Es gelten die Regelungen des Niedersächsischen Gesetzes zur Sicherung von Tariftreue und Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (NTVergG) vom 31.10.2013 (Nds. GVBl. Nr. 20/2013,
07.11.2013), geändert durch Art. 6 des Haushaltsbegleitgesetzes 2017 vom 15.12.2016 (Nds. GVBl. S. 301). Hierzu sind Eigen- und Verpflichtungserklärungen entsprechend der Angaben in den
Vergabeunterlagen einzureichen. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Einhaltung der erklärten Anforderungen in geeigneter Weise zu kontrollieren.
- Schriftliche Bestätigung des jeweiligen Auftraggebers über die auftragsgemäße Erbringung der in der
Eigenerklärung genannten Referenzleistungen
- Gewerbeanmeldung
- Handelsregisterauszug
- Eintragung in der Handwerksrolle oder bei der Industrie- und Handelskammer
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der tariflichen Sozialkasse
- Qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung des Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung mit Angabe der
Lohnsummen
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
- Freistellungsbescheinigung für Bauabzugssteuer nach § 48 b EStG
Folgende Nachweise, Angaben und Unterlagen sind - zusätzlich zu den in den Teilnahmebedingungen genannten
- mit dem Angebot einzureichen:
- Qualifikation des zu benennenden Verantwortlichen für die Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen gemäß dem
"Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung von Arbeitsstellen
an Straßen (MVAS)"
- Eigenerklärung des Bieters zu § 4 Abs. 1 bzw. § 5 Abs. 1 NTVergG (Tariftreue und Mindestentgelte)
- Eigenerklärung des Bieters zu § 11 NTVergG (soziale Kriterien)
- Erklärung des Bieters zu § 12 NTVergG (Vorlage von Nachweisen).
Folgende Nachweise, Angaben und Unterlagen sind - zusätzlich zu den in den Teilnahmebedingungen genannten
- auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle vorzulegen:
- Ergänzung des Verzeichnisses der Nachunternehmerleistungen um die Namen der Nachunternehmer.
- Urkalkulation des Bieters und Kalkulation der Leistungen der Nachunternehmer.
- Eigenerklärung der Nachunternehmer zu § 4 Abs. 1 bzw. § 5 Abs. 1 NTVergG (Tariftreue und Mindestentgelte).
Nachweise entsprechender ausländischer Stellen sind mit einer Übersetzung in die deutsche Sprache vorzulegen.