Sicherheitsdienstleistung Hochschule für Bildende Künste Braunschweig
Empfangs-, Kontroll-, Revier- und InterventionsdienstSicherheitsdienst ca. 2.759 h/a
Verlängerung maximal 7 Jahre
Hochschule für Bildende Künste Braunschweig (HBK BS)An den drei Standorten:Johannes-Selenka-Platz 1 Blumenstraße 36, Gebäude 40Kreuzstraße 67c, Wohnateliers Kreuzhöfe38118 Braunschweig
PreisAngebot mit der niedrigsten Wertungssumme: 46 PunkteAngebote mit dem 1,3-fachen der niedrigsten Wertungssumme und darüber: 0 PunkteDazwischen: InterpolationWeitere Details siehe Vergabeunterlagen
Maximale Punktzahl 46 Punkte entsprechen 46%
TarifAngebot mit der höchsten Wertungssumme: 15 PunkteAngebote mit Mindestlohn: 0 PunkteDazwischen: InterpolationWeitere Details siehe Vergabeunterlagen
Maximale Punktzahl 15 Punkte entsprechen 15%
Implementierungskonzept5 Unterkriterien, ausführlich benannt im GM 227-4:- Leistungsumfang- Informationsweitergabe- Anforderungen Sicherheitsmitarbeiter - Szenario Feiern- Gefahrensituationen
Jeder Unterpunkt des Zuschlagskriteriums Implementierungskonzept wird nach den drei genannten Merkmalen bewertet. Der Bieter hat:- das Unterkriterium entsprechend der Fragestellung ausgeführt. - den Bezug zur auszuschreibenden Liegenschaft hergestellt.- das vorgegebene Format eingehalten, bereits vorgegebene Formate, wie Schriftart und Zeilenabstände, sind nicht zu ändern.
Je Unterkriterium werden folgende Punkte vergeben:- voll erfüllt: es wurden alle Merkmale erfüllt = 3 Punkte- teils erfüllt : es wurden nur zwei von drei Merkmalen erfüllt = 1 Punkt- nicht erfüllt: es wurde nur eins von drei oder keins der Merkmale erfüllt = 0 Punkte- nicht berücksichtigt/nicht eingereicht/Punkt wurde nicht behandelt: 0 Punkte
Weitere Details siehe Vergabeunterlagen
ReferenzenFür die drei geeignete und vergleichbare Referenzen im GM 124 Eigenerklärung zur Eignung sind je Referenz weitere Angaben in einem GM 227-2 Kriterium Referenzen ergänzende Angaben SDL mit dem Angebot einzureichen.
Die Vergabe-/Prüfstelle fragt die Zufriedenheit mit dem Bieter bei den Referenzgebern ab. Die Referenzgeber erhalten das vollständig ausgefüllte GM 227-2 zur Rückmeldung der Zufriedenheit/Note.
Der Referenzgeber führt hierbei die Bewertung der Leistung nach den Kriterien Zusammenarbeit, Personalvertretung, Kundenkontakt, reibungsloser Ablauf und allgemeine Zufriedenheit in einer Gesamtnote in folgenden Abstufungen durch:
- hochzufrieden - 8 Punkte- zufrieden - 5 Punkte- teils zufrieden - 2 Punkte- nicht zufrieden -0 Punkte- keine Note zurückgemeldet -0 Punkte - nicht erreichbar -0 Punkte (innerhalb zwei Wochen)
Maximale Punktzahl 24 Punkte entsprechen 24%
Nach § 160 GWB gelten nachfolgende Vorgaben und Fristen für Rechtsbehelfe:(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach §135 Absatz 1Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Hinsichtlich der Fristen wird insbesondere auf die für Ex-Ante-Bekanntmachungen relevante Zehn-Tages-Frist gemäß § 135 Abs. 3 GWB verwiesen. Eine Rüge gegenüber dem Auftraggeber ist nicht ausreichend.