Bei den Bauleistungen handelt es sich um die Ausführung der Fliesenarbeiten von drei dreigeschossigen Dienstgebäuden. Die Bruttogrundfläche eines Gebäudes beträgt ca. 1.300 m² mit einem Bruttorauminhalt von ca. 13.000 m³. Die Arbeiten sind gebäudeweise durchzuführen.
Beabsichtigt ist die Errichtung von 3 Bürogebäuden. Folgende Massen stellen sich für 1 Gebäude wie folgt zusammen: Bodenbelag aus trockengepressten Fliesen/Platten, DIN EN 14411, 30x60cm ca. 124m²; Wandbelag aus Mosaik trockengepressten Fliesen/ Platten, DIN EN 14411, 10x10cm ca. 211m²; 3 Treppenhäuser mit insgesamt 137 Tritt- und Setzstufen und 144m² Podestflächen aus trockengepressten Treppenfliesen/-platten, DIN EN 14411, 30x60cm
Das wirtschaftlich günstigste Angebot in Bezug auf Preis/Gewichtung: 100 %
Der Nachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe. Der Nachprüfungsantrag ist ebenfalls unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
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