SEV Qualitätsoffensive HH - H
VO: VgV Vergabeart: Offenes Verfahren Status: Veröffentlicht

Fristen

Fristen
22.09.2025
06.10.2025 10:00 Uhr

Adressen/Auftraggeber

Auftraggeber

Auftraggeber

Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen mbH (LNVG)
USt-IdNr:DE811920801
30159
Hannover
Deutschland
DE929
sev@lnvg.de
+4951153333-0

Angaben zum Auftraggeber

Von einer Landesbehörde kontrolliertes oder finanziertes öffentliches Unternehmen
Allgemeine öffentliche Verwaltung

Gemeinsame Beschaffung

Beschaffungsdienstleister
Weitere Auskünfte
Rechtsbehelfsverfahren / Nachprüfungsverfahren

Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt

Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren

Vergabekammer Niedersachsen beim Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Bauen
t:04131153308
Auf der Hude 2
21339
Lüneburg
Deutschland
DE935
vergabekammer@mw.niedersachsen.de
+49-4131-15-2943

Zuständige Stelle für Schlichtungsverfahren

Auftragsgegenstand

Klassifikation des Auftrags
Dienstleistungen

CPV-Codes

60100000-9
Umfang der Beschaffung

Kurze Beschreibung

Gegenstand der Ausschreibung ist die Erbringung von Leistungen im Schienenersatzverkehr (SEV) während der Sperrung der Strecke Hamburg - Hannover im Rahmen der Qualitätsoffensive 2026.

Beschreibung der Beschaffung (Art und Umfang der Dienstleistung bzw. Angabe der Bedürfnisse und Anforderungen)

Der Leistungszeitraum erstreckt sich vom 01.05.2026 bis vsl. 10.07.2026, da der Streckenabschnitt Langenhagen Mitte - Celle - Uelzen - Lüneburg in diesem Zeitraum total gesperrt ist.
Die SEV-Leistungen ersetzen alle Zugfahrten der Linien
- RE 2 Uelzen - Hannover (- Göttingen),
- RE 3 (Hamburg -) Lüneburg - Uelzen - Hannover und
- RB 31 (Hamburg -) Lüneburg - Uelzen - Hannover
auf diesem Abschnitt.
Der SEV soll qualitativ hochwertig umgesetzt werden und einen hohen Kundennutzen erzielen. Das beginnt bei der Kundeninformation, der Information an den Haltestellen und am Fahrzeug, der Auskunftsfähigkeit des Personals, der Fahrzeugqualität und nicht zuletzt der Zuverlässigkeit und Pünktlichkeit der Fahrten.
Zur Mitfahrt im SEV berechtigt jede im SPNV auf dem entsprechenden Streckenabschnitt gültige Fahrkarte oder Fahrtberechtigung entsprechend den jeweiligen Tarifbestimmungen. Die Beförderung gegenüber den Fahrgästen erfolgt im Namen der metronom Eisenbahngesellschaft mbH (voraussichtlich bis 13.06.2026) bzw. dem künftigen Betreiber des Hanse-Netz, Los Nord (voraussichtlich ab 14.06.2026). Der Beförderungsvertrag wird zwischen den Fahrgästen und den o. g. Eisenbahnverkehrsunternehmen geschlossen. Ein Fahrscheinverkauf durch das Busunternehmen ist nicht vorgesehen. Das Busunternehmen erhält keine Fahrgeldeinnahmen (Anteile aus den Einnahmenaufteilungen oder Ausgleichszahlungen).

Umfang der Auftragsvergabe

EUR

Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems

Beginn / Ende
01.05.2026
10.07.2026

Sollte der Streckenabschnitt Langenhagen Mitte - Celle - Uelzen - Lüneburg oder ein Teil davon länger gesperrt bleiben und der SPNV-Verkehr nicht oder nur teilweise aufgenommen werden können, besteht im vom Auftragnehmer mit der LNVG abzuschließenden Vertrag (Vergabeunterlagen, Anlage C.0) eine Verlängerungsoption. Bieter können zudem bei der Angebotswertung Wertungspunkte dafür erhalten, dass sie sich damit einverstanden erklären, dass die Vertragslaufzeit und die Leistungszeit von der LNVG einseitig durch schriftliche Erklärung um bis 7 weitere Tage über den von der Verlängerungsoption erfassten Zeitraum hinaus verlängert werden darf.

