| VO: | VOB | Vergabeart: | Offenes Verfahren | Status: | Veröffentlicht |
Kommunikation
Es liegen folgende Nachrichten der Vergabestelle vor.Nachricht:
Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie nehmen am elektronischen Ausschreibungsverfahren der Maßnahme "03_185928_318780: B6 OU Neustadt - Teilbauwerke DB-Brücke" teil.
Hiermit möchten wir Sie darüber informieren, dass zu der vorstehend genannten Ausschreibung neue Informationen verfügbar sind.
Uns erreichten folgende Bieterfragen:
In der Baubeschreibung auf Seite 68 ist aufgeführt, dass
- der AN die Ausführungsunterlagen der Baubehelfe statisch und konstruktiv prüfen zu lassen hat ("Grünprüfung"),
- der AN die Kosten der Prüfung trägt,
- der AN den vom AG gebundenen Prüfingenieur zu beauftragen hat,
- sowie der AN "Bauherr für die Baubehelfe" ist.
Hierzu bitten wir um Klarstellung der folgenden Punkte:
1. Welche Baubehelfe sind konkret prüfpflichtig und Gegenstand der geforderten Grünprüfung?
2. Nach welcher Gebühren-/Abrechnungsgrundlage erfolgt die Vergütung des Prüfingenieurs (z. B. nach Aufwand, PrüfVO, Honorarvereinbarung etc.)?
3. Ist bereits ein Prüfer durch den AG gebunden?
4. Wie werden prüfbedingte Terminwirkungen behandelt, insbesondere bei Prüfzeiten von 4-6 Wochen sowie etwaigen Nachprüfungen?
5. Wird seitens des AG ein Budget bzw. ein erfahrungsgemäßer Kostenrahmen für die Prüfleistungen der Baubehelfe angegeben, damit eine einheitliche Kalkulationsgrundlage für alle Bieter besteht?
6. Wie ist die Formulierung "Der AN ist Bauherr für die Baubehelfe" konkret zu verstehen, insbesondere hinsichtlich:
- öffentlich-rechtlicher Bauherreneigenschaft,
- Genehmigungs- und Anzeigeverfahren,
- Verkehrssicherungspflichten,
- Betreiberpflichten,
- Pflichten nach Baustellenverordnung,
- Verantwortung für Prüfungen und Abnahmen,
- Haftungsabgrenzung zwischen AG und AN,
- sowie Umfang der Versicherungsanforderungen.
7. Weiter bitten wir um Klarstellung, ob sich die Bauherreneigenschaft ausschließlich auf Planung, Errichtung, Betrieb und Rückbau der temporären Baubehelfe bezieht oder darüber hinausgehende Pflichten übertragen werden sollen.
Antwort zu:
1.) Sind für Traggerüste sowie für Aussteifungen, Absteifungen oder sonstige Hilfskonstruktionen (Baubehelfe) nach den gesetzlichen Bestimmungen oder den anerkannten Regeln der Technik statische Nachweise erforderlich,
so sind diese mit den dazugehörigen Konstruktionszeichnungen vom Unternehmer zu erstellen. Die Ausführungsunterlagen für die Baubehelfe sind durch den Unternehmer der Grünprüfung zur Prüfung zuzuleiten; auch die Abnahme dieser Baubehelfe durch die Grünprüfung zu beantragen. Traggerüste dürfen erst errichtet werden, wenn die geprüften Ausführungsunterlagen mit dem Gesehenvermerk des zuständigen regionalen Geschäftsbereiches auf der Baustelle vorliegen.
2.) PrüfVO
3.) Nein
4.) Diese Zeiten gehen nicht zu Lasten des AN
5.) Nein
6.) Für alle 8 genannten Punkte, die die Traggerüste sowie Aussteifungen, Absteifungen oder sonstige Hilfskonstruktionen (Baubehelfe) betreffen ist der AN verantwortlich
7.) Die Bauherreneigenschaft bezieht sich ausschließlich auf Planung, Errichtung, Betrieb und Rückbau der temporären Baubehelfe. Darüber hinausgehende Pflichten sollen nicht übertragen werden.
Bitte beachten Sie die Hinweise bei der Erstellung Ihrer Angebote.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrage
Vergabestelle
NLStBV - GB Nienburg
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