Klärschlammentsorgung 2025-2029
VO: VgV Vergabeart:   Offenes Verfahren Status: Veröffentlicht

Kommunikation

Es liegen folgende Nachrichten der Vergabestelle vor.
Betreff: Abgabetermin ist der 26.11.2024 - 11:00 Uhr Datum: 22.11.2024 - 11:17 Uhr

Nachricht:

Sehr geehrte Damen und Herren,

die u.a. Bieterfrage inkl. Antwort übersende ich zur Kenntnis und Beachtung. Sie wird Bestandteil der Vergabeunterlagen.

Frage:

Im Leistungsverzeichnis ist der 28.11.2024 11:30 Uhr aufgeführt als Abgabetermin.

Im Angebot ist der 26.11.2024 11:00 Uhr aufgeführt.

Welches Datum ist nun als Abgabe anzustreben?


Antwort:

Als Angebotstermin gilt der 26.11.2024 um 11:00 Uhr !

Mit freundlichem Gruß
Ihre Vergabestelle

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Betreff: Bieterfrage Datum: 30.10.2024 - 07:38 Uhr

Nachricht:

Sehr geehrte Damen und Herren,

die u.a. Bieterfrage inkl. Antwort übersende ich zur Kenntnis und Beachtung. Sie wird Bestandteil der Vergabeunterlagen.

Frage:
Nach LV 1.5 Vertragslaufzeit
Der Vertrag wird für die Dauer von 3 Jahren geschlossen. Er beginnt am 01. Januar 2025 und endet
am 31. Dezember 2027. Eine Verlängerung um weitere 2 Jahre jeweils 1 Jahr ist zulässig, wenn AN und AG nicht 3 Monate vor Vertragsende den Auftrag kündigen.


Nach AbfKlärV 2017 gilt für Kläranlagen unter 50.000 EW bei einen Phosphorgehalt P > 2 % die Pflicht zur Phosphor-Rückgewinnung, im Falle einer thermischen Verwertung die Phosphor-Rückgewinnung aus der Verbrennungsasche. Es wird davon ausgegangen, dass die Kläranlage Papenburg eine Ausbaugröße von unter 50.000 EW hat. Daher gilt diese Regelung der AbfKlärV auch für diese Kläranlage.
Die Phosphor-Rückgewinnung aus der Asche verursacht erhebliche Kosten. Von daher ist die Vergleichbarkeit der Aufträge für den Zeitraum vor 31.12.2028 und nach 01.01.2029 nicht gegeben. Dies ist jedoch Voraussetzung nach Vergabeverordnung."


Antwort:
Die KA Hampoel hat eine Größe von 48.000 EW und liegt daher unter der Grenze von 50.000 EW. Ab 2028 ist vom Gesetzgeber geplant, dass bei Monoverbrennungsanlagen die Verwertung der Asche wegen der Phosphor Rückgewinnung erforderlich wird.
Die Kosten für eine mögliche Einlagerung oder Verwertung der Asche als Dünger sind nicht mit einzukalkulieren, da diese Kosten nach heutigem Stand nicht abzuschätzen sind. Es sind daher nur die Kosten wie im LV gefordert einzupreisen - da ohnehin die geplante Änderung erst nach der festen Vertragslaufzeit eintritt und die Verlängerungsoption von beiden Seiten vorher fristgerecht gekündigt werden kann.


Mit freundlichem Gruß
Ihre Vergabestelle

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