2
Erfüllungsort(e)

Erfüllungsort(e)

Ort im betreffenden Land
Deutschland

Langenhagen Mitte - Celle - Uelzen - Lüneburg

Weitere Erfüllungsorte

Zuschlagskriterien

Zuschlagskriterien

---
Weitere Informationen

Angaben zu Mitteln der europäischen Union

Angaben zu KMU

Angaben zu Optionen

Ausweitungen des Umfanges der Betriebsleistungen, Verminderungen des Umfanges der Betriebsleistungen, Umbestellungen. Nähere Angaben zu den möglichen Änderungen der Betriebsleistungen enthält der zwischen dem Auftragnehmer und der LNVG abzuschließende Vertrag.

Zusätzliche Angaben

Verfahren

Verfahrensart

Verfahrensart

Offenes Verfahren

Angaben zum Verfahren

Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)

Besondere Methoden und Instrumente im Vergabeverfahren

Angaben zur Rahmenvereinbarung

Entfällt

Angaben zum dynamischen Beschaffungssystem

Entfällt

Angaben zur elektronischen Auktion

Angaben zur Wiederkehr von Aufträgen

Angaben zur Wiederkehr von Aufträgen

Strategische Auftragsvergabe

Strategische Auftragsvergabe

Fairere Arbeitsbedingungen

Das Niedersächsische Gesetz zur Sicherung von Tariftreue und Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Niedersächsisches Tariftreue- und Vergabegesetz - NTVergG) vom 31.10.2013, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2019 (Nds. GVBl. S. 354) schreibt in § 5 Abs. 1 Satz 1 vor, dass öffentliche Aufträge über Dienstleistungen im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf Straße und Schiene im Sinne von § 2 Abs. 4 des Gesetzes nur an Unternehmen vergeben werden dürfen, die bei der Angebotsabgabe schriftlich erklären, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung des Auftrags mindestens das in Niedersachsen für diese Leistung in einem der einschlägigen und repräsentativen mit einer tariffähigen Gewerkschaft vereinbarten Tarifverträge vorgesehene Entgelt unter den dort jeweils vorgesehenen Bedingungen zu zahlen und während der Ausführungslaufzeit Änderungen nachzuvollziehen. Die Bieter im hiesigen Verfahren werden deshalb eine entsprechende Erklärung mit ihrem Angebot abzugeben haben.
Das für Angelegenheiten des Arbeitsrechts zuständige Ministerium des Landes Niedersachsen stellt gemäß § 5 Abs. 4 NTVergG i.V.m. der Verordnung über die Repräsentativität von Tarifverträgen und die Mindestentgeltkommission vom 6. Dezember 2013 fest, welche Tarifverträge repräsentativ sind. Die entsprechende Liste der repräsentativen Tarifverträge des öffentlichen Personenverkehrs (Stand: 10.02.2025) ist im Downloadbereich des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung veröffentlicht. Danach handelt es sich nach dem eben genannten Stand um folgende Tarifverträge im Bereich des ÖSPV:
1: Nahverkehrsbetriebe (TV-N Nds.) Niedersachsen, zw. Kommunaler Arbeitgeberverband Nds. und Ver.di, Landesbezirk Nds.-Bremen, Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe vom 14.09.2001 i.d.F. des 9. Änderungstarifvertrags vom 22.07.2024 in Verbindung mit der jeweils dazugehörigen Entgelttabelle
2: Verkehrsbetriebe Niedersachsen, zw. Arbeitgeberverband Nahverkehr e.V. und Ver.di, Landesbezirk Nds.-Bremen, Manteltarifvertrag Verkehrsbetriebe Niedersachsen vom 22.05.2019 i.d.F. des Änderungstarifvertrags vom 21.04.2021; Entgelttarifvertrag Verkehrsbetriebe Niedersachsen vom 09.03.2023
3. Omnibusbetriebe Niedersachsen, zw. Gesamtverband Verkehrsgewerbe Niedersachsen e.V. und Gewerkschaft öffentlicher Dienst und Dienstleistungen, Manteltarifvertrag für alle Betriebe des Omnibus- und Touristikverkehrsgewerbes vom 02.02.2022; Lohn- und Gehaltstarifvertrag für alle Betriebe des Omnibus- und Touristikverkehrsgewerbes vom 02.02.2022
Sodann dürfen nach § 4 Abs. 1 NTVergG öffentliche Aufträge über Bau- und Dienstleistungen nur an Unternehmen vergeben werden, die bei der Angebotsabgabe schriftlich erklären, bei der Ausführung des Auftrages im Inland
a. ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne des § 22 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (BGBl. I S. 172), in der jeweils geltenden Fassung, mindestens ein Mindestentgelt nach den Vorgaben des Mindestlohngesetzes und
b. ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die von Regelungen nach § 1 Abs. 3 MiLoG, insbesondere von Branchentarifverträgen, die nach den Vorgaben des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799) - AEntG -, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (BGBl. I S. 172), in der jeweils geltenden Fassung, bundesweit zwingend Anwendung finden, erfasst werden, mindestens ein Mindestentgelt nach den Vorgaben dieser Regelungen zu zahlen.
Soweit Nachunternehmen bei der Auftragserfüllung eingesetzt werden, muss sich der Auftragnehmer gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 NTVergG dazu verpflichten, den eingesetzten Nachunternehmern die Erklärung nach § 4 Abs. 1 NTVergG abzuverlangen und diese Erklärungen und Nachweise dem öffentlichen Auftraggeber vorzulegen. Soweit bei öffentlichen Aufträgen über Dienstleistungen im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf Straße und Schiene im Sinne von § 2 Abs. 4 NTVergG Unteraufträge im Sinne von Artikel 4 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erteilt werden, muss sich der Auftragnehmer verpflichten, den eingesetzten Nachunternehmen stattdessen die Erklärung nach § 5 Abs. 1 abzuverlangen und dem öffentlichen Auftraggeber vorzulegen. Der Auftragnehmer, der einen Auftrag an ein Nachunternehmen vergibt, hat vertraglich sicherzustellen, dass das Nachunternehmen diese Verpflichtungen übernimmt und einhält. Werden bei der Ausführung des Auftrags Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer überlassen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) in der Fassung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), zuletzt geändert durch Artikel 55 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I 2024 S. 323), in der jeweils geltenden Fassung, so gelten die vorstehend dargestellten Verpflichtungen für den Nachunternehmereinsatz entsprechend.
Die Bieter im hiesigen Verfahren werden deshalb entsprechende Erklärungen mit ihrem Angebot abzugeben haben.
Der Auftragnehmer wird sodann vertraglich dazu verpflichtet werden, Kontrollen des Auftraggebers zuzulassen bzw. selbst vorzunehmen und Nachweise zu erbringen. Näheres ergibt sich aus den Vergabeunterlagen.
Der Auftraggeber weist darauf hin, dass entsprechend § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 3 NTVergG und § 15 Abs. 2 TtVG Bremen das Angebot von der Wertung auszuschließen ist bzw. ausgeschlossen werden soll, wenn eine der geforderten Verpflichtungserklärungen fehlt und sie nicht spätestens innerhalb einer angemessenen, vom öffentlichen Auftraggeber kalendermäßig zu bestimmenden Frist vom Bieter und von diesem auch für die bereits bekannten Nachunternehmer bzw. Verleiher vorgelegt wird.
Weitere Einzelheiten zu den abzugebenden Mindestlohn- bzw. Tariftreueerklärungen sowie zu den insofern bestehenden Verpflichtungen ergeben sich aus den Vergabeunterlagen.

Gesetz über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge

Energieeffizienz-Richtlinie

Angaben zu elektronischen Arbeitsabläufen

Angaben zu elektronischen Arbeitsabläufen

Zulässig
Auftragsunterlagen

Sprache der Auftragsunterlagen

Deutsch
Sonstiges / Weitere Angaben

Kommunikationskanal


https://vergabe.niedersachsen.de/Satellite/notice/CXQ6YRURBYH

Einlegung von Rechtsbehelfen

Auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Nachprüfungsantrages zur Vergabekammer gemäß §§ 160 f. GWB wird hingewiesen, namentlich auf die Regelung des § 160 Abs. 3 GWB, die folgenden Wortlaut hat:
"(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2. § 134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt."
Der Nachprüfungsantrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen. Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten. Ein Antragsteller ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat einen Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu benennen (§ 161 Abs. 1 GWB).
Nähere Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erhalten Sie bei der folgenden Stelle:
Bundeskartellamt, Kaiser-Friedrich-Straße 16, 53113 Bonn (E-Mail: info@bundeskartellamt.de; Tel.: +4922894990).

Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren

Anwendbarkeit der Verordnung zu drittstaatlichen Subventionen

Zusätzliche Informationen

Es werden verschiedene, im Einzelnen benannte Preise und Qualitäten gewertet. Nähere Einzelheiten werden der Aufforderung zur Angebotsabgabe zu entnehmen sein.
Soweit es in Abschnitt 5.1.16 heißt "Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt", handelt es sich um eine automatisch erzeugte Formulierung. Im hiesigen offenen Verfahren sind keine Teilnahmeanträge einzureichen. Richtig müsste es daher heißen "Organisation, die Angebote entgegennimmt".

Angebote

Anforderungen an Angebote / Teilnahmeanträge

Übermittlung der Angebote / Teilnahmeanträge

Anforderungen an die Form bei elektronischer Übermittlung

Sprache(n), in der (denen) Angebote / Teilnahmeanträge eingereicht werden können

Deutsch

Varianten / Alternativangebote

Elektronische Kataloge

Nicht zulässig

Mehrere Angebote pro Bieter

Nicht zulässig
Verwaltungsangaben

Bindefrist

19
Wochen

Bedingungen für die Öffnung der Angebote

Nachforderung

Eine Nachforderung von Erklärungen, Unterlagen und Nachweisen ist nicht ausgeschlossen.

Der Auftraggeber kann Bieter nach Maßgabe des § 56 Abs. 2 VgV und unter Beachtung des § 56 Abs. 3 VgV unter Fristsetzung dazu auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Die Bieter haben jedoch keinen Anspruch darauf, dass der Auftraggeber von der Nachforderungsmöglichkeit Gebrauch macht. Angebote, die nicht die geforderten oder nachgeforderten Unterlagen enthalten, werden vom Vergabeverfahren ausgeschlossen.

Bedingungen

Ausschlussgründe

Ort der Angabe der Ausschlussgründe

Auswahl der Ausschlussgründe

Der Auftraggeber wird einen Bieter von der
Teilnahme am Vergabeverfahren ausschließen, wenn ein zwingender Ausschlussgrund i.S.d. § 123 GWB vorliegt. Ferner kann der Auftraggeber unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einen Bieter auch dann ausschließen, wenn ein fakultativer Ausschlussgrund i.S.d. § 124 GWB gegeben ist. Gleiches gilt, wenn die Voraussetzungen des § 98c Abs. 1 AufenthG vorliegen. Zudem sollen Auftraggeber einen Bieter in den Fällen des § 19 Abs. 1 MiLoG, § 21 Abs. 1 AEntG, § 21 Abs. 1 SchwarzArbG und § 22 Abs. 1 LkSG ausschließen. Schließlich ist nach Art. 5 k) VO (EU) Nr. 833/2014 i.d.F. des Art. 1 Ziff. 25 der VO (EU) 2025/395 des Rates vom 24.02.2025 (nachfolgend VO (EU) Nr. 833/2014) die Vergabe von öffentlichen Aufträgen an Unternehmen, die ihren Sitz in Russland haben oder einen anderweitigen dortigen Bezug zu Russland aufweisen, angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, seit dem 09.04.2022 verboten.
Angebote von Bietern, die einen in Art. 5 k) VO (EU) Nr. 833/2014 genannten Bezug zu Russland aufweisen, werden daher vom Vergabeverfahren ausgeschlossen. Zu diesen Ausschlussgründen haben Bieter Erklärungen abzugeben. Hierfür haben die Bieter die Formblätter A.5, A.6 und A.7 ausgefüllt mit dem Angebot einzureichen. Bei Bietergemeinschaften sind diese Erklärungen von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft vorzulegen. Beruft sich ein Bieter zum Nachweis seiner wirtschaftlichen und finanziellen oder technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit auf einen Dritten, sind die Formblätter auch bezogen auf den Dritten auszufüllen, vom Dritten zu unterschreiben und dem Angebot beizufügen.

