Rahmenvereinbarung für Sachverständigendienstleistungen nach § 20 AtG - BGZ Gorleben (BZG, PKA, AZG)
Bei der ausgeschriebenen Leistung handelt es sich um Sachverständigendienstleistungen nach § 20 Atomgesetz (AtG) für das betriebene Brennelemente-Zwischenlager (BZG), das Abfall-Zwischenlager (AZG) sowie die Pilot-Konditionierungsanlage (PKA) in der Gemeinde Gorleben. Die staatliche Aufsicht wird vom MU wahrgenommen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben zieht die Aufsichtsbehörde nach § 20 AtG Sachverständige hinzu.Die Aufsichtsbehörde überwacht insbesondere- die Einhaltung der Bestimmungen, Auflagen und Nebenbestimmungen der Genehmigungsbescheide,- die Einhaltung der Vorschriften des Atomgesetzes, des Strahlenschutzgesetzes, der atomrechtlichen und strahlenschutzrechtlichen Verordnungen sowie diese konkretisierenden, nachgeordneten Vorschriften, Richtlinien und Regeln,- die Einhaltung der erlassenen aufsichtlichen Anordnungenund prüft, ob darüber hinaus zum Schutz von Leben und Gesundheit oder Sachgütern zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind.Kerntechnische Anlagen unterliegen einer kontinuierlichen staatlichen Aufsicht gemäß Atomgesetz Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) und den zugehörigen Verordnungen, z. B. der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV). Daneben regeln untergesetzliche Regelwerke (z. B. Regeln des Kerntechnischen Ausschusses (KTA)) die Anforderungen an Betreiber und die Bewertungsmaßstäbe.
- 4.4: Stellen Sie Ihre Maßnahmen dar, mit denen sichergestellt wird, dass ausreichende Arbeitskapazitäten zur Abwicklung der Sachverständigenleistung zur Verfügung stehen. Stellen Sie dabei auch den Umgang mit kurzfristigen Anforderungen des AG und die Vertretungsregelung bei Abwesenheit zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit dar. (Faktorisierte Punkte max. 20)- 21.12: Zeitrahmen Sie für die Erstellung von Stellungnahmen nach Vorliegen vollständiger Antragsunterlagen (Faktorisierte Punkte max. 50)- 25.5.1: Stellen Sie dar, wie Sie den unter 8.5.1 genannten Zeitrahmen für die Erstellung von Stellungnahmen einhalten werden. Stellen Sie dazu ihr Vorgehen, insbesondere die einzelnen Arbeitsschritte, sowie die erforderlichen Personenstunden dar. (Faktorisierte Punkte max. 10)- 25.5.2: Zeitrahmen Sie für die Erstellung von Stellungnahmen nach Vorliegen vollständiger Antragsunterlagen (Faktorisierte Punkte max. 20)
Der Bieter mit dem niedrigsten Gesamtpreis erhält die maximale Punktzahl in Höhe von 25.
Die Fristen zur Einlegung von Rechtsbehelfen sind in § 160 Absatz 3 GWB geregelt.
Die Nachforderung von Unterlagen erfolgt gemäß den Regelungen von § 56 VgV.
1. Für Verschlusssachen "VS-VERTRAULICH" ist eine positiv abgeschlossene einfache Sicherheitsüberprüfung gemäß § 8 Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) und für Verschlusssachen "GEHEIM" die erweiterte Sicherheitsüberprüfung gemäß § 9 SÜG erforderlich. Bei der Übertragung von Verschlusssachen über technischen Kommunikationsverbindungen ist die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung - VSA) anzuwenden.
2. Bei einer Auftragserteilung hat der Auftragnehmer im Rahmen der Bearbeitung des Auftrages nur Sachverständige einzusetzen, die gemäß § 12b AtG i. V. m. §§ 2 und 3 der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung mit einem positiven Ergebnis überprüft wurden.