Örtliche Bauüberwachung für B1 Neubau der Bauwerkes Co11, 13a und 14 bei Marienau
Im Rahmen dieser Vergabe werden folgende Leistungen vergeben:Örtliche Bauüberwachung bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen, als besondere Leistung gemäß HOAI 2013 Anlage 12, Ziffer 12.1 zu § 43 und Anlage 13, Ziffer 13.1 zu § 47.
Der Preis (in EUR, netto) wird ermittelt aus der Wertungssumme des Angebotes. Die Wertungssumme (in EUR, netto) wird ermittelt aus der nachgerechneten Angebotssumme. Für die Angebotswertung wird der Preis (in EUR, netto) wie folgt in eine Punkteskala von 0 bis 5 Punkten normiert:- 5 Punkte erhält das Angebot mit dem niedrigsten Preis.- 0 Punkte erhält ein fiktives Angebot mit dem 2,0-fachen des niedrigsten Preises.- Alle Angebote mit darüber liegenden Preisen erhalten ebenfalls 0 Punkte.- Die Punktermittlung für die dazwischen liegenden Preise erfolgt über eine lineare Interpolation mit bis zu drei Stellen nach dem Komma.
Auf die Unzulässigkeit eines Nachprüfungsantrages nach Ablauf der Frist des § 160 Absatz 2 Nummer 4 GWB (15 Tage nach Eingang des Nichtabhilfebescheids auf eine Rüge) wird hingewiesen.
Die Nachforderung von Unterlagen richtet sich nach § 56 VgV.
Es gelten die Ausschlussgründe nach § 123 (1) Nr. 1 bis 10 GWB und § 123 (4) GWB sowie § 124 (1) Nr. 2 GWB.
Juristische Personen haben einen aktuellen Handelsregisterauszug bzw. eine gleichwertige Bescheinigung des Herkunftslandes, nicht älter als 12 Monate bezogen auf den Ablauf der Teilnahmefrist, beizubringen (§ 44 VgV).
§ 45 (4) Nr. 2 VgV:Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung.Nachweis, dass im Auftragsfall durch eine Haftpflichtversicherung eine Deckungssumme für Personenschäden in Höhe von 2 Mio. EUR und für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) in Höhe von 2 Mio. EUR gegeben ist.
§ 46 (3) Nr. 2 VgV:Leistungsfähigkeit der technischen Fachkräfte, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen, inkl. berufliche Befähigung.
Studiennachweis für Qualifikation im Bauingenieurwesen, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollenVon dem Hauptbauüberwacher und dessen Vertretung sind persönliche Referenzen aus den letzten 3 Jahr beizufügen, die dokumentieren, dass vergleichbare Projekte (in Projektart und -größe) bereits abgewickelt wurden.Ein Personaleinsatzplan mit namentlicher Benennung des Bauingenieurs, der die Leistung tatsächlich vor Ort erbringen wird, ist beizufügen. Weiterhin ist ein Vertreter zu benennen, der die Bauüberwachung im Krankheits- oder Urlaubsfall übernimmt. Dem Personaleinsatzplan soll zu entnehmen sein, welche zeitlichen Annahmen für die wesentlichen Leistungen der Bauüberwachung getroffen und kalkuliert wurden und wie der bauüberwachende Ingenieur die Anwesenheit vor Ort einschätzt.
§ 46 (3) Nr. 1 VgV:Ausführung von Leistungen in den letzten drei Jahren, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind.Der Bieter muss Referenzprojekte im vergleichbaren Ingenieurbau aus den letzten 3 Jahren vorlegen.
§ 46 (3) Nr. 10 VgV:Teil des Auftrages, der unter Umständen an Unterauftragnehmer vom Bieter vergeben werden sollen.Der Bieter ist nur dann geeignet, wenn die von ihm benannten Unterauftragnehmer den Mindeststandards für die übernommenen Leistungen genügen. Dies betrifft die zu § 46 (3) Nr. 1, 2 und 6 VgV genannten Mindeststandards.