Teilnahmebedingungen

Eignungskriterien / Ausschreibungsbedingungen

Eignungskriterium

Eintragung in das Handelsregister

Der Bieter muss sein Gewerbe ordnungsgemäß angemeldet haben. Er weist seine angegebene Gesellschaftsform durch Vorlage eines Handelsregisterauszugs (bei Kapital- und Personengesellschaften) bzw. einer Gewerbeanmeldung (bei Einzelunternehmen) nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem er niedergelassen ist, nach. Die Vorlage einer nicht beglaubigten Kopie bzw. einer Kopie des Aktuellen Abdrucks (AD), der aus dem gemeinsamen Registerportal der Länder unter www.handelsregister.de heruntergeladen werden kann, ist ausreichend. Der Nachweis darf zum Zeitpunkt der Einreichung des Angebots nicht älter als drei Monate sein. Im Falle einer Bietergemeinschaft ist der Nachweis von allen Mitgliedern vorzulegen.

Eignungskriterium

Genehmigung oder Mitgliedschaft in einer bestimmten Organisation erforderlich für Dienstleistungsverträge

Der Bieter muss mit seinem Angebot eine zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebots gültige Genehmigungsurkunde zur Durchführung von Linien- oder Gelegenheitsverkehren mit Kraftfahrzeugen (gemäß §§ 42, 42a, 43, 48, 49 PBefG) vorlegen. Soll nur ein Mitglied/sollen nicht alle Mitglieder einer Bietergemeinschaft für die Durchführung der Fahrbetriebsleistungen zuständig sein, müssen die für die Prüfung der Befähigung zur Berufsausübung erforderlichen Unterlagen nur für dasjenige Mitglied/diejenigen Mitglieder vorgelegt werden, das/die für die Durchführung der Fahrbetriebsleistungen zuständig sein soll/sollen.

Eignungskriterium

Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen

(1/2) Die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit ist als gewährleistet anzusehen, wenn nach der Einschätzung des Auftraggebers anzunehmen ist, dass der Bieter über die erforderlichen wirtschaftlichen und finanziellen Kapazitäten für seine laufenden finanziellen Verpflichtungen unter Einschluss derjenigen aus dem hiesigen Auftrag verfügt und ggf. auftretende Vorlaufkosten und Anlaufverluste aufgefangen werden können.
Die Bieter haben zum Beleg ihrer wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit folgende Mindestanforderungen zu erfüllen:
a) einen Mindestjahresumsatz mit Busverkehrsleistungen in Höhe von 1.500.000 EUR im letzten vor der Abgabe des Angebots abgeschlossenen Geschäftsjahr und
b) ein positives Eigenkapital zu Zeitwerten, also unter Berücksichtigung etwaiger im Vermögen des Bieters vorhandener stiller Reserven in Höhe von 300 000 EUR zum Ende des letzten vor der Abgabe des Angebots abgeschlossenen Geschäftsjahres des Bieters. Soweit in diesem Geschäftsjahr ein Verlust des Bieters ausgewiesen wurde, erhöht sich das geforderte Eigenkapital um den Betrag des Verlustes des letzten Geschäftsjahres, es sei denn der Bieter weist nach, dass der Verlust durch den Gesellschafter oder durch Gewinne im laufenden Geschäftsjahr ausgeglichen wurde.
Die Bieter haben zum Beleg, dass sie die aufgestellten Anforderungen erfüllen, die folgenden Unterlagen vorzulegen:
Grundfall:
1. Den Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht, Erläuterungsteil, soweit vorhanden) des Bieters für das letzte vor der Abgabe des Angebots abgeschlossene Geschäftsjahr, falls und soweit dessen Veröffentlichung in dem Staat, in dem der Bieter niedergelassen ist, gesetzlich vorgeschrieben ist,
2. ggf. eine Eigenerklärung über die Art und die Höhe der im Vermögen des Bieters zum Zeitpunkt des Abschlusses des letzten Geschäftsjahres vorhandenen stillen Reserven, falls das buchmäßige Eigenkapital den oben geforderten Mindestbetrag des Eigenkapitals nicht erreicht,
3. ggf. eine Eigenerklärung des Bieters, dass ein im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr des Bieters ausgewiesener Verlust durch den/die Gesellschafter des Bieters oder durch Gewinne im laufenden Geschäftsjahr ausgeglichen wurde.
Alternative 1:
Soweit für das o.g. Geschäftsjahr des Bieters kein Jahresabschluss erstellt wurde oder ein Bieter den Jahresabschluss ganz oder teilweise nicht vorlegen und sich zur Begründung darauf berufen möchte, dass deren Veröffentlichung nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, hat der Bieter eine dies darstellende Eigenerklärung abzugeben. In diesem Fall hat der Bieter neben den in den oben unter "Grundfall" genannten Ziffern 2) und 3) genannten Unterlagen und anstelle der oben in Ziff. 1) genannten Unterlage eine Einnahmen-Überschussrechnung für das o.g. Geschäftsjahr mit der Angabe des Ergebnisses des Unternehmens sowie eine Vermögensübersicht vorzulegen, die folgende Angaben enthalten muss:
- Jahresumsatz für das Geschäftsjahr;
- sämtliches Vermögen und Verbindlichkeiten bilanziert und bewertet gem. §§ 238 bis 289a HGB,
- Eigenkapital zu Buchwerten,
- Beschreibung und Erläuterung zu den in der Vermögensübersicht dargestellten Positionen und Angaben entspr. §§ 284 bis 288 HGB.

