Der Auftragnehmer darf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, sowie personenbezogene Daten jeglicher Art, die ihm im Zuge dieses Vertragsverhältnisses bekannt werden, nur für die Erfüllung dieses Vertrages verwenden; er hat sie mit der gleichen Sorgfalt und Vertraulichkeit wie eigene Daten zu behandeln. Diese Verpflichtung dauert auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses - aus welchem Grunde dieses auch immer erfolgt - weiter an. Allen Erfüllungsgehilfen, die Zugang zu solchen Daten haben können, ist diese Geheimhaltungsverpflichtung bekannt zu geben.