Für die Leistungserbringung darf nur Personal eingesetzt werden, das sich dem Datenschutz schriftlich verpflichtet hat. Eine Eigenerklärung zur Wahrung des Datenschutzes und zur Datensicherheit ist den Vergabe
unterlagen beigefügt.
Der Bieter hat in dem Vordruck "Eigenerklärung Beratungsanbieter" verbindlich zu zusichern, dass die folgenden besonderen Anforderungen an den Beratungsanbieter (Auftragnehmer) während der gesamten Vertragslaufzeit erfüllt werden:
- Es wird vorausgesetzt, dass die zur ordnungsgemäßen Durchführung der angebotenen Beratungsdienstleistung notwendige Technik (EDV), Logistik (Fuhrpark) und Kapazitäten (Zeit und Personal)
vorhanden sind.
- Der Beratungsanbieter hat zu versichern, dass nur das von ihm aufgelistete bzw. im Rahmen dieses
Vergabeverfahrens anerkannte Beratungspersonal im Rahmen der Maßnahme eingesetzt wird. Für
jede Beratungskraft ist den Bewerbungsunterlagen die "Eigenerklärung der Beratungskraft" sowie
"Beruflicher Werdegang der Beratungskraft" ausgefüllt und unterschrieben und mit allen geforderten Qualifikationsnachweisen und Unterlagen beizufügen.
Diese Personen dürfen nicht an behördlichen Kontrollen im Agrarbereich beteiligt sein.
Im Ausnahmefall, z.B. bei späterer Anstellung einer im Sinne dieser Förderung geeigneten Beratungskraft,
können Beratungskräfte durch den Beratungsanbieter schriftlich mit den notwendigen Unterlagen (s. zuvor
genanntem) bei dem Auftraggeber des Vergabeverfahrens (ML) nachgemeldet werden. Erst nach Prüfung
dieser Unterlagen und schriftlicher Mitteilung, dass die nachgemeldeten Beratungskräfte die Anforderungen erfüllen und anerkannt werden, sind deren Beratungen ab Datum des Anerkennungsschreibens förderfähig.
- Der Beratungsanbieter trägt dafür Sorge, dass das eingesetzte Beratungspersonal regelmäßig an im
Rahmen dieser Maßnahme anerkannten Fortbildungsveranstaltungen teilnimmt. Die Teilnahme ist
für jede Beratungskraft, die in einem Bewilligungszeitraum eingesetzt wird, spätestens mit Abgabe
des Verwendungsnachweises nachzuweisen. Für jeden Bewilligungszeitraum, in dem die Beratungskraft Beratungen durchführt, ist die Teilnahme an mindestens einer vom Auftraggeber anerkannten
Fortbildungsveranstaltung nachzuweisen. Dabei muss die Dauer der Fortbildungsveranstaltung mindestens fünf Zeitstunden
Folgende besondere Anforderungen bestehen an das Beratungspersonal (Beratungskräfte):
Das eingesetzte Beratungspersonal hat seine persönliche und fachliche Eignung für eine ordnungsgemäße
Durchführung der Beratungsdienstleistungen gegenüber dem Auftraggeber per Eigenerklärung nachzuweisen. Eine entsprechende "Eigenerklärung der Beratungskraft" ist den Vergabeunterlagen beigefügt.
Außerdem sind der Vordruck "Beruflicher Werdegang der Beratungskraft", Zeugnisse und andere geforderte
Nachweise dem Angebot beizufügen.
- Zum Nachweis der fachlichen Qualifikation ist ein Hochschulabschluss (Bachelor, Master oder Diplom) oder ein Abschluss zum/zur Meister/-in oder Techniker/-in in einem für die förderfähigen Beratungsthemen einschlägigen Fachgebiet (Agrarwissenschaften, Umweltwissenschaften, Sozialpädagogik/Soziale Arbeit oder vergleichbare qualifizierte Abschlüsse mit einschlägiger Berufserfahrung) und mindestens drei Jahre berufliche Erfahrung als Beratungskraft landwirtschaftlicher Betriebe in mindestens einem der folgenden Bereiche nachzuweisen: Pflanzenbau, Tierhaltung, ökologische Landwirtschaft, Klimaschutz, Naturschutz, Wasserschutz, Energieeffizienz, Betriebswirtschaft, Diversifizierung, Sozioökonomie, soziale Landwirtschaft.
- Damit komplexe Beratungsinhalte und -zusammenhänge sowohl im Beratungsverlauf als auch bei
der Dokumentation der Beratung unmissverständlich übermittelt werden können, ist die kompetente Verwendung der deutschen Sprache in Schrift und Wort ein wichtiges Eignungskriterium des
Beratungspersonals. Für den Fall, dass "Deutsch" nicht die Muttersprache der Beratungskraft ist,
wird als Sprachniveau "C2" nach dem "Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER) für Sprachen vorausgesetzt.
- Der Auftraggeber verbindet mit einer ordnungsgemäßen Durchführung der Beratungsdienstleistung
u. a. die Forderung, dass die Beratung gewissenhaft sowie unabhängig und frei von Interessen Dritter erfolgt, insbesondere, dass im Zusammenhang mit der Beratung keine direkte oder indirekte
Werbe-, Verkaufs- oder Vermittlertätigkeit für Waren oder unternehmensbezogene Dienstleistungen und Unterlassung von Produktwerbung durchgeführt wird. Beratungskräfte haben diese Forderung zur Kenntnis zu nehmen und zu beachten.
- Des Weiteren verbindet der Auftraggeber mit einer ordnungsgemäßen Durchführung der Beratungsdienstleistung die Forderung an die Beratungskraft, dass persönliche und betriebliche Informationen und Daten, die im Laufe der Beratung gewonnen werden, vertraulich zu behandeln sind.
- Von den Beratungskräften, die im Rahmen der Maßnahme eingesetzt werden, wird die regelmäßige
Teilnahme an vom Auftraggeber anerkannten Fortbildungsveranstaltungen erwartet. Für jeden Be
willigungszeitraum, in dem die Beratungskraft Beratungen durchführt, ist die Teilnahme an mindestens einer (5-stündigen) vom Auftraggeber anerkannten Fortbildungsveranstaltung nachzuweisen.
Dabei muss die Dauer der Fortbildungsveranstaltung mindestens fünf Zeitstunden betragen und
kann auf zwei Tage aufgeteilt werden. Dies gilt für Online- wie auch Präsenzformate. Auch eine
Kombination von beiden Formaten (z.B. ein Theorieteil online mit anschließendem Praxisteil in Präsenz) ist möglich.
Die Auswahl als Beratungskraft kann insbesondere dann versagt oder widerrufen werden, wenn Tatsachen
die Annahmen rechtfertigen, dass die geforderte Qualifikation oder die erforderliche Unabhängigkeit und
Zuverlässigkeit nicht gegeben sind.