Eignungskriterium

Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen

(2/2) Alternative 2:
Ist der Jahresabschluss des Bieters über das o.g. Geschäftsjahr zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebots noch nicht erstellt und festgestellt, oder sind die Vermögensübersicht und die Einnahmen-Überschussrechnung - jeweils soweit nach den obigen Ausführungen vorzulegen - noch nicht erstellt, hat der Bieter dies in einer Eigenerklärung mitzuteilen.
Sodann hat der Bieter neben den in den oben unter "Grundfall" genannten Ziffern 2) und 3) genannten Unterlagen und anstelle des oben in Ziff. 1) genannten Jahresabschlusses über das o.g. Geschäftsjahr folgende Unterlagen abzugeben:
- den Jahresabschluss (s.o., Ziff. 1) oder die Einnahmen-Überschussrechnung und die Vermögensübersicht
- soweit nach den obigen Ausführungen vorzulegen - für das vorletzte abgeschlossene Geschäftsjahr,
- eine Betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA), in der die Umsatzerlöse und die betrieblichen Aufwendungen und das vorläufige Jahresergebnis für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr (ggf. vor Jahresabschlussbuchungen) angegeben sind, sowie
- eine Eigenerklärung über das vorläufige Eigenkapital (zu Buchwerten) zum Abschluss des letzten Geschäftsjahres unter Berücksichtigung des vorläufigen Jahresergebnisses sowie der im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr getätigten Einlagen, Gewinnausschüttungen und sonstigen Entnahmen.
Soweit sich aus den nach den obigen Anforderungen vorzulegenden Unterlagen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Bieters für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr nicht ergibt, sind die zur Beschreibung der tatsächlichen Verhältnisse erforderlichen zusätzlichen Angaben im Wege einer Eigenerklärung zu machen.
Beruft sich ein Bieter zum Beleg seiner wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit auf diejenige eines Dritten, so hat der Bieter die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit dieses Dritten durch Vorlage der dargestellten Dokumente mit dem Angebot nachzuweisen. Ist der Dritte nicht als wirtschaftlich und finanziell leistungsfähig anzusehen oder liegen bei dem Dritten zwingende Ausschlussgründe nach § 123 GWB oder fakultative Ausschlussgründe nach § 124 GWB oder Ausschlussgründe nach § 19 Abs. 1 MiLoG, § 21 Abs. 1 AEntG, § 98c AufenthG, § 22 Abs. 1 LkSG, § 21 Abs. 1 SchwarzArbG oder Art. 5 k) VO (EU) 2023/1214 vor, hat der Bieter den Dritten nach Aufforderung und Fristsetzung durch den AG zu ersetzen. Gleiches gilt für den Fall, dass ein Mitglied einer Bietergemeinschaft, das für den Beleg der Eignung benötigt wird, nach einem der im letzten Satz genannten Tatbestände auszuschließen ist. Für den Fall, dass auch das neue Unternehmen nicht als wirtschaftlich und finanziell leistungsfähig anzusehen ist oder auch bei diesem Unternehmen Ausschlussgründe nach einem der im vorletzten Satz genannten Tatbestände vorliegen, erfolgt keine erneute Aufforderung.
