Evtl. erforderliche Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen wie Strom, Telefon, Wasser und Abwasser muss der AN selbst erkunden und herstellen. Die Kosten hierfür sind in die entsprechenden Leistungspositionen des Leistungsverzeichnisses einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.
Die Beschaffung von evtl. erforderlichen Lager- und Arbeitsplätzen ist Sache des AN. Die Lagerplätze sind nach der Leistungserbringung zu säubern. Anfallende Kosten hierfür sind in die entsprechenden
Leistungspositionen des Leistungsverzeichnisses einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.
Das Personal des AN wird umfassend (theoretisch und vor Ort am MSW bezüglich der Praxis) durch den AG eingewiesen. Zusätzliche Kosten für eine Einweisung des AN sind in die entsprechenden Leistungspositionen des Leistungsverzeichnisses einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.
Der AN betreibt, unterhält und wartet die Anlage während der gesamten Vorhaltedauer. Er hat dafür Sorge zu
tragen, dass Störungen innerhalb kürzester Zeit nach Feststellung behoben werden. Größere Schäden und Ersatzleistungen sind spätestens 24 Stunden nach Auftreten der Störung zu beseitigen bzw. abzuschließen. Arbeitet die Anlage an einem Tag nicht ordnungsgemäß, wird dieser Tag nicht vergütet.
Alle Kosten wie Datenübertragung, Akkuwechsel, Reinigung der Anlage, Ersatz bei Beschädigung etc. sind in
die OZ einzurechnen.
Einzelheiten ergeben sich aus den Vergabeunterlagen.