Aufzugsanlage
Alle zu verwendenden Holzprodukte müssen nachweislich aus nachhaltiger Waldbewirtschaftung kommen.
Für das beschriebene Gebäude ist eine Aufzugsanlage zu installieren. Die Aufzugsanlage wird in einem bestehenden Gebäude integriert. Hierzu wird das Gebäude entsprechend mit den notwendigen baulichen Maßnahmen ertüchtigt, sodass der beschriebene Aufzug in den Aufzugsschacht integriert werden kann. Technische Spezifikation Aufzugstyp Personenaufzug als Seilaufzug, Tragmittel Stahldrahtseile mit Zubehör Position Antrieb im Schachtkopf Tragkraft 630 kg / 8 Personen, Geschwindigkeit 1 m/s Förderhöhe 3.06 m, Haltestellen 2, Zugänge von einer Seite Anzuwendende Normen EN 81-20 2020 EN 81-21 2022 EN 81-70 2021 Schacht Schacht-Abmessungen (BxT) 1600 mm x 1770 mm Tiefe Schachtgrube 1100 mm Höhe Schachtkopf 2670 mm
Achtung reduzierte Schachtgrube und reduzierter Schachtkopf
Sicherheitseinrichtung zur Gewährleistung Schutzraums auf der Kabine bei reduzierter Schachtkopfhöhen Schutzraum-Überwachung Überwachungsfunktion in der Steuerung zur Sicherstellung ausreichender Schutzräume in der Schachtgrube und auf dem Kabinendach (vgl. EN 81-21) Antriebsdaten Antrieb getriebeloser Synchronmotor Antriebsleistung ca4 kW Nennstrom ca. 9 A Anlaufstrom ca. 12 A Hauptsicherung 10 A Netzanschluss 3 x 400 V / 50 Hz Typ Schachtlicht LED
Gegengewichtsschienen in Standardausführung, Gegengewichte aus Beton
Das wirtschaftlich günstige Angebot in Bezug aufPreis/Gewichtung: 100 Prozent
Der Nachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe. Der Nachprüfungsantrag ist ebenfalls unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Hinweis zum Datenschutz Personenbezogene daten werden vom Staatlichen Baumanagement Niedersachsen (SBN) nur gemäß den Bestimmungen des geltenden Datenschutzrechts verarbeitet. Die Hinweise zum Datenschutz sind auf der Homepage des SBN (https://www.nlbl.niedersachsen.de/startseite/service/datenschutz/datenschutzerklarung-157346.html) zu finden.