Beruft sich ein Bieter zum Beleg seiner wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit auf diejenige eines Dritten, ist dem Angebot eine Vereinbarung mit dem Dritten oder eine Verpflichtungserklärung des Dritten gegenüber dem Bieter beizufügen, aus der hervorgeht, dass dem Bieter tatsächlich die für den Auftrag erforderlichen Mittel des Dritten zur Verfügung stehen werden. Die Vereinbarung bzw. die Verpflichtungserklärung darf für die Dauer des ausgeschriebenen Vertrages von dem Dritten nicht einseitig aufgelöst/widerrufen werden können. Dies muss dem Wortlaut der Vereinbarung bzw. der Verpflichtungserklärung zu entnehmen sein. Zudem hat sich der Dritte zu Gunsten des Auftraggebers in einer gesonderten und ebenfalls nicht widerruflichen Verpflichtungserklärung zu einer gesamtschuldnerischen Haftung für die Auftragsausführung gemeinsam mit dem Bieter in dem Umfang bereit zu erklären, in dem er dem Bieter die für den Auftrag erforderlichen Mittel zur Verfügung stellt. Der Umfang der bereitgestellten Mittel ist in der Erklärung anzugeben. Mit Blick auf die nachfolgend dargestellten Mindestanforderungen an die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit ist ausreichend, wenn der Dritte über den dargestellten Mindestjahresumsatz verfügt und das beim Bieter vorhandene positive Eigenkapital zu Zeitwerten gemeinsam mit den vom Dritten in der zuletzt genannten Erklärung bereitgestellten Mitteln den verlangten Wert erreicht. Auch diese Erklärung ist dem Angebot beizufügen. Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit einer Bietergemeinschaft ist es ausreichend, wenn die Anforderungen in der Summe der Bietergemeinschaftsmitglieder erfüllt werden. Die in diesem Abschnitt genannten Eigenerklärungen dürfen nicht vor dem 1.4.2025 datieren.
Vorweisen von Haftpflichtversicherungen:
Der Bieter muss mit seinem Angebot nachweisen, dass er eine Kfz-Haftpflichtversicherung zur Absicherung von Personen,- Sach- und Vermögensschäden mit einer Mindestdeckungssumme in Höhe von pauschal 100 Mio EUR je Schadensfall besitzt. Die vorstehend genannte Deckungssumme muss pro Versicherungsjahr mindestens zweimal zur Verfügung stehen. Alternativ weist der Bieter nach, dass er im Haftpflichtverband öffentlicher Verkehrsbetriebe (HÖV) Mitglied ist. Zudem muss der Bieter mit seinem Angebot nachweisen, im Besitz einer Betriebshaftpflichtversicherung zu sein. Die vorzulegenden Nachweise müssen die Angabe der Versicherungssummen enthalten.

Eignungskriterium

Referenzen zu bestimmten Dienstleistungen

Die technische und berufliche Leistungsfähigkeit ist als gewährleistet anzusehen, wenn der Bieter über die Erfahrungen verfügt, die zur Durchführung der hiesigen Leistungen im Schienenersatzverkehr (SEV) erforderlich sind. Der Nachweis, dass der Bieter bereits mit der Abgabe des Angebots über die technischen bzw. personellen Mittel verfügt, die ihn bereits zu diesem Zeitpunkt in die Lage versetzen, den Auftrag ordnungsgemäß abzuwickeln, muss nicht erbracht werden. Personal und Ausrüstung können während der hierfür ausreichend lang bemessenen Ausführungsfrist beschafft werden.
Geforderte Mindeststandards: Vorlage eines Nachweises für mindestens ein vergleichbares Referenzprojekt in der EU in den letzten fünf Jahren unter Angabe der während der Vertragslaufzeit und in den letzten fünf Jahren erbrachten Bus-km. Das Referenzprojekt gilt als vergleichbar, wenn der Auftraggeber eine öffentliche Stelle oder ein Unternehmen ist, das im Auftrag einer öffentlichen Stelle oder eigenwirtschaftlich Schienenverkehrsleistungen im Nah- oder Fernverkehr in der EU erbringt und der Leistungsumfang mindestens 500.000 Bus-km beträgt.

