In der Anlage 6_Eigenerklaerung_Eignung werden Bruttoumsätze abgefragt. Gefordert ist jedoch ein durchschnittliche Jahresgesamtumsatz von mindestens 200.000 Euro netto (Geschäftsjahre 2023 bis 2025).
In dem Eignungskriterium "Angaben zum Gesamtumsatz der letzten drei Jahre (2023 bis 2025)" stand bisher nichts zu Rumpfgeschäftsjahren und alternativen Eignungsnachweisen.
In dem Eignungskriterium "Angaben zum spezifischen Umsatz der letzten drei Jahre (2023 bis 2025)" stand bisher nichts zu Rumpfgeschäftsjahren.
In der Anlage 6_Eigenerklaerung_Eignung wurde geändert, dass die Angabe des Gesamtumsatzes in netto anstatt in brutto anzugeben ist.
In dem Eignungskriterium "Angaben zum Gesamtumsatz der letzten drei Jahre (2023 bis 2025)" wurden Angaben zu Rumpfgeschäftsjahren und alternativen Eignungsnachweisen ergänzt
In dem Eignungskriterium "Angaben zum spezifischen Umsatz der letzten drei Jahre (2023 bis 2025)" wurden Angaben zu Rumpfgeschäftsjahren ergänzt.
Eignungsanforderungen an die Unternehmensreferenzen wurden aufgeweicht.
Es wird nun bei den Unternehmensreferenzen akzeptiert, dass die Erfahrung mit Planungsanforderungen der Honorarzone III und die Erfahrung mit einem Feuerwehrgerätehaus oder einem nach den Vergabeunterlagen vergleichbaren Einsatz- und Betriebsgebäude durch unterschiedliche Referenzprojekte nachgewiesen werden.
Weiterhin sind mindestens zwei Referenzprojekte der Honorarzone III nachzuweisen, bei denen jeweils mindestens die Leistungsphasen 2 bis 8 bearbeitet wurden. Zusätzlich ist mindestens ein Referenzprojekt für ein Feuerwehrgerätehaus oder ein nach den Vergabeunterlagen vergleichbares Einsatz- und Betriebsgebäude nachzuweisen, bei dem mindestens die Leistungsphasen 2 bis 8 bearbeitet wurden. Für dieses Referenzprojekt ist auch eine Zuordnung zur Honorarzone II ausreichend. Ein Referenzprojekt der Honorarzone III, das zugleich die Anforderung an das Feuerwehrgerätehaus beziehungsweise das vergleichbare Einsatz- und Betriebsgebäude erfüllt, kann für beide Anforderungen herangezogen werden.
Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen an Feuerwehrgerätehäusern sind nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil sie keinen vollständigen Neubau betreffen. Maßgeblich ist, ob die nachgewiesene Maßnahme nach Art und Umfang hinreichend vergleichbare Planungsanforderungen aufweist und die geforderten Leistungsphasen für diese Maßnahme bearbeitet wurden. Die Prüfung erfolgt anhand der eingereichten Referenzangaben.
Die Anlage 1 - Projektbeschreibung wurde unter Punkt 9 entsprechend angepasst. Die angepasste Anlage steht unter den Vergabeunterlagen zur Verfügung.
Es wurden fälschlicherweise Besondere Bedingungen für die Ausführung des Auftrags gemacht.
Besondere Bedingungen für die Ausführung des Auftrags sind entfernt worden.
Überarbeitung Zuschlags- und Eignungskriterien + Verlängerung der Fristen
Ergänzung der Zuschlagskriterien:Hinsichtlich der Zuschlagskriterien gibt es nun folgende Aufteilung:1. Preis (55 %)2.1 Persönliche Erfahrung der vorgesehenen Projektleitung (15 %)2.2 Feuerwehrspezifische Erfahrung des vorgesehenen Projektteams (20 %)2.3 Persönliche Ausführungs- und Objektüberwachungserfahrung des vorgesehenen Projektteams (10 %)Die genaueren Informationen sind der "Anlage 9_Zuschlagskriterien und Wertungsmatrix" zu entnehmen.
Überarbeitung Eignungskriterien:Die Überarbeitung hat zu Änderungen in der "Anlage 1 - Projektbeschreibung" unter Punkt 9 geführt.Hinsichtlich der geforderten Unternehmensreferenzen gab es Konkretisierungen und es wurde ergänzt, dass die Referenzprojekte mindestens der Honorarzone III gemäß HOAI zugeordnet und entsprechend bearbeitet worden sein müssen. Die "Eigenerklärung Unternehmensreferenzen" wurde dahingehend angepasst.Außerdem wurde der geforderte durchschnittlichen jährliche Gesamtumsatz der letzten drei Jahre von vorher mindestens 350.000 EUR auf mindestens 200.000 EUR netto angepasst.
Aufgrund der Änderungen wurden die Fristen um 3 Wochen verlängert. Die Angebotsfrist endet nun am 08.10.2026 um 10:30 Uhr.
Nach einer Bieterfrage wurde die Anlage 8 aktualisiert und ausgetauscht.
90-Minuten-Regelung gilt ausschließlich während der Leistungsphase 8 und nur im begründeten Bedarfsfall innerhalb der üblichen Arbeits- und Baustellenzeiten