Ersatzneubau der Allerbrücke bei Hodenhagen im Zuge der L 191 mit temporären Behelfsbauwerk - Umweltbaubegleitung und artenschutzrechtliche Maßnahme
Für die Maßnahme ist eine Umweltbaubegleitung notwendig. Dabei sollen u.a.:- Informationen/Unterlagen beschafft und ausgewertet werden,-planerischen Lösungen erarbeitet werden,- UBB prüft Ausführungsunterlagen im Hinblick auf artenschutzrechtliche (CEF) und FFH-relevante -Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen,- Unterstützung bei der Erstellung von Planungsunterlagen erbracht werden,- Dokumentationen der Kontrollgänge aufgestellt werden,- eine bodenkundliche Baubegleitung durchgeführt werden,-zudem Leistungen im Rahmen der FFH-Vermeidungsmaßnahme 1.10: Nachsuche nach möglicherweisevorhandenen Beständen von Fischen und Rundmäulern sowie Weichtieren (Muscheln) bei Absperrungbeziehungsweise Überschüttung von Teilbereichen der Aller,-Untersuchung von Baumhöhlen vor der Baumfällung,-Umsiedlung eines Wuchsortes des vom Vorhaben betroffenen Gelbe Wiesenraute (3 V).näheres siehe Leistungsbeschreibung
Der Preis (in EUR, netto) wird ermittelt aus der Wertungssumme des Angebotes. Die Wertungssumme (in EUR, netto) wird ermittelt aus der nachgerechneten Angebotssumme. Für die Angebotswertung wird der Preis (in EUR, netto) wie folgt in eine Punkteskala von 0 bis 5 Punkten normiert:- 5 Punkte erhält das Angebot mit dem niedrigsten Preis.- 0 Punkte erhält ein fiktives Angebot mit dem 2,0-fachen des niedrigsten Preises.- Alle Angebote mit darüber liegenden Preisen erhalten ebenfalls 0 Punkte.- Die Punktermittlung für die dazwischen liegenden Preise erfolgt über eine lineare Interpolation mit bis zu drei Stellen nach dem Komma.
Auf die Unzulässigkeit eines Nachprüfungsantrages nach Ablauf der Frist des § 160 Absatz 2 Nummer 4 GWB (15 Tage nach Eingang des Nichtabhilfebescheids auf eine Rüge) wird hingewiesen.
Die Nachforderung von Unteragen richtet sich nach § 56 VgV.
Es gelten die Ausschlussgründe nach § 123 (1) Nr. 1 bis 10 GWB und § 123 (4) GWB sowie § 124 (1) Nr. 2 GWB.
Juristische Personen haben einen aktuellen Handelsregisterauszug bzw. eine gleichwertige Be-scheinigung des Herkunftslandes, nicht älter als 12 Monate bezogen auf den Ablauf der Teilnah-mefrist, beizubringen (§ 44 VgV)
§ 45 (4) Nr. 2 VgV:Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung.Nachweis, dass im Auftragsfall durch eine Haftpflichtversicherung eine Deckungssumme für Personenschäden in Höhe von 1.5 Mio. EUR und für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) in Höhe von 1.5 Mio. EUR gegeben ist.
§ 45 (4) Nr. 4 VgV:Durchschnittlicher Mindestjahresumsatz des Unternehmens jeweils bezogen auf die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre, in dem Tätigkeitsbereich des AuftragsDer Bieter muss mindestens folgende Umsätze aufweisen: 90.000,00 EUR
§ 46 (3) Nr. 2 VgV:Leistungsfähigkeit der technischen Fachkräfte, die im Zusammenhang mit der Leistungserbrin-gung eingesetzt werden sollen, inkl. berufliche Befähigung.2 Referenzen durch Projektverantwortlichen und Stellvertreter UBB und jeweils Studiennachweise
§ 46 (3) Nr. 1 VgV:Ausführung von Leistungen in den letzten drei Jahren, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind.Der Bieter muss mindestens folgende Leistungen erbracht haben:2 Referenzobjekte UBB für Objekte mit Bausumme > 0,5 Millionen
§ 46 (3) Nr. 6 VgV:Leistungsfähigkeit der Führungskräfte des Unternehmens, die die technische Leitung innehaben inkl. berufliche Befähigung.Der Bieter muss mindestens folgende Befähigung aufweisen:Dipl.-Ing (FH) oder Bachelor des Studienganges "Landespflege"
§ 46 (3) Nr. 8 VgV:Durchschnittliche jährliche Beschäftigungszahl des Unternehmens und die Zahl seiner Führungskräfte in den letzten drei Jahren.Der Bieter muss mindestens 10 Beschäftigte, 2 Führungskräfte beschäftigen.
§ 46 (3) Nr. 10 VgV:Teil des Auftrages, der unter Umständen an Unterauftragnehmer vom Bieter vergeben werden sollen.Der Bieter ist nur dann geeignet, wenn die von ihm benannten Unterauftragnehmer den Mindest-standards für die übernommenen Leistungen genügen. Dies betrifft die zu § 46 (3) Nr. 1, 2 und 6 VgV genannten Mindeststandards.