Die Referenzen können entweder durch eine Erklärung des betreffenden Auftraggebers / eines der betreffenden Auftraggeber oder im Wege einer Eigenerklärung benannt werden. Für diese Eigenerklärung ist das Formblatt A.9 zu benutzen.
Beruft sich ein Bieter zum Beleg seiner technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit für die Durchführung von SEV-Leistungen auf diejenige eines Dritten, so hat der Bieter die technische und berufliche Leistungsfähigkeit dieses Dritten durch Vorlage einer Referenz für den Dritten mit dem Angebot nachzuweisen. Ist der Dritte nicht als technisch und beruflich leistungsfähig anzusehen oder liegen bei dem Dritten zwingende Ausschlussgründe nach § 123 GWB, fakultative Ausschlussgründe nach § 124 GWB oder Ausschlussgründe nach § 19 Abs. 1 MiLoG, § 21 Abs. 1 AEntG, § 98c AufenthG, § 22 Abs. 1 LkSG, § 21 Abs. 1 SchwarzArbG oder Art. 5 k) VO (EU) 2023/1214 vor, hat der Bieter den Dritten nach Aufforderung und Fristsetzung durch den AG zu ersetzen. Für den Fall, dass auch das neue Unternehmen nicht als technisch und beruflich leistungsfähig anzusehen ist oder auch bei diesem Unternehmen Ausschlussgründe nach einem der im letzten Satz genannten Tatbestände vorliegen, erfolgt keine erneute Aufforderung. Gleiches gilt für den Fall, dass ein Mitglied einer Bietergemeinschaft, das für den Beleg der Eignung benötigt wird, sich nicht als geeignet herausstellt oder nach einem der im vorletzten Satz genannten Tatbestände auszuschließen ist bzw. ausgeschlossen werden kann. Für den Fall, dass auch das neue Unternehmen nicht als technisch und beruflich leistungsfähig anzusehen ist oder auch bei diesem Unternehmen ein o.g. Ausschlussgrund vorliegt, erfolgt keine erneute Aufforderung. Darüber hinaus ist dem Angebot eine Vereinbarung mit dem Dritten oder eine Verpflichtungserklärung des Dritten beizufügen, aus der hervorgeht, dass der Bieter tatsächlich über die Erfahrungen des Dritten verfügen kann. Die Vereinbarung bzw. die Verpflichtungserklärung darf für die Dauer des ausgeschriebenen Vertrages von dem Dritten nicht einseitig aufgelöst/widerrufen werden können. Dies muss dem Wortlaut der Vereinbarung bzw. der Verpflichtungserklärung zu entnehmen sein. Sodann muss Personal des Dritten, das über die mit den Referenzen erlangte Erfahrung verfügt, bei der hiesigen Leistung eingesetzt werden. Auch dies muss aus der vorzulegenden Vereinbarung mit dem Dritten bzw. aus der alternativ vorzulegenden Verpflichtungserklärung hervorgehen.
Bei der Beurteilung der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit einer Bietergemeinschaft ist es ausreichend, wenn die Anforderungen in der Summe der Bietergemeinschaftsmitglieder erfüllt werden. Die technische und berufliche Leistungsfähigkeit eines Mitglieds/einzelner Mitglieder der Bietergemeinschaft reicht/reichen zur Annahme der Eignung der Bietergemeinschaft allerdings nur aus, wenn dieses Mitglied/diese Mitglieder nach der internen Arbeitsverteilung der Bietergemeinschaft für die Durchführung der Fahrbetriebsleistungen zuständig sein soll/sollen. Dies ist mit dem Angebot darzulegen, wenn entsprechende Nachweise nur für ein Mitglied/einzelne Mitglieder der Bietergemeinschaft vorgelegt werden.

Finanzierung

Rechtsform des Bieters

Bedingungen für den Auftrag

Bedingungen für den Auftrag

Angaben zu geschützten Beschäftigungsverhältnissen

Nein

Angaben zur reservierten Teilnahme

Angaben zur beruflichen Qualifikation

Nicht erforderlich

Angaben zur Sicherheitsüberprüfung