Für die vorgenannten Arbeiten ist ein Nachweis der Eignung nach § 6a Abs. 2 Nr. 1 bis 9 VOB/A auf Verlangen der Vergabestelle vorzulegen.
Der Auftraggeber ist bei Vergabe öffentlicher Aufträge verpflichtet, eine Abfrage gem. § 6 Abs. 1 WRegG beim Wettbewerbsregister zu stellen. Der Auftraggeber wird auf gesondertes Verlangen folgende Angaben beim Bieter abfragen: Firmenname, Rechtsform und Anschrift, Register-Nummer einschl. Registerart (z.B. HRB) und Registergericht (sog. "Register-Triple") sowie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
Das Niedersächsische Tariftreue- und Vergabegesetz NTVergG vom 31.10.2013, geändert durch das Gesetz vom 31.12.2019, ist anzuwenden.
Etwaige Liefer-, Vertrags- und Zahlungs-, sowie Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden nicht Vertragsbestandteil.
Ab einer Auftragssumme von 100.000,- EUR (netto) ist vor Auftragsvergabe eine Urkalkulation in einem verschlossenen Umschlag abzugeben.
Für die Maßnahme wird eine Förderung beantragt. Der beiliegende Liefer- und/oder Leistungsvertrag (mit aufschiebender Bedingung) wird Vertragsbestandteil.
Die vorgesehenen Lieferungen und/oder Leistungen dienen der Umsetzung eines Sanierungsvorhabens, für das u.a. eine Förderung über das Programm "Bundesförderung für effiziente Gebäude" (BEG) des BMWE beim BAFA oder der KfW beantragt wird.
Dieser geplante Auftrag tritt hinsichtlich der Liefer- und Leistungspflichten zur Umsetzung erst und nur insoweit in Kraft, wenn und soweit das BAFA bzw. die KfW den Antrag zur oben aufgeführten "Einzelmaßnahme / Sanierungsvorhaben" bewilligt und die Förderung mit einer Zusage gegenüber der antragstellenden Vertragspartei zugesagt hat (aufschiebende Bedingung).