Beschaffung eines geschlossenen Benchtop-Mikroskops für Brightfield- und Differentialphasenkontrast-Durchlichtbeleuchtung, Weitfeld-Epifluoreszenz sowie Spinning-Disk-Konfokalmikroskopie zur Bildgebung an fixierten und lebenden Proben.
Die AG Zellbiologie des Instituts für Physiologie und Zellbiologie der Stiftung Tierärztliche Hochschule Hannover (TiHo) beabsichtigt, ein (1) vielseitiges und benutzerfreundliches, hochflexibles konfokales Spinning-Disk-Benchtop-Mikroskop für Forschungszwecke in der Zellbiologie anzuschaffen. Der Einsatz dieses Geräts soll die optische Untersuchung von fluoreszierenden Proteinen, Farbstoffen und anderen Reagenzien in lebenden und fixierten Zellen ermöglichen. Das System erfordert eine kombinierte Durchlichtbeleuchtung mit Brightfield und Differentialphasenkontrast, Weitfeld-Epifluoreszenz sowie Spinning-Disk-Konfokalmikroskopie für die Bildgebung von fixierten und lebenden Proben darunter Einzelzellen, Organoide, ganze Embryonen und Organfragmente. Das Mikroskop sollte in der Lage sein, die Anregung verschiedener Fluoreszenzemittersysteme, hochpräzises Scannen mit leistungsstarken Detektoren sowie Softwarepakete für die Bildanalyse, -darstellung und -präsentation zu kombinieren.
Stiftung Tierärztliche Hochschule HannoverInstitut für Physiologie und Zellbiologie,AG Zellbiologie
Erkennt ein Unternehmen einen Verstoß gegen Vergabevorschriften im vorliegenden Verga-beverfahren, ist dies innerhalb ab 10 Tagen nach Kenntnis gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Unabhängig hiervon müssen Verstöße gegen Vergabevorschriften, die bereits aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Abgabe von Teilnahmeanträgen bzw. Angeboten gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen ebenfalls innerhalb dieser Frist gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Werden diese Obliegenheiten nicht beachtet, ist ein Antrag auf Nachprüfung gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 GWB unzulässig. Teilt der Auftraggeber auf eine Rüge eines Unternehmens mit, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, kann hiergegen ein Antrag auf Nachprüfung bei der zuständigen Vergabekammer gestellt werden. Der Antrag ist unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach dem Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB).
Nachforderung gem.. § 56 VgV
§ 123 und § 124 GWBsiehe Formblatt "Erklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen"
Umsatz des Unternehmens in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren, soweit er Leistungen betrifft, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind unter Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmen ausgeführten Leistungen (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung): siehe Eigenerklärung zur Eignung
Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung): Um die Eignung, d. h. das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gem. §§ 123, 124 GWB, die Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung, die wirtschaftliche und finanzielle sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit der Bieter beurteilen zu können, hat der Bieter die in den Vergabeunterlagen genannten Nachweise, Erklärungen und Angaben mit Angebotsabgabe vorzulegen.
Im Falle einer Bietergemeinschaft sind die Nachweise von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft zu erbringen, gleiches gilt für Nachunternehmer.
Zusicherung, dass die gesetzlichen Vorgaben lt. Vergabeunterlagen erfüllt und eingehalten werden (Mit dem Angebot; Keine oder anderweitige Formerfordernis):
VOL/BZahlung nach Abnahme und Rechnungstellung binnen 30 Tage netto
siehe VergabeunterlagenIm Falle der Auftragserteilung ist der angegebene Liefertermin verbindlich. Die Auftraggeberin behält sich vor, bei einer Lieferverzögerung eine Pönale in Höhe von 1?% des Auftragswertes pro Tag geltend zu machen.