der unter Umständen an Unterauftragnehmer vom Bieter vergeben werden sollen.Der Bieter ist nur dann geeignet, wenn die von ihm benannten Unterauftragnehmer den Mindeststandards für die übernommenen Leistungen genügen. Dies betrifft die zu § 46 (3) Nr. 1, 2 und 6 VgV genannten Mindeststandards.