Soweit die Voraussetzungen des § 56 VgV vorliegen, werden die fehlenden bzw. unvollständigen Unterlagen nachgefordert. Die Nachforderung erfolgt unter Beachtung der Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung aller Bieter.
Die Nachforderung beschränkt sich auf solche Unterlagen, deren Nachforderung nach § 56 VgV zulässig ist. Eine nachträgliche Änderung oder inhaltliche Verbesserung der Angebote wird durch die Nachforderung nicht ermöglicht.