Das Niedersächsische Gesetz zur Sicherung von Tariftreue und Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Niedersächsisches Tariftreue- und Vergabegesetz - NTVergG) vom 31.10.2013, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2019 (Nds. GVBl. S. 354) schreibt in § 5 Abs. 1 Satz 1 vor, dass öffentliche Aufträge über Dienstleistungen im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf Straße und Schiene im Sinne von § 2 Abs. 4 des Gesetzes nur an Unternehmen vergeben werden dürfen, die bei der Angebotsabgabe schriftlich erklären, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung des Auftrags mindestens das in Niedersachsen für diese Leistung in einem der einschlägigen und repräsentativen mit einer tariffähigen Gewerkschaft vereinbarten Tarifverträge vorgesehene Entgelt unter den dort jeweils vorgesehenen Bedingungen zu zahlen und während der Ausführungslaufzeit Änderungen nachzuvollziehen. Die Bieter im hiesigen Verfahren werden deshalb eine entsprechende Erklärung mit ihrem Angebot abzugeben haben.
Das für Angelegenheiten des Arbeitsrechts zuständige Ministerium des Landes Niedersachsen stellt gemäß § 5 Abs. 4 NTVergG i.V.m. der Verordnung über die Repräsentativität von Tarifverträgen und die Mindestentgeltkommission vom 6. Dezember 2013 fest, welche Tarifverträge repräsentativ sind. Die entsprechende Liste der repräsentativen Tarifverträge des öffentlichen Personenverkehrs (Stand: 10.02.2025) ist im Downloadbereich des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung veröffentlicht. Danach handelt es sich nach dem eben genannten Stand um folgende Tarifverträge im Bereich des ÖSPV:
1: Nahverkehrsbetriebe (TV-N Nds.) Niedersachsen, zw. Kommunaler Arbeitgeberverband Nds. und Ver.di, Landesbezirk Nds.-Bremen, Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe vom 14.09.2001 i.d.F. des 9. Änderungstarifvertrags vom 22.07.2024 in Verbindung mit der jeweils dazugehörigen Entgelttabelle
2: Verkehrsbetriebe Niedersachsen, zw. Arbeitgeberverband Nahverkehr e.V. und Ver.di, Landesbezirk Nds.-Bremen, Manteltarifvertrag Verkehrsbetriebe Niedersachsen vom 22.05.2019 i.d.F. des Änderungstarifvertrags vom 21.04.2021; Entgelttarifvertrag Verkehrsbetriebe Niedersachsen vom 09.03.2023
3. Omnibusbetriebe Niedersachsen, zw. Gesamtverband Verkehrsgewerbe Niedersachsen e.V. und Gewerkschaft öffentlicher Dienst und Dienstleistungen, Manteltarifvertrag für alle Betriebe des Omnibus- und Touristikverkehrsgewerbes vom 02.02.2022; Lohn- und Gehaltstarifvertrag für alle Betriebe des Omnibus- und Touristikverkehrsgewerbes vom 02.02.2022
Sodann dürfen nach § 4 Abs. 1 NTVergG öffentliche Aufträge über Bau- und Dienstleistungen nur an Unternehmen vergeben werden, die bei der Angebotsabgabe schriftlich erklären, bei der Ausführung des Auftrages im Inland
a. ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne des § 22 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (BGBl. I S. 172), in der jeweils geltenden Fassung, mindestens ein Mindestentgelt nach den Vorgaben des Mindestlohngesetzes und
b. ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die von Regelungen nach § 1 Abs. 3 MiLoG, insbesondere von Branchentarifverträgen, die nach den Vorgaben des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799) - AEntG -, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (BGBl. I S. 172), in der jeweils geltenden Fassung, bundesweit zwingend Anwendung finden, erfasst werden, mindestens ein Mindestentgelt nach den Vorgaben dieser Regelungen zu zahlen.
Soweit Nachunternehmen bei der Auftragserfüllung eingesetzt werden, muss sich der Auftragnehmer gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 NTVergG dazu verpflichten, den eingesetzten Nachunternehmern die Erklärung nach § 4 Abs. 1 NTVergG abzuverlangen und diese Erklärungen und Nachweise dem öffentlichen Auftraggeber vorzulegen. Soweit bei öffentlichen Aufträgen über Dienstleistungen im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf Straße und Schiene im Sinne von § 2 Abs. 4 NTVergG Unteraufträge im Sinne von Artikel 4 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erteilt werden, muss sich der Auftragnehmer verpflichten, den eingesetzten Nachunternehmen stattdessen die Erklärung nach § 5 Abs. 1 abzuverlangen und dem öffentlichen Auftraggeber vorzulegen. Der Auftragnehmer, der einen Auftrag an ein Nachunternehmen vergibt, hat vertraglich sicherzustellen, dass das Nachunternehmen diese Verpflichtungen übernimmt und einhält. Werden bei der Ausführung des Auftrags Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer überlassen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) in der Fassung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), zuletzt geändert durch Artikel 55 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I 2024 S. 323), in der jeweils geltenden Fassung, so gelten die vorstehend dargestellten Verpflichtungen für den Nachunternehmereinsatz entsprechend.
Die Bieter im hiesigen Verfahren werden deshalb entsprechende Erklärungen mit ihrem Angebot abzugeben haben.
Der Auftragnehmer wird sodann vertraglich dazu verpflichtet werden, Kontrollen des Auftraggebers zuzulassen bzw. selbst vorzunehmen und Nachweise zu erbringen. Näheres ergibt sich aus den Vergabeunterlagen.
Der Auftraggeber weist darauf hin, dass entsprechend § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 3 NTVergG und § 15 Abs. 2 TtVG Bremen das Angebot von der Wertung auszuschließen ist bzw. ausgeschlossen werden soll, wenn eine der geforderten Verpflichtungserklärungen fehlt und sie nicht spätestens innerhalb einer angemessenen, vom öffentlichen Auftraggeber kalendermäßig zu bestimmenden Frist vom Bieter und von diesem auch für die bereits bekannten Nachunternehmer bzw. Verleiher vorgelegt wird.
Weitere Einzelheiten zu den abzugebenden Mindestlohn- bzw. Tariftreueerklärungen sowie zu den insofern bestehenden Verpflichtungen ergeben sich aus den Vergabeunterlagen.