Für die in der Anlage 1 beschriebenen Ingenieurbauwerke der Niedersächsischen Landesbehörde fürStraßenbau und Verkehr, Zentraler Geschäftsbereich 3, sind Bauwerksprüfungen gem. DIN1076 durchzuführen.
Weitere Bestandteile des Leistungsumfanges sind für die Durchführung der vorgenannten Prüfungenerforderliche Leistungen wie- Verkehrssicherung einschl. Antrag für die Anordnung verkehrlicher Maßnahmen (VBA:Verkehrsbehördliche Anordnung)- Einsatz von Besichtigungsgeräten- Arbeiten für den Antrag für eine Betriebs- und Bauanweisung bei dem zuständigen Bahnbetreiber(BETRA)- Antrag für eine strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung beim zuständigen Wasser- undSchifffahrtsamt- ...
Die Prüfung erfolgt unter Berücksichtigung der RI-EBW-Prüf (Ausgabe 2017) sowie unter Verwendungdes EDV Programms "SIB-Bauwerke" z. Zt. Version 1.9.5.
Hauptprüfung nach DIN 1076Die Prüfung erfolgt handnah gem. DIN 1076 Ziffer 5.2.
H1-/H2-PrüfungHauptprüfungen vor Abnahme der Bauleistung / vor Ablauf der Verjährungsfrist für die Gewährleistung. Esist zwingend die Einhaltung gesonderter Terminvorgaben erforderlich.
UnterwasserprüfungPrüfung von Bauteilen im Unterwasserbereich gem. DIN 1076 Ziffer 5.2.3. Die Prüfleistung hat entwederdurch den Einsatz (eines "normalen" Bauwerksprüfers plus Taucher oder) einen Ingenieur derBauwerksprüfung mit Nachweis als Berufs- oder Forschungstaucher zu erfolgen.
Einfache Prüfung nach DIN 1076Die Prüfung erfolgt als intensive, erweiterte Sichtprüfung gem. DIN 1076 Ziffer 5.3 und unterBerücksichtigung der Ergebnisse der vorhergehenden Hauptprüfung.
Prüfung aus besonderem Anlass (Sonderprüfung) nach DIN 1076Der Umfang der Sonderprüfung ergibt sich aus dem besonderen Anlass. Die Anforderungen sind in einementsprechenden Prüfvermerk definiert und in SIB-Bauwerke hinterlegt.
Ingenieurbauwerke s. Anlage 1
Der Preis (in EUR, netto) wird ermittelt aus der Wertungssumme des Angebotes. Die Wertungssumme (in EUR, netto) wird ermittelt aus der nachgerechneten Angebotssumme. Für die Angebotswertung wird der Preis (in EUR, netto) wie folgt in eine Punkteskala von 0 bis 5 Punkten normiert:- 5 Punkte erhält das Angebot mit dem niedrigsten Preis.- 0 Punkte erhält ein fiktives Angebot mit dem 2,0-fachen des niedrigsten Preises.Alle Angebote mit darüber liegenden Preisen erhalten ebenfalls 0 Punkte.Die Punktermittlung für die dazwischen liegenden Preise erfolgt über eine lineare Interpolation mit bis zu drei Stellen nach dem Komma.
Referenzen des Büros hinsichtlich Ausstattung und Personal sowie vergleichbare bzw. für die Vertragserfüllung förderliche Leistungen - ISO 9001 : bzw. ISO 9000ff je 1 Punkt- PQ-Verein bzw. VFIB- Verein je 1 Punkt- Erfahrungen mit der DB je 1 Punkt- Tätigkeiten in Planung oder Durchführung von Bau- und Erhaltungsmaßnahmen je 1 Punkt- Tätigkeit in bes. Aufgabengebiet (z.B. Stahlbau) je 1 Punkt- Sonstige besondere, herausragende Referenzen je 1 Punkt
Persönliche Referenzen des hauptverantwortlichen Bauwerksprüfingenieurs. Qualifikation und laufende Weiterbildung, Erfahrung in vergleichbaren Leistungen, Wertung vorgelegter Prüfberichte (mind. 3 Stück; nicht älter als 3 Jahre). - Umfangreiche Erfahrung BWPrüf je 1 Punkt- Weiterbildung Führen von Arbeitsbühnen je 1 Punkt- Weiterbildung zerstörungsfreies Prüfen je 1 Punkt- Weiterbildungen Schützen, Instandsetzen, Verbinden und Verstärken von Beton- oder Stahlbauteilen je 1 Punkt- Bes. Referenz Prüfungen (z.B Bahn-Bereich; z.B. über Prüfberichte) je 1 Punkt- Sonst. überdurchschnittliche Bewertung oder herausragende Merkmale je 1 Punkt- Herausragende Besonderheiten bei den Prüfberichten (z.B. hinsichtlich besonderer Prüfung an Bauwerken, herausragender Schad.-Skizzen je 1 Punkt
Auf die Unzulässigkeit eines Nachprüfungsantrages nach Ablauf der Frist des § 160 Absatz 2 Nummer 4 GWB (15 Tage nach Eingang des Nichtabhilfebescheids auf eine Rüge) wird hingewiesen.
Die Nachforderung von Unterlagen richtet sich nach § 56 VgV.
Fehlende Unterlagen, die zugleich als Eignungs- und Zuschlagskriterien ausgestaltet sind und damit in die Wertung einfließen, dürfen bei Fehlen nicht nachgefordert werden.
Es gelten die Ausschlussgründe nach § 123 (1) Nr. 1 bis 10 GWB und § 123 (4) GWB sowie § 124 (1) Nr. 2 GWB.
§ 44 VgV:Juristische Personen haben einen aktuellen Handelsregisterauszug bzw. eine gleichwertige Bescheinigung des Herkunftslandes, nicht älter als 12 Monate be-zogen auf den Ablauf der Teilnahmefrist, beizubringen.
§ 45 (4) Nr. 2 VgV:Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung.Nachweis, dass im Auftragsfall durch eine Haftpflichtversicherung eine Deckungssumme für Personenschäden in Höhe von 3 Mio. EUR und für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) in Höhe von 3 Mio. EUR gegeben ist.
§ 46 (3) Nr. 2 VgV:Leistungsfähigkeit der technischen Fachkräfte, die im Zusammenhang mit der Leistungserbrin-gung eingesetzt werden sollen, inkl. berufliche Befähigung.
Mindeststandard: 3 Prüfberichte, sowie weitere unten genannte NachweiseVorlage eines Nachweises eines gültigen VFIB-Zertifikates von den Personen, die die Leistung tatsächlich ausführen und dem Hauptverantwortlicher Prüfingenieur + Stellvertretung
Nachweis der laufenden Fort- und Weiterbildung im konstruktiven Ingenieurbau der letzten 3 Jah-re von den Personen, die die Leistung tatsächlich ausführen und dem Hauptverantwortlicher Prüfingenieur + Stellvertretung
Vorlage von mind. 3 Prüfberichten der Prüfung von Bauwerken unterschiedlicher Bauwerksart (max. 3 Jahre alt) einschl. Eingabe in SIB-Bauwerke von den Personen, die die Leistung tatsäch-lich ausführen und dem Hauptverantwortlicher Prüfingenieur + Stellvertretung
Nachweise der Qualifikation gem. "Merkblatt über die Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnis zur Verkehrssicherung von Arbeitsstellen an Straßen (MVAS 1999)" von den Personen, die die Leistung tatsächlich ausführen
§ 46 (3) Nr. 9 VgV:Ausstattung, Geräte und technische Ausrüstung, über die das Unternehmen für die Ausführung des Auftrags verfügt.Nachweis über die Verfügbarkeit der erforderlichen technisches Ausstattung gem. Anlage 5 der Leistungsbeschreibung
§ 46 (3) Nr. 10 VgV:Teil des Auftrages, der unter Umständen an Unterauftragnehmer vom Bieter vergeben werden sollen.Der Bieter ist nur dann geeignet, wenn die von ihm benannten Unterauftragnehmer den Mindest-standards für die übernommenen Leistungen genügen. Dies betrifft die zu § 46 (3) Nr. 1, 2 und 6 VgV genannten Mindeststandards.