Lieferung eines Abfallzerkleinerers (Schnellläufer) für das Kompostwerk Breinermoor über einen vierjährigen Leasingvertrag mit anschließender Kaufoption inkl. Wartungsvertrag. Weitere Angaben: s. Vergabeunterlagen
Pos.1 Lieferung eines Abfallzerkleinerers gemäß der technischen Ausstattung im Leistungsverzeichnis (Kapitel 5 der Vergabeunterlagen) über einen Leasingvertrag mit einer Laufzeit von 48 Monaten mit anschließender Kaufoption.
Pos. 2Wartungs- und Servicevertrag für den Abfallzerkleinerer mit einer Laufzeit von 48 Monaten.
Der Zuschlag wird auf das Angebot mit dem niedrigsten Gesamtpreis erteilt.
Der Auftraggeber weist darauf hin, dass etwaige Nachprüfungsverfahren gemäß § 160 Absatz 3 GWB unzulässig sind, soweit:1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt. Des Weiteren gilt: Die Frist für die Geltendmachung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 GWB endet 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (vgl. § 135 Absatz 2 Satz 2 GWB). Unter den Voraussetzungen des § 135 Absatz 3 GWB tritt die Unwirksamkeit nach § 135 Absatz 1 Nr. 2 GWB nicht ein.
Der AG behält sich vor, Bieter aufzufordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen unter Fristsetzung nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen (§ 56 Absatz 2 VgV). Für den Ausschluss von Angeboten bei fehlenden Unterlagen bzw. deren Nachforderungen gilt § 57 Absatz 1 Nr. 2 VgV. Der Bieter kann jedoch nicht darauf vertrauen, dass Unterlagen nachgefordert werden. Der AG entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und kann auch dem Gesichtspunkt einer zügigen Abwicklung des Verfahrens Vorrang einräumen. Die Anforderung zusätzlicher Unterlagen, welche der AG für die Feststellung der Eignung und sonstige Angebotsprüfung für erforderlich ansieht, und die weitere Aufklärung von Angebotsinhalten bleiben ebenso vorbehalten.
aktueller Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe des Landes, in dem der Bieter ansässig ist (zum Zeitpunkt des Endes der Angebotsfrist nicht älter als 3 Monate); der Bieter bestätigt mit der Abgabe des Angebotes, dass der dem Angebot beigefügte Auszug den aktuellen Eintragungsstand wiedergibt
für die letzten drei Geschäftsjahre: Erklärungen über den Gesamtumsatz des Unternehmens
für die letzten drei Geschäftsjahre: mindestens 2 Referenzen für erbrachte vergleichbare Lieferleistungen. Die Referenzen müssen Auftragswert, Leistungszeitraum, die wesentlichen technischen Parameter und den öffentlichen oder privaten Auftraggeber enthalten
Im Falle der geliehenen Eignung:- Verpflichtungserklärung(en) in Bezug auf die erforderlichen Mittel des eignungsleihenden Unternehmens- Eignungsnachweise für das/die Unternehmen, auf dessen/deren Leistungsfähigkeit der Bieter sich beruft, wie sie auch für ihn selbst nach dieser Ausschreibung erforderlich wäre- Erklärung des Bieters und des leihenden Unternehmens über die gemeinsame Haftung für die Auftragsausführung entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe
Im Fall von Bietergemeinschaften: Bildung einer Arbeitsgemeinschaft im Auftragsfall und gesamtschuldnerische Haftung aller Mitglieder.Im Fall der geliehenen Eignung in Bezug auf die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit: Gemeinsame Haftung für die Auftragsausführung entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe.Darüber hinaus sind die Bedingungen für die Ausführung des Auftrags den Vergabeunterlagen zu entnehmen.