Gewährleistung, Garantie und Herstellerfreigabe
Es wird eine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Gewährleistung von 24 Monaten vorausgesetzt. Bei Auftreten eines Mangels hat der Auftraggeber folgende Maßnahmen im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zu verlangen: kostenloser Austausch (Ersatzlieferung), Wandelung, Mangel-beseitigung (Nachbesserung) oder einen angemessenen Preisnachlass. Der Auftragnehmer garan-tiert dem Auftraggeber die Konformität des gelieferten Materials für die Einsatzzwecke (Maschinen oder Maschinenteile). Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass alle von ihm angebotenen Materialien vom jeweiligen Maschinenhersteller eine offizielle Freigabe zum Betrieb an/in/mit der jeweiligen Maschine erhalten haben.
Schadensersatz und Vertragsstrafe
Sollte der Auftraggeber auf Grund des Produkthaftungsgesetzes wegen eines an einem vom Auftragnehmer gelieferten Produkt, Teilprodukt oder Grundstoff behaupteten Fehlers in An-spruch genommen werden, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderliche Rechtshilfe zu gewähren und alle ihm aus der Fehlerhaftigkeit erwachsenen Mehr-kosten zu ersetzen.
Im Falle arglistiger Täuschung oder von falschen Angaben - insbesondere bezogen auf die Herstellerfreigabe und/oder Konformität der angebotenen und gelieferten Ware ist der Auftrag-nehmer verpflichtet dem Auftraggeber einen entstandenen Schaden in vollem Umfang zu ersetzen.
Im durch den Auftragnehmer zu vertretenden Verzugsfall sind die Niedersächsischen Landes-forsten berechtigt, nach ihrer Wahl auch ohne Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz in Höhe von 50,- EUR/Werktag bis zum Erhalt eines gleichwertigen Kaufgegenstandes von Dritten, höchstens aber 5% des Auftragswertes wegen Nichterfüllung zu verlangen oder am Vertrag festzuhalten und den Ersatz des Verspätungsschadens geltend zu machen (0,5% je vollendeter Woche für den nicht zu nutzenden Teil der Lieferung, höchstens aber 5% des Auftragswertes). Ausgenommen ist nur höhere Gewalt. Höhere Gewalt (Force Majeure) liegt dann vor, wenn die Leistung im Vertrag unmöglich gemacht wird, weil ein von außen kommendes, von keiner Partei beherrschbares Ereignis vorliegt, das von niemandem im Rahmen der zuzumutenden Sorgfalt abgewendet werden konnte. Hierzu zählen beispielsweise: Naturkatastrophen, Epidemien, kriegerische Auseinandersetzungen. Bei drohendem Verzug ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber sofort nach Kenntnis hiervon schriftlich unter Angabe der Gründe und des voraussichtlichen Erfüllungstermins zu verständigen. Im Fall des Liefer- und Leistungsverzuges gilt die vereinbarte Zahlungsfrist automatisch als um die Lieferungs- bzw. Leistungsverspätung verlängert; ein etwaiger Skontoanspruch bleibt aufrechterhalten. Stichtag für die Ermittlung eines eventuellen Lieferverzuges und einer damit verbundenen Vertragsstrafe ist der Tag der ordnungsgemäßen Abnahme des vollständigen, vereinbarten Liefer- bzw. Leistungsumfanges.
Bei Verstößen gegen das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (MiLoG) wird gemäß Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetz (NTVerG) je Verstoß 1% des Auftrags-wertes, höchstens jedoch 10%, als Vertragsstrafe vereinbart. Dies gilt auch für den Einsatz von Nach- oder Verleihunternehmen. Erhebliche und wiederholte Verstöße berechtigen den Auftrag-geber zur fristlosen Kündigung. Zur Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben des NTVerG darf der Auftraggeber die Geschäftsräume des Auftragnehmers und eventueller Nach- oder Verleih-unternehmer betreten und Einsicht in alle relevanten Unterlagen, insbesondere Lohn- und Melde-unterlagen, nehmen. Er wird bei der Kontrolle der Vorgaben vom Auftragnehmer (Auskunfts- und Mitwirkungspflicht) unterstützt.
Die Geltendmachung der Konventionalstrafe und eines etwa darüberhinausgehenden Schadens bleibt dem Auftraggeber auch dann vorbehalten, wenn er die verspätete Vertragserfüllung annimmt. Die Konventionalstrafe gilt jedoch nicht im Falle höherer Gewalt. Bei mangelhafter Erfüllung gilt die Konventionalstrafe analog wie bei verspäteter Erfüllung bis zur vollständigen Erfüllung des Liefer-/Leistungsumfanges bzw. bis zum Eintreffen der mangelfreien Ersatzlieferung oder bis zur Fertigstellung der Verbesserung bzw. Ersatzleistung.