Um- und Ausbau südlich Leer inkl. BW über WL LedaSiGeKo - Leistung zum Neubau der Ledabrücke
Leistungen zur Sicherheits- und Gesundheitskoordination auf Baustellen gem. Baustellenverordnung (BaustellV) vom 10. Juni 1998 (zuletzt 27.06.2017 geändert) in Verbindung mit den Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB 30) und den technischen Regeln für Gefahrenstoffe, Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen (TRGS 524 bzw. DGUV Regel 101-004 kontaminierte Bereiche)
Aufgaben des Koordinators gem. § 3 Abs. 2 BaustellV (während der Planung der Ausführung) und gem. § 3 Abs. 3 BaustellV (während der Ausführung des Bauvorhabens)
Aufgaben des Koordinators während der Planung der Ausführung:- Koordinierung der Maßnahmen aus den allgemeinen Grundsätzen nach § 4 Arbeitsschutzge-setz bei der Planung der Ausführung- Feststellen sicherheits- und gesundheitsschutzrelevanter Wechselwirkungen zwischen den Arbeiten der einzelnen Gewerke auf der Baustelle und anderen betrieblichen Tätigkeiten oder Einflüssen auf oder in der Nähe der Baustelle- Aufzeigen von Möglichkeiten zur Vermeidung von Sicherheits- und Gesundheitsrisiken- Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ausarbeiten oder ausarbeiten lassen und an den Pla-nungsprozess anpassen, soweit dies erforderlich ist- Ggfs. Beraten bei der Planung der Baustelleneinrichtung- Ggfs. Erstellen einer Baustellenordnung- Hinwirken auf das Berücksichtigen von Leistungen zu Sicherheit und Gesundheitsschutz in Ausschreibungen- Beraten bei der Terminplanung, insbesondere bei der Abstimmung von Bauausführungszeiten, um Gefahren, die durch ein zeitliches Nebeneinander hervorgerufen werden können, zu vermeiden.
Aufgaben des Koordinators während der Ausführung der Bauvorhaben- Erstellen der Vorankündigung und Übermitteln der Vorankündigung an die nach Landesrecht zuständige Behörde- Bekannt machen, Anpassen und Fortschreiben des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes sowie Hinwirken auf seine Einhaltung und auf die Umsetzung der erforderlichen Arbeits-schutzmaßnahmen durch die beteiligten Unternehmen- Information und eingehende Erläuterung der Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheits-schutz gegenüber allen Auftragnehmern inkl. Nachunternehmer- Organisieren des Zusammenwirkens der bauausführenden Unternehmen hinsichtlich Sicher-heit und Gesundheitsschutz zum Beispiel durch Sicherheitsbesprechungen und -Begehungen mit Dokumentation und Auswerten der Ergebnisse- Koordinieren der Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren durch die Arbeitsgeber zum Beispiel durch Einfordern von Nachweisen.- Hinwirken auf die Einhaltung einer Baustellenordnung und eines Baustelleneinrichtungsplanes (soweit vorhanden) hinsichtlich der Vermeidung gegenseitiger Gefährdungen. - Berücksichtigung sicherheits- und gesundheitsschutzrelevanter Wechselwirkungen zwischen den Arbeiten auf der Baustelle und anderen betrieblichen Tätigkeiten oder Einflüssen auf oder in der Nähe der Baustelle- Koordinieren der Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 Arbeitsschutzgesetz.
Der Preis (in EUR, netto) wird ermittelt aus der Wertungssumme des Angebotes. Die Wertungssumme (in EUR, netto) wird ermittelt aus der nachgerechneten Angebotssumme. Für die Angebotswertung wird der Preis (in EUR, netto) wie folgt in eine Punkteskala von 0 bis 5 Punkten normiert:- 5 Punkte erhält das Angebot mit dem niedrigsten Preis.- 0 Punkte erhält ein fiktives Angebot mit dem 2,0-fachen des niedrigsten Preises.- Alle Angebote mit darüber liegenden Preisen erhalten ebenfalls 0 Punkte.- Die Punktermittlung für die dazwischen liegenden Preise erfolgt über eine lineare Interpolation mit bis zu drei Stellen nach dem Komma.
Auf die Unzulässigkeit eines Nachprüfungsantrages nach Ablauf der Frist des § 160 Absatz 2 Nummer 4 GWB (15 Tage nach Eingang des Nichtabhilfebescheids auf eine Rüge) wird hingewiesen.
Die Nachforderung von Unterlagen richtet sich nach § 56 VgV.
Es gelten die Ausschlussgründe nach § 123 (1) Nr. 1 bis 10 GWB und § 123 (4) GWB sowie § 124 (1) Nr. 2 GWB.
Juristische Personen haben einen aktuellen Handelsregisterauszug bzw. eine gleichwertige Bescheinigung des Herkunftslandes, nicht älter als 12 Monate bezogen auf den Ablauf der Teilnah-mefrist, beizubringen (§ 44 VgV).
§ 45 (4) Nr. 2 VgV:Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung.
Nachweis, dass im Auftragsfall durch eine Haftpflichtversicherung eine Deckungssumme für Personenschäden in Höhe von 1.5 Mio. EUR und für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) in Höhe von 250.000 EUR gegeben ist.
§ 46 (3) Nr. 2 VgV:Leistungsfähigkeit der technischen Fachkräfte, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen, inkl. berufliche Befähigung.
SiGeKo + Vertreter: Dipl.-Ing (FH) oder Bachelor des Studienganges Bauingenieurwesen und Zerti-fikat Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) nach RAB 30, Anlage B und C oder gleichwertige oder höherwertige Zertifikate. Gleichzeitig ist ein Nachweis zur Eignung des Koordinators für die Koordination zur Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit in kontaminierten Berei-chen vorzulegen.
§ 46 (3) Nr. 1 VgV:Ausführung von Leistungen in den letzten drei Jahren, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind.Der Bieter muss mindestens folgende Leistungen erbracht haben:
2 Referenzen für SiGeKo-Leistungen für Objekte im Verkehrswegebau
§ 46 (3) Nr. 10 VgV:Teil des Auftrages, der unter Umständen an Unterauftragnehmer vom Bieter vergeben werden sol-len.Der Bieter ist nur dann geeignet, wenn die von ihm benannten Unterauftragnehmer den Mindeststandards für die übernommenen Leistungen genügen. Dies betrifft die zu § 46 (3) Nr. 1, 2 und 6 VgV genannten Mindeststandards.