Die Gebäude des Landkreises Grafschaft Bentheim sowie bewegliche Sachen sollen über den ausgeschriebenen Versicherungsvertrag möglichst umfassend versichert werden.
Gebäude- und Inventarversicherung für den Landkreis Grafschaft Bentheim
Der Vertrag verlängert sich stillschweigend von Jahr zu Jahr, wenn er nicht fristgerecht schriftlich gekündigt wird.
Er endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf am 31.12.2030.
Versicherungsorte sind sämtliche Objekte, Gebäude und Betriebsstätten des Versicherungsnehmers, insbesondere das gesamte Kreisgebiet.
Versicherungsorte sind, zusätzlich zu den oben beschriebenen, auch die Stellen (auch unterwegs oder nur vorübergehend außerhalb), an denen sich vom Versicherungsnehmer zu versichernden Sachen befinden. Darunter fallen auch die Wohnungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, denen das Recht auf Homeoffice beziehungsweise mobiles Arbeiten gewährt wird.
Versicherungsorte sind, zusätzlich zu den in der Objektliste genannten Orten, die nach dem Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetz (§ 10 NKatSG) auf fremden Gebäuden angebrachten ortsfesten Antennenanlagen/Sirenen der digitalen Alarmumsetzer (DAU).Aktuell besitzt der Landkreis 1 Master-DAU mit einem Wert von 30.000 EUR sowie 20 Slave-DAU mit einem Wert von je 20.000 EUR.
Die beweglichen Sachen gelten mit Freizügigkeit innerhalb sämtlicher vom Versicherungsnehmer genutzter Gebäude und Grundstücke versichert.
Der Preis wird gem. Anlage 1 mit dem Objektverzeichnis als Excel-Datei mit dem Dateinamen "Kalkulationstabelle.xls" ermittelt und mit Addition der Versicherungssteuer zum Produkt ermittelt.
Die Leistungsoptionen und Angebotssummen sind in das beigefügte Preisblatt zu übertragen.
Die Rügefrist richtet sich nach dem Wortlaut des § 160 GWB.
Fehlende vorzulegende Unterlagen des Bieters werden nachgefordert.Das Leistungsverzeichnis und das Angebotsschreiben sind zwingend mit Angebotsbagbe einzureichen und werden nicht nachgefordert.
Es werden ausschließlich Angebote von in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsgesellschaften oder Niederlassungen von Versicherungsgesellschaften mit Hauptsitz innerhalb der europäischen Union oder dessen Vertreter zugelassen. Die Zulassung ist durch Eigenerklärung nachzuweisen. Auf Anforderung der Vergabestelle ist der Bieter verpflichtet, den Nachweis durch Vorlage einer entsprechenden Erklärung der Aufsichtsbehörde zu